AUFTRAGGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmer an ein anderes Unter­nehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Generalunternehmer für Sozial­versicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Subunternehmer abzuführen hat.

 

Das Höchstausmaß der Haftung für lohnabhängige Abgaben sowie für Sozialversicherungsbeiträge beträgt dabei maximal 25 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung teilt sich auf zwischen Sozial­versicherung (20 %) und Finanzamt (5 %), wobei eine Inanspruchnahme des Generalunternehmers nur dann erfolgen kann, wenn gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder bei diesem ein Insolvenztatbestand vorliegt.

 

Entfall der Haftung

Die Haftung für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Generalunternehmers im ein­gangs beschriebenen Ausmaß entfällt allerdings, wenn

  • der beauftragte Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) geführt wird oder
  • der Generalunternehmer 25 % des in Rechnung gestellten Werklohnes an das Dienstleistungs­zentrum der Wiener GKK überweist. An den Subunternehmer fließen somit lediglich 75 % des Werklohnes.

Ob ein Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder nicht, kann vom Auftrag gebenden Unter­nehmen in der Regel anhand der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kostenlos online abgefragt werden.

 

Aufnahme in die HFU-Liste

Die Aufnahme eines Bauunternehmens in die elektronisch geführte HFU-Liste hat auf Antrag zu erfolgen, wenn

  • das Unternehmen insgesamt bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht hat,
  • das Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigt und somit Dienst­geber im Sinne des ASVG ist und
  • keine rückständigen Beiträge und keine ausständigen Beitragsnachweisungen für Zeiträume bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat bestehen.

Zu beachten ist, dass seit 01.01.2015 auch Unternehmen ohne Beschäftigte (zB „Ein-Personen-Unternehmen“) bei Erfüllung bestimmter Kriterien in die HFU-Liste aufgenommen werden können.

 

Tipp

Um eine etwaige Haftung für Lohnabgaben bzw Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, empfiehlt es sich für Bauunternehmer bei der Weitergabe von Bauleistungen den Vertragspartner bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und einen Abgleich mit der HFU-Liste durchzuführen.

 

 
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