AUSWIRKUNGEN DER STEUERREFORM AUF DIENSTNEHMER

Die Steuerreform 2015/16 bringt ab 01.01.2016 neben der Senkung des Eingangssteuersatzes und der Anpassung der Tarifstufen (vgl eccontis informiert 36/2015 vom 04.09.2015) auch viele Neuerungen für die Ab­rechnung von Dienstnehmern. Die wichtigsten Änderungen, fassen wir wie folgt zusammen:

 

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag werden zusammengelegt und von bisher EUR 291,00 auf EUR 400,00 erhöht.

 
Der Kinderfreibetrag wird von bisher EUR 220,00 auf EUR 440,00 (bzw bei gesplitteter Berück­sichtigung bei beiden Elternteilen von EUR 132,00 auf EUR 300,00) erhöht.

 
Für Sachzuwendungen (nicht Geldzuwendungen!) an Dienstnehmer anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums wird ein neuer Freibetrag in Höhe von EUR 186,00 pro Jahr eingeführt. Sachzuwendungen, wie zB Weihnachtsgeschenke, die schon bisher bis zu einem Betrag von EUR 186,00 abgabenfrei waren, können daneben weiterhin steuer- und sozial­versicherungsfrei empfangen werden. Die bisher im Bereich der Sozialversicherung beitragsfreien Jubiläumsgelder werden ab 01.01.2016 in die Sozialver­sicherungs­pflicht einbezogen.

 

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von EUR 1.460,00 auf EUR 3.000,00 pro Jahr angehoben.
 

Die bisherige Einschränkung auf „nahe gelegene“ Gaststätten für freie Mahlzeiten (Essensbons) entfällt. Gutscheine für Mahlzeiten sind daher ab 01.01.2016 bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz oder in einer Gast­stätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können.
 

Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen (Ehe) Partners oder dessen Kinder (im Sinne des § 106 EStG) können ab 01.01.2016 vom Dienstgeber steuer- und sozialver­sicherungsfrei an den Dienstnehmer ausbezahlt werden.
 

Für die Beförderung von Dienstnehmern in Be­förderungs­unternehmen sowie für den Haustrunk im Brauereigewerbe entfällt mit 01.01.2016 die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung.
 

Stattdessen wird eine Befreiung von Mitarbeiterrabatten eingeführt, wenn

  • diese für alle oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden und
  • im Einzelfall 20% (des üblichen Endverbraucherpreises) nicht übersteigen.

Übersteigt der gewährte Mitarbeiterrabatt 20 % (Freigrenze), besteht noch ein jährlicher Freibetrag in Höhe von EUR 1.000,00. Erst wenn dieser überschritten wird, sind die darüber­hinausgehenden Mitarbeiterrabatte als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu behandeln.

 
Der Prozentsatz des Sachbezuges für KFZ mit Privatnutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 960,00 angehoben. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten nachweislich nicht mehr als 500 km ist der halbe Sachbezugswert, maximal EUR 480,00 anzusetzen.

Für Kraftfahr­zeuge mit einem CO2-Emmissionswert von nicht mehr als 130 g pro Kilometer gilt weiterhin ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 720,00 pro Jahr. Der maß­gebliche CO2-Emmissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Für die Beurteilung der Höhe des Sachbezuges gilt  die Emissionsgrenze im Jahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges.

Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen mit Elektromotor wird ab 01.01.2016 – vorerst befristet bis 2020 – steuer- und sozialversicherungs­frei gestellt. Hybridfahrzeuge sind da­gegen weiterhin pflichtig. Der Dienstgeber kann bei Elektrofahrzeugen ab 01.01.2016 für sämtliche Aufwendungen auch den Vorsteuerabzug geltend machen. Elektrofahrzeuge werden somit doppelt begünstigt.

 
Leistet ein Dienstnehmer einen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Dienstfahrzeuges, reduziert dieser Beitrag ab 01.01.2016 die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für den steuer- und sozialversicherungs­pflichtigen Sachbezug. Das Wahlrecht, diesen Kostenbeitrag auf  8 Jahre zu ver­teilen, entfällt.
 

In der Bauwirtschaft ist es ab 01.01.2016 untersagt, den Arbeitslohn bar auszuzahlen (Bar­zahlungs­verbot). Lohnzahlungen dürfen daher nur mehr über ein Bankkonto erfolgen. Neben dem Dienstgeber können auch Dienstnehmer bestraft werden, die derartige Barzahlungen annehmen.
 

Die Steuerbegünstigung (6 %) für Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvor­schläge entfällt ab 01.01.2016.
 

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage wird zusätzlich um EUR 90,00 erhöht.
 

Der Krankenversicherungsbeitragssatz für Arbeiter und Angestellte wird vereinheitlicht. Für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab 01.01.2016 zu laufen beginnt, gibt es eine Änderung im Bereich der Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

 
Werden einem Betriebsrat für seine Tätigkeit Reisekosten ersetzt, sind diese zukünftig sozialver­sicherungs- und steuerfrei (maximal EUR 26,40 pro Tag und EUR 0,42 pro km).
 

Für Expatriates wird ab 01.01.2016 ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 20 % der Bruttobezüge (ohne steuer- und sozialversicherungsfreie sowie sonstige Bezüge), maximal EUR 2.500,00 jährlich eingeführt, das bereits vom Dienstgeber bei der Lohn­verrechnung berück­sichtigt werden kann. Expatriates sind Fachkräfte, die von einem international tätigen Unternehmen, vorübergehend – meist für ein bis drei Jahre – an eine Zweigstelle oder ein verbundenes Unternehmen nach Österreich entsendet werden.

 


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