Basispauschalierung von Ausgaben und Vorsteuern

Wer seine Betriebsausgaben oder seine Vorsteuern pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern sondern auch viel Arbeit und Zeit sparen. Einige Dinge gilt es aber zu beachten, damit man die Pauschalierungsmöglichkeiten auch optimal nutzen kann.

 
Betriebsausgabenpauschale
Das Einkommensteuergesetz bietet allen Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, eine sehr einfach anzuwendende Pauschalierungs-möglichkeit, die auch „Basispauschalierung“ genannt wird. Im Gegensatz zu den branchenspezifischen Pauschallierungen (wie zB für Gastwirte oder Handelsvertreter) kann die Basispauschalierung bei allen selbstständigen oder gewerblichen Einkünften zum Einsatz kommen.

 

Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass

  • der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist und auch
  • nicht freiwillig Bücher führt, und dass
  • der Umsatz des vorangegangenen Jahres nicht mehr als EUR 220.000,00 betragen hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz des Umsatzes pauschal angesetzt werden.

Dieser Prozentsatz beträgt 6 % bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten, bei Einkünften aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten (zB Hausverwalter, Aufsichtsrat) oder bei Einkünften als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei allen anderen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb können 12 % des Umsatzes abgesetzt werden.

Allerdings sind die Pauschalbeträge der Höhe nach limitiert: Bei Anwendung des 6 %-Satzes beträgt das Pauschale maximal EUR 13.200,00, beim 12 %-Satz maximal EUR 26.400,00. Das entspricht in beiden Fällen einem Umsatz von EUR 220.000,00.

Mit diesen Beträgen werden jedoch nicht alle Betriebsausgaben ab pauschaliert. So können neben den Pauschalbeträgen auch noch einige weitere Betriebsausgaben angesetzt werden, die allerdings im Gesetz abschließend aufgezählt sind.

 
Dabei handelt es sich um

  • Löhne und Gehälter inklusive der gesetzlichen Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge, DB, DZ, Kommunalsteuer etc),
  • Fremdlöhne (Subhonorare),
  • sämtliche Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten sowie
  • die eigenen Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers.

Alle anderen Betriebsausgaben – vor allem auch Abschreibungen – sind hingegen mit der Pauschalierung abgegolten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Ob sich eine Pauschalierung rechnet, wird daher auf diesen Bereich der sonstigen Betriebsausgaben ankommen. Wer hohe Ausgaben für Mieten oder Reisen hat und viel Anlagevermögen zum Einsatz bringt, wird in aller Regel mit einer vollständigen Einnahmen/Ausgaben-Rechnung die bessere Wahl treffen. Für Unternehmer hingegen, die entweder überhaupt keine oder nur sehr wenige Betriebsausgaben haben oder vor allem solche Betriebsausgaben, die zusätzlich zum Pauschale geltend gemacht werden können, kann die Basispauschalierung deutliche Steuervorteile bringen.

Doch sollte man sich vor der Entscheidung für die Pauschalierung auch über deren Nachteile Gedanken machen: Wie bereits erwähnt ist das Pauschale der Höhe nach limitiert und fällt zudem ab dem Folgejahr weg, wenn der Umsatz im Erklärungsjahr EUR 220.000,00 überschreitet. Auch muss der pauschalierte Steuerpflichtige auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verzichten. Nur der Grundfreibetrag von 13 % des Gewinnes bis EUR 30.000,00 (also maximal EUR 3.900,00) kann neben dem Pauschale geltend gemacht werden.

Auch ist es nicht möglich, jährlich zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung und Pauschalierung zu wechseln, um ein steueroptimales Ergebnis zu erzielen. Zwar kann man von der einmal gewählten Pauschalierung bereits im Folgejahr wieder abgehen, ein zurückwechseln in die Pauschalierung ist dann aber erst wieder in fünf Jahren möglich. Ein derartiger Schritt sollte daher jedenfalls sorgfältig geplant werden. Auch wer infolge Überschreitens der EUR 220.000,00 Umsatzgrenze zwangsweise im Folgejahr auf die Pauschalierung verzichten muss, kann selbst bei danach gesunkenen Einnahmen erst in fünf Jahren wieder vom Pauschale Gebrauch machen.

 
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Liegen für einen Unternehmer die oben genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung vor, besteht auch im Bereich der Umsatzsteuer die Möglichkeit zu pauschalieren. In diesem Fall können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Pauschalsatz von 1,8 % des Umsatzes ermittelt werden.

Bemessungsgrundlage ist das (Netto-) Entgelt aller Umsätze aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften. Entsprechend der Umsatzgrenze von EUR 220.000,00 beträgt die auf diese Art ermittelte pauschale Vorsteuer maximal EUR 3.960,00. Damit sind die Vorsteuern auf alle Betriebsausgaben grundsätzlich abgegolten. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen. So können Vorsteuern für die Anschaffung bzw Herstellung von Anlagegütern mit Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von mehr als EUR 1.100,00 zusätzlich abgesetzt werden. Ebenso die Vorsteuern für den Einkauf von Waren und Hilfsstoffen sowie für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

Entscheidet sich ein Unternehmer für die Anwendung der Vorsteuerpauschale, ist er für zumindest zwei Jahre daran gebunden. Erst danach kann er seine Erklärung dem Finanzamt gegenüber widerrufen und zur Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Regeln zurückkehren. Danach kann eine erneute Pauschalierung allerdings erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass durch Taktieren Steueroptimierungen vorgenommen werden.

Betriebsausgabenpauschalierung und Vorsteuer nach Durchschnittssätzen können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.

 
Allgemeines
Überlegt man Vor- und Nachteile einer Pauschalierung sollte der unmittelbar erzielbare Steuervorteil jedenfalls nicht der einzige Entscheidungsgrund sein. Es gibt eine Reihe weiterer Punkte, die für eine Pauschalierung sprechen können.
Wer eine Pauschale anwendet, braucht seine tatsächlichen Ausgaben auch nicht zu erfassen. Das Sammeln, Aufbuchen und Aufbewahren der entsprechenden Belege für steuerliche Zwecke ist nicht erforderlich. Trotzdem ist es natürlich vor der Entscheidung für eine Pauschalierung ratsam, die Höhe des Pauschalbetrages mit den tatsächlichen Werten zu vergleichen. Auch sollte eine einmal gewählte Pauschale von Zeit zu Zeit auf seine Sinnhaftigkeit überprüft werden.

Nicht zuletzt kann eine Pauschalierung auch bei abgabenbehördlichen Überprüfungen von Vorteil sein. Eine Betriebsprüfung beschränkt sich dann auf die korrekte Erfassung der Umsätze und die richtige Berechnung des Pauschalbetrages. Fertig. Diskussionen mit dem Prüfer über die Höhe von Bewirtungskosten, die Angemessenheit von Betriebsausgaben bzw allfällige Vorsteuerkürzungen kann man sich ersparen.

 

 


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