eccontis informiert

ARZT ALS ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGER?

Als Konsequenz der Einordnung als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger ergeben sich neben Abweichungen bei der Einkünfteermittlung auch Unterschiede bei einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG bzw GSVG.

 

Bei der Beurteilung sind insbesondere auf die Eingliederung in den Organismus der Organisation, ein etwaiges Unternehmerwagnis sowie die Weisungsgebundenheit zu achten. In einer aktuellen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Tätigkeit eines Arztes in einer Dialysestation, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, als unselbständige Tätigkeit qualifiziert.

IMMOBILIENERTRAGSTEUER UND UMWIDMUNG

Eine nach der Veräußerung vorgenommene Umwidmung einer Immobilie des Altvermögens, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf steht, wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück und führt beim Veräußerer zu einer höheren Besteuerung.

 

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) wird grundsätzlich vom Veräußerer geschuldet. Bei der Berechnung der ImmoESt ist der Veräußerungserlös in tatsächlicher Höhe (jedoch ohne einer allfällig vereinnahmten und abzuführenden Umsatzsteuer) anzusetzen.

 

Zum Veräußerungserlös gehören vor allem ein empfangener Barkaufpreis sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber....

ARBEITSZEIT NEU SEIT 01.09.2018

Nachdem die Gesetzesnovelle zum Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I Nr. 53/2018), wird es „ernst“. Seit 01.09.2018 gibt es insbesondere folgende fünf interessante Änderungen:

 

     1. Anhebung des Arbeitszeithöchstgrenzen im Arbeitszeitgesetz
     2. Erhöhung des Spielraums bei Gleitzeit
     3. Neue Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsarbeitsverbot (4-mal jährlich)
     4. Erweiterung des vom AZG/ARG ausgenommenen Personenkreises
     5. Verkürzte tägliche Ruhezeit im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten

 

Die folgenden Hinweise...

BESTEUERUNG BEI BEFRISTETER AUSLANDSTÄTIGKEIT

Bei nur kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten müssen alle weltweiten Einkünfte in Österreich versteuert werden.

 

Begründet ein Steuerpflichtiger sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz und ist er in weiterer Folge in beiden Staaten mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig, wird durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte vermieden. Abhängig von der jeweiligen Einkunftsart sehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, welcher Staat ein Einkommen besteuern darf und welcher Staat letzten Endes ganz oder teilweise auf...

30. SEPTEMBER – EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM
 

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 20/2018). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der...

BAURECHT UND GRUNDERWERBSTEUERPFLICHT

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

 

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist bei Einräumung eines Baurechtes außerhalb des Familienverbandes zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden.

 

Erfolgt die Einräumung des Baurechtes unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu berechnen, wobei der Staffeltarif (0,5 % für die ersten EUR 250.000, 2,0 %...

ÄNDERUNGEN BEI LEITUNGSENTSCHÄDIGUNGEN

Auf Initiative der bäuerlichen Interessenvertretung wurde für Entschädigungszahlungen von Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Erdöllieferfirmen und Fernwärme-versorgungsunternehmen eine einfache Besteuerung in Form einer Abzugsteuer beschlossen.

 

Die neue Regelung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (zB Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz)...

KURZFRISTIGE VERMIETUNGEN SIND UMSATZSTEUERPFLICHTIG

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer zu Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 01.01.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.

 

Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht in der Regel eine Vereinfachung dar, weil dadurch eine etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung entfällt.

 

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das...

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN

Ein von der Finanzverwaltung immer wieder gerne geprüftes Thema ist die richtige steuerliche Behandlung eines Personenkraftwagens (Pkw) im Rahmen von betrieblichen Einkünften. Diese hängt davon ab, ob die betriebliche oder private Nutzung überwiegt.

 

Überwiegend betriebliche Nutzung beim Einzelunternehmer

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so ist es zur Gänze dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen. Die laufenden Aufwendungen (Treibstoff, Versicherung, Reparaturen, Reinigung etc) sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind allerdings nur im...

VERMIETUNG UND GEWERBLICHE BEHERBERGUNG

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

 

An die Unterscheidung der Vermietungstätigkeit sind unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen. Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus...