Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahresabschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinnes beinhaltet, da ansonsten der Bilanzgewinn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden kann.
Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurden...