COVID-19: HÄRTEFALL-FONDS – PHASE 2

Der Härtefall-Fonds geht in die angekündigte zweite Phase über. Nachdem in der ersten Phase Selbständige Soforthilfe bis zu EUR 1.000,00 beantragen konnten, können ab Montag, 20.04.2020 Fördermittel aus der zweiten Phase mittels Online-Formular beantragt werden (WKO, https://www.wko.at/haertefall-fonds). Anträge auf Soforthilfe aus der ersten Phase sind noch bis einschließlich 17.04.2020 möglich.

 

1. GRUNDSÄTZE DER PHASE 2

 

Der Förderzuschuss beträgt maximal EUR 2.000,00 pro Monat über maximal drei Monate – also insgesamt bis zu EUR 6.000,00. Allen Antragstellern steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von EUR 6.000,00 zur Verfügung; also unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde. Die Basis zur Berechnung ist der sogenannte Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise.

 

Diese Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.03.2020 – 15.04.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.04.2020 – 15.05.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.05.2020 – 15.06.2020

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80 % ersetzt (Geringverdiener 90 %). Dieser Betrag ist jedoch mit maximal EUR 2.000,00 gedeckelt, wobei etwaige Netto-Nebeneinkünfte (zuschussmindernd) angerechnet werden. Die Förderung erfolgt im Nachhinein, wobei die Antragstellung bis 31.12.2020 möglich ist. Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

 

2. WER KANN UM EINE FÖRDERUNG ANSUCHEN?

 

Beim Härtefall-Fonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw die Unternehmerin abgestellt, allerdings wurden die Förderkriterien ausgeweitet.

 

Antragsberechtigt sind somit weiterhin folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie zB Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

 

3. FOLGENDE KRITERIEN WURDEN IM VERGLEICH ZUR PHASE 1 ANGEPASST

 

Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.

 

Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

 

Zusätzlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 EStG (zum Beispiel aus unselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Land- und Forstwirtschaft) und sonstige Einkünfte vorliegen. Das Einkommen aus den Nebeneinkünften wird jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und kann die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

 

Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind kein Ausschlussgrund mehr.

 

Neu ist die Antragstellung für freiwillig Versicherte. Es ist außerdem nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist jedoch die Mitversicherung als Angehöriger. Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft.

 

Förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020. Sie erhalten pauschal EUR 500,00 pro Monat (dh Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können. Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.

 

4. BERECHNUNG DES ZUSCHUSSES

 

Die Phase 2 des Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss wird anteilig auf den Nettoeinkommensentgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb abgestellt. Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Für die Antragstellung müssen folgende Angaben für den jeweiligen Betrachtungszeitraum übermittelt werden:

  • tatsächliche Betriebseinnahmen
  • Netto-Nebenverdienste (sofern vorhanden)

Die anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw berechnet. Für den errechneten Nettoeinkommensentgang wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt, dem geschätzten Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des jeweiligen Betrachtungszeitraums gegenübergestellt.

 

Das geschätzte Nettoeinkommen wird dabei aus der (automatischen) Multiplikation der tatsächlichen Betriebseinnahmen mit der Umsatzrentabilität des Vergleichsjahres errechnet. Die für die Berechnung notwendige Umsatzrentabilität wird aus dem zuletzt verfügbaren Einkommensteuerbescheid errechnet. Dafür werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern durch die erzielten Betriebseinnahmen dividiert. Als Vergleichsjahr wird das Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 herangezogen, für welches der am wenigsten weit zurückliegende  rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliegt. Dieser Einkommensteuerbescheid muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweisen. Alternativ kann auf Wunsch des Förderungswerbers der Vergleichszeitraum auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Das ist dann ratsam, wenn der aktuelle Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte ausweist, Karenzzeiten vorliegen oder die Einkünfte beispielsweise stark schwanken.

 

5. VORAUSSETZUNG EINKOMMENSTEUERBESCHEID

 

Für die Antragstellung ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid notwendig, der positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweist. Eine Ausnahme besteht für Gründer, die ihr Unternehmen zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet haben. Diese benötigen keinen Einkommensteuerbescheid und erhalten pauschal EUR 500,00 pro Betrachtungszeitraum, wenn die ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können. Die notwendigen Details dazu sind noch in Ausarbeitung.

 

6. ANTRAGSTELLUNG

 

Über die Internetseite der Wirtschaftskammer (WKO, https://www.wko.at/haertefall-fonds) ist die Antragstellung ab 20.04.2020 möglich. Das von der WKO zur Verfügung gestellte Musterformular (https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf) soll die Antragstellung erleichtern. Die für die Antragstellung notwendige KUR (Kennzahl des UnternehmensRegisters) bzw GLN (Global Location Number) kann im Unternehmensserviceportal unter Unternehmensdaten abgerufen werden. WKO-Mitglieder finden die GLN bei ihrem eigenen Eintrag im Firmen A-Z unter firmen.wko.at.

 

 

CORONA-BERATUNG zu steuerlichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Themenstellungen

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