KURZARBEIT PHASE 2 (AUS- DEHNUNG) und PHASE 3

In vielen Betrieben wurde die Kurzarbeit in Phase 1 und Phase 2 für jeweils drei Monate vereinbart. In besonders betroffenen Branchen wird die Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit auch für Phase 3 (ab 01.10.2020) erforderlich sein. Im Zuge der Verhandlungen zur Phase 3 wurde klargestellt, dass die Phase 2 der Kurzarbeit bis 30. September 2020 verlängert wird. Damit ist sichergestellt, dass Betriebe, die mit Kurzarbeit (Phase 1) bereits im März gestartet haben, ohne Unterbrechung von der Phase 2 in die Phase 3 wechseln können.

 

1. AUSDEHNUNG DER COVID-19-KURZARBEIT (PHASE 2) BIS ENDE SEPTEMBER 2020

Unternehmen, in denen die Phase 2 der Kurzarbeit zeitlich bereits vor Ende September ausgeschöpft wäre, können diese mit einer zusätzlichen Vereinbarung bis Ende September 2020 ausdehnen. Damit wird ein lückenloser Übergang zur Phase 3 (beginnt frühestens mit 01.10.2020) ermöglicht. In der Praxis sind davon vor allem Unternehmen betroffen, die mit der Kurzarbeit (Phase 1) bereits im März 2020 (zB mit dem Lockdown am 16.03.2020, oder gar rückwirkend per 01.03.2020) begonnen haben und die nach der Phase 2 auch noch die Phase 3 in Anspruch nehmen möchten.

 

Die Ausdehnung der Kurzarbeit (Phase 2) bis 30.09.2020 ist über das eAMS-Konto als Änderungsbegehren (nicht als Verlängerungsbegehren) zu beantragen.

 

Als Grundlage für die Ausdehnung der Kurzarbeit muss eine von den Sozialpartnern eigens erstellte (kurz gehaltene) Sozialpartnervereinbarung ausgefüllt werden:

 

Betrieb mit Betriebsrat: https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=GIR_00000&t=t&link=b8K7

Betrieb ohne Betriebsrat: https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=GIR_00000&t=t&link=b8K8

 

2. COVID-19-KURZARBEIT PHASE 3

 

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer COVID-19-Kurzarbeit wird ab 01.10.2020 um sechs Monate verlängert. Hier die Eckpunkte zur Phase 3:

 

  • Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
  • Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %, 85 %, 80 %). Laut dem aktuell vorliegenden Informationsstand soll das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt anders als bisher nicht „eingefroren“ sondern dynamisch betrachtet werden. Das würde bedeuten, dass KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc zu einer Aufwertung des Garantieentgelts führen müssen. Nähere Details dazu können aber erst ab Veröffentlichung der neuen Sozialpartnerverein­barungen analysiert werden.
  • Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.
  • Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, dh es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.
  • Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird allerdings verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung vorzulegen, die von externer Seite kontrolliert wird.
  • Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS).
  • Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.
  • Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.

 

Die Abrechnung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung soll prinzipiell auch in Phase 3 gleich bleiben. Ein Unterschied wird sich allerdings voraussichtlich aus der oben erwähnten dynamischen Betrachtung des Garantieentgelts ergeben.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

E raigner@eccontis.at
T +43 732 221736 13

 

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