COVID-19: STEUERFREIHEIT FÜR ZUSCHÜSSE

Mit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetzes wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind.

 

Schon bisher waren bestimmte Bezüge und Beihilfen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (wie etwa Leistungen aus dem Katastrophenfonds bei Naturkatastrophen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

 

Seit 01.03.2020 sind einkommensteuerfrei

  • Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz),
  • Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds sowie
  • Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krisensituation geleistet werden

Anteiliges Betriebsausgabenabzugsverbot

In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten. Werden daher etwa aus dem Corona-Krisenfonds 50 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkommensteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50 % dieser (ersetzten) Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Lediglich die übrigen 50 %, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden.

 

 

CORONA-BERATUNG zu steuerlichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Themenstellungen

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