COVID-19: STEUERFREIHEIT IM ERTRAGSTEUERRECHT

Der Gesetzgeber hat zur Bewältigung der massiven Einschränkungen während der Pandemie eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen beschlossen. Dabei wurde von der Politik meist die Steuerfreiheit der diversen Unterstützungsleistungen betont. Dass aber in den meisten Fällen auch ein Abzugsverbot von korrespondierenden Betriebsausgaben zur Anwendung kommt, wurde in der Regel nicht so laut verkündet.

 

Das Einkommensteuergesetz sieht für eine Vielzahl unterschiedlichster Einnahmen Steuerbefreiungen vor. Das bedeutet, dass diese Beträge bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt wer- den müssen. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nie auf eine andere Bestimmung im Einkommensteuergesetz vergessen werden – das Abzugsverbot von Ausgaben, die mit steuerfreien Ein- nahmen in Verbindung stehen.

 

Der Sinn ist klar: Werden Ausgaben getätigt, um steuerfreie Einnahmen zu erzielen, sollen die Ausgaben steuerlich nicht verwertet werden dürfen. Ebenso sollen Ausgaben, die mit steuerfreien Zuwendungen gefördert werden, nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Auf diese Art und Weise soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden.

 

Ist bei einer Steuerbefreiung das Abzugsverbot zu beachten, spricht man daher von einer unechten Steuerbefreiung. In manchen Fällen sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich vor, dass das genannte Abzugsverbot nicht zur Anwendung kommt. Dann handelt es sich um eine sogenannte echte Steuerbefreiung.

 

Ob es sich bei den einzelnen COVID-19-Zuschüssen und Beihilfen um echte oder unechte Steuerbefreiungen handelt, soll im folgenden Überblick dargestellt werden.

 

Fixkostenzuschuss I

Der Fixkostenzuschuss I soll Unternehmen vor der Zahlungsunfähigkeit bewahren und konkret aufgezählte Fixkosten anteilig ersetzen. Der Zuschuss selbst ist steuerfrei, die anteilig abgedeckten Fixkosten können dann allerdings nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Es handelt sich daher um eine unechte Steuerbefreiung.

 

Einen Sonderfall stellt hier bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen der Unternehmerlohn dar. Mangels gegenüberstehenden Betriebsausgaben kommt es bei dem auf den Unternehmerlohn entfallenden Teil des Fixkostenzuschusses zu keiner Ausgabenkürzung und somit zu einem echt steuerfreien Zuschuss.

 

Fixkostenzuschuss 800.000

Prinzipiell ist die steuerliche Behandlung des Fixkostenzuschusses 800.000 gleich wie jene des Fixkostenzuschusses I. Zusätzlich gibt es hier jedoch die Möglichkeit einer pauschalen Ermittlung des Zuschusses für begünstigte Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr Umsätze unter EUR 120.000,00 erzielt haben. Hierbei werden 30 % der ausgefallenen Umsätze angesetzt. Dadurch kann es dazu kommen, dass der Zuschuss höher als die nicht abzugsfähigen Fixkosten ausfällt. Der die tatsächlichen Fixkosten übersteigende Betrag wäre somit echt steuerfrei.

 

COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe

Die dem Arbeitgeber gewährte Kurzarbeitsunterstützung soll die während der Pandemie anfallenden Personalaufwendungen teilweise abdecken. Ertragsteuerlich folgt die Beihilfe denselben Regeln wie die Fixkostenzuschüsse. Die Unterstützung ist für den Arbeitgeber steuerfrei, allerdings sind die korrespondierenden Personalkosten nicht abzugsfähig. Somit ist auch die Kurzarbeitsbeihilfe nur unecht steuerbefreit.

 

Lockdown-Umsatzersatz

Der Umsatzersatz wurde Unternehmen gewährt, um die Umsatzausfälle während der Zeit der Lockdowns abzumildern. Wie schon der Name sagt, sollte die Beihilfe den fehlenden Umsatz „ersetzen“. Der Umsatzersatz ist somit voll steuerpflichtig und wird – ertragsteuerlich – wie real erzielte Umsätze besteuert. Dafür sind die Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner stellt sich zusätzlich die Frage der zeitlichen Zuordnung des Umsatzersatzes. Da es sich um eine Förderung bzw einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln handelt, kommt es zu einer Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Daher ist der Umsatzersatz dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch entsteht und nicht jenem, in dem er zufließt.

 

Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus für entfallene Umsätze und optional aus einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen. Dementsprechend ist der Anteil des Bonus, der auf den entfallenen Umsatz entfällt, als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, während der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss unecht steuerfrei zu behandeln ist.

 

Verlustersatz

Der Verlustersatz stellt eine Alternative zum Fixkostenzuschuss 800.000 dar. Die Förderung wird unmittelbar mit den verlustbringenden Ausgaben verknüpft. Daher ist dieser ebenfalls unecht steuer- frei, die anteiligen Betriebsausgaben dürfen daher auch hier nicht abgezogen werden.

 

Investitionsprämie

Die Investitionsprämie ist ein Förderprogramm und wird durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen gewährt. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % bzw 14 % für Investitionen in die Digitalisierung, Ökologisierung, sowie Gesundheits- und LifeScience-Investitionen. Die Förderung ist echt steuerfrei. Das heißt, dass der Zuschuss von der Einkommen- bzw der Körperschaftsteuer befreit ist, und es zu keiner Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten kommt. Es besteht ebenfalls kein Abzugsverbot hinsichtlich der jährlichen Abschreibung des Wirtschaftsgutes.

 

Härtefall-Fonds

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung für Selbständige. Damit sollen Unternehmer eine Unterstützung für ihre persönlichen Lebenserhaltungskosten erhalten. Dabei wird auf einen Einkommensersatz abgezielt, denen keine betrieblichen Ausgaben gegenüberstehen. Daher ist der Härtefall-Fonds echt steuerfrei.

 

NPO Unterstützungsfonds

Ziel dieser Förderung ist, die entstandenen Einnahmenausfälle von Non-Profit-Organisationen durch Zuschüsse zu mildern, damit diese ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen können. Insbesondere sind damit gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Kapitalgesellschaften, sowie gemein- nützige Stiftungen umfasst. Es gilt zu unterscheiden zwischen dem regulären NPO-Zuschuss und dem NPO-Lockdown-Zuschuss. Der reguläre Zuschuss ist ein steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss mit Abzugsverbot für die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben. Der Lock- down-Zuschuss ist steuerlich wie der Umsatzersatz zu behandeln. Dementsprechend ist dieser steuerpflichtig und die Betriebsausgaben abzugsfähig. Zusätzlich gibt es eine Unterscheidung zwischen NPOs die wirtschaftlich tätig und solchen, die nicht wirtschaftlich tätig sind. Dabei gelten verschiedene Obergrenzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit wäre beispielsweise der Betrieb einer Vereinskantine oder die Vermietung von Räumlichkeiten. Förderwerber, die gemischte Tätigkeiten haben, müssen getrennte Finanzbuchhaltungen führen.

 

Ersatz für Sonderbetreuungszeiten

Der Ersatz soll ermöglichen, dass Arbeitnehmer Kinder oder Menschen mit Behinderungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer von bis zu vier Wochen betreuen können. Dem Arbeitgeber wird das für die Betreuungszeit fortgezahlte Entgelt vom Bund ersetzt. Die Beihilfe ist wie die Kurzarbeitsunterstützung unecht steuerfrei. Die ersetzten anteiligen Personalkosten können daher nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater

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