FAMILIENZEITBONUS UND KINDERBETREUUNGSGELD

1. FAMILIENZEITBONUS – „PAPA-MONAT“

 

Erwerbstätigen Vätern, welche sich nach der Geburt um ihre neu geborenen Kinder kümmern,  soll eine finanzielle Unterstützung und sozialversicherungsrechtliche Absicherung zuteil werden (Familien­zeit).

 

Anspruch auf diesen Bonus haben leibliche Väter, Adoptivväter und Dauerpflegeväter für ihre neu­geborenen leiblichen Kinder, neugeborenen Adpotivkinder und neugeborenen Pflegekinder.

 

Als Anspruchsvoraussetzungen gelten der Bezug von Familienbeihilfe, der Lebensmittelpunkt der Familie in Österreich, der gemeinsame Haushalt der Familie an einer Wohnadresse sowie die Er­füllung der Erwerbstätigkeitsvoraussetzung vor Bezugsbeginn.

 

Die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung ist dann erfüllt, wenn in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld usw) in diesem Zeitraum wirkt anspruchsvernichtend. Lediglich eine Unterbrechung der Tätigkeit im Ausmaß von maximal 14 Tagen ist nicht schädlich.

 

Unter Familienzeit wird der Zeitabschnitt von 28 bis 31 Tagen bezeichnet, in welchem die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit anlässlich der gerade erfolgten Geburt des Kindes unterbrochen wird. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder eine Entgeltfortzahlung des Dienstgebers wegen Krankheit werden nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit anerkannt. Auch die Vereinbarung eines Er­holungsurlaubes stellt keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar. Nach der Familienzeit muss die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden.

 

Der Familienzeitbonus soll als pauschaler Tagesbetrag in der Höhe von EUR 22,60 ausbezahlt werden. Der Bonus gebührt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen, welcher innerhalb eines Zeitfensters von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegen muss. Die einmal ge­wählte Anspruchsdauer kann nicht verlängert werden. Eine Aufteilung in kleinere Zeitblöcke ist daher nicht möglich. Der Bonus steht jeder Familie nur einmal pro Geburt zu.

 

Der Antrag auf Gewährung des Familienzeitbonus kann frühestens ab dem Tag der Geburt beim Krankenversicherungsträger gestellt werden. Da der Antrag spätestens am 91. Tag nach der Geburt einlangen muss, kommt auch eine rückwirkende Gewährung in Betracht. Im Antragsformular sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Familienzeit zu bestätigen (zB Erklärung des Dienst­gebers über die erfolgte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit).

 

Während des laufenden Bezuges des Familienzeitbonus besteht ein Krankenversicherungsschutz und werden die Bezieher auch in die Pensionsversicherung miteinbezogen. Während der Zeit der Unterbrechung dürfen keine anderen Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Auf ein vom Vater be­zogenes Kinderbetreuungsgeld wird der Familienzeitbonus angerechnet. Der Bonus kann erst­mals für Kinder beantragt werden, welche nach dem 01. März 2017 geboren werden.

 

Ein Rechtsanspruch auf Unterbrechung der Erwerbstätigkeit besteht nicht. Der Dienstnehmer hat daher Einvernehmen mit dem Dienstgeber über die Familienzeit herzustellen. Während des Be- zuges des Familienzeitbonus besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Für Väter besteht ledig­lich die Möglichkeit, bei aufgrund der Familienzeit erfolgter Diskriminierungen nach dem Gleich­behand­lungsgesetz zu klagen.

 
2. KINDERBETREUUNGSGELD

 

Das derzeit bestehende pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten wird neben dem System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto umge­wandelt. Dadurch soll den Eltern in Zukunft mehr Flexibilität und eine entsprechende Anpassung an ihre indi­viduelle Lebens-, Berufs-, und Einkunftssituation ermöglicht werden.

 

Innerhalb eines unveränderbaren Rahmens kann die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes abhängig von der Leistungsdauer gesteuert werden.

 

In der Grundvariante kann für einen Zeitraum von 365 Tagen (bzw 456 Tage bei Bezug durch beide Elternteile) ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 33,88 täglich bezogen werden. Bei einer ge­wählten längeren Anspruchsdauer verringert sich der Tagesbetrag entsprechend. Die Höchstan­spruchs­dauer beträgt 851 Tage (1.063 Tage bei Bezug durch beide Elternteile) ab der Geburt. Der Zeitraum wird bei der erstmaligen Antragsstellung verbindlich festgelegt.

 

Eltern können sich – wie bisher – maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab­wechseln. Neu eingeführt wird die Möglichkeit, dass beide Elternteile für einen Zeitraum von maximal 31 Tagen gemeinsam Kinderbetreuungsgeld beziehen können.

 

Teilen sich die Eltern den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes partnerschaftlich, wird ein Partner­schaftsbonus von EUR 500,00 pro Elternteil eingeführt. Der Bonus gebührt, wenn am Ende des An- spruchszeitraumes die Betreuung des Kindes zwischen den Eltern im Verhältnis 50:50 oder 60:40 aufgeteilt wurde.

 

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sowie bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf EUR 6.800,00 angehoben, um dem unselbstständig erwerbstätigen Elternteil die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs 2 ASVG zu ermöglichen. Das Kinderbetreuungsgeld-Konto steht für alle Kinder zur Verfügung, die ab dem 01. März 2017 geboren werden.

 

 
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