GUTSCHEINREGELUNG FÜR 2020 FIXIERT

Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen entfallen heuer die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern. Nun stehen nach dem Beschluss im Nationalrat endlich die Grundsätze der bereits vor einigen Wochen angekündigten Gutscheinregelung für 2020 fest.

 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum von 01.11.2020 bis 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00 abgabenfrei schenken, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde.

 

Die Abgabenbefreiung dieser „Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ gilt in allen Bereichen, also für

  • die Sozialversicherung ( 746 Abs 3 ASVG) und die betriebliche Vorsorge,
  • die Lohnsteuer ( 124b Z. 371 EStG),
  • den DB, den DZ und die Kommunalsteuer.

Aus der Lohnsteuerbefreiung folgt auch die Pfändungsfreiheit (§ 292j Abs 4 EO). Die Gutscheine dürfen überall einlösbar sein (zB Handel, Einkaufsmünzen von Einzelhändler-Verbänden, Gastronomie etc), es gibt also diesbezüglich keine Einschränkung. Der Freibetrag für Sachzuwendungen bis zu EUR 186,00 jährlich bleibt von den „Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinen“ unberührt, es können die beiden Höchstbeträge (EUR 365,00 und EUR 186,00) auch in einem Gutschein kumuliert werden. Laut derzeitiger Fassung der Lohnkontenverordnung müssen die Gutscheinwerte nicht auf dem Lohnkonto erfasst werden.

 

Die vom Nationalrat beschlossenen Gesetzestexte im Original-Wortlaut:

§ 124b Z. 371 EStG: „Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z. 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 01.11.2020 bis 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z. 14 dar.“

 

746 Abs 3 ASVG: „Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs 3 Z. 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 01.11.2020 bis 31.01.2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu EUR 365,00 beitragsfrei.“

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

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