KAPITALERTRÄGE VON AUSLÄNDISCHEN DEPOTS

Werden Kapitalerträge auf einem ausländischen Wertpapierdepot vereinnahmt, muss der Privatanleger die Erträge im Nachhinein in seiner Steuererklärung anführen.

 

Werden Kapitalerträge von Privatpersonen auf einem inländischen Wertpapierdepot gutgeschrieben, wird vom inländischen Kreditinstitut automatisch die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % einbehalten. In diesen Fällen müssen die erzielten Kapitalerträge (wie etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.

 

Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot dagegen sind in die österreichische Einkommensteuererklärung selbst dann aufzunehmen, wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch die ausländische Quellensteuer auf die in Österreich zu entrichtende KESt angerechnet werden. Die Finanz hat festgelegt, dass der Anrechnungsbetrag 15 % der Kapitalerträge nicht übersteigen darf.

 

Beispiel

Ein österreichischer Privatanleger bezieht im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus deutschen Dividenden in Höhe von EUR 2.000,00 (vor Abzug der Quellensteuer). Die Gutschrift erfolgt auf einem Depot bei einer deutschen Bank. Die einbehaltene deutsche Quellensteuer beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (von der KESt), somit insgesamt EUR 527,50 (26,375 %). Der Dividendenertrag in Höhe von EUR 2.000,00 ist unabhängig von einem Steuerabzug in Deutschland im Rahmen der österreichischen Einkommensteuererklärung zu veranlagen. Die Besteuerung in Österreich erfolgt in Höhe von 27,5 %. Die KESt beträgt somit EUR 550,00.

 

Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland werden jedoch 15 % Quellensteuer (= EUR 300,00) auf die österreichische KESt angerechnet. Die verbleibenden 12,5 % an KESt (= EUR 250,00) müssen im Rahmen der Veranlagung an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt werden. Da die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher ist als die laut dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare Steuer, kann die Rückerstattung des übersteigenden Betrages in Höhe von 11,375 % in Deutschland beantragt werden.

 

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen

Werden in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt, können nicht nur abgabenrechtliche Nachteile in Form von Steuernachzahlungen, sondern auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

 

Achtung

Die Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw Liechtenstein sind zuletzt aufgehoben bzw geändert worden. Wurde im Zuge des Steuerabkommens das Modell des Einbehalts einer Abgeltungssteuer gewählt, ist dies nunmehr hinfällig. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige bzw ansässige Personen müssen seit 2017 auch ihre in der Schweiz bzw Liechtenstein erzielten Erträge (wieder) in der österreichischen Steuererklärung bekanntgeben.

 

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