KÜNDIGUNGSFRISTEN/ TERMINE ARBEITER AB 2021

Ab 01.01.2021 ist bei den Arbeitern die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine an jene des § 20 Angestelltengesetz vorgesehen. Diese Gesetzesänderung war bereits im Herbst 2017 beschlossen worden. Zu beachten ist die neue Regelung für Kündigungen, die ab dem 01.01.2021 ausgesprochen werden.

 

Das bedeutet insbesondere, dass arbeitgeberseitige Kündigungen

  • mit längeren Fristen (in den ersten beiden Dienstjahren sechs Wochen, nach zwei Dienstjahren zwei Monate, nach fünf Dienstjahren drei Monate, nach 15 Dienstjahren vier Monate, nach 25 Dienstjahren fünf Monate) und
  • per Ende des Quartals (durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann zusätzlich der 15. und Letzte des Kalendermonats vorgesehen werden)

zulässig sein werden. Arbeitnehmerseitige Kündigungen werden mit einmonatiger Kündigungsfrist per Monatsende möglich sein.

 

Durch Kollektivvertrag können auch für die Zeit ab 01.01.2021 abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine für jene Branchen festgelegt werden, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Derartige Abweichungen wurden bisher aber aufgrund des Widerstands der Gewerkschaft nur in sehr wenigen Kollektivverträgen verankert (zB im Güterbeförderungsgewerbe).

 

Wichtige Hinweise

  • Aufgrund der Coronakrise laufen derzeit politische Verhandlungen über eine allfällige Verschiebung des In-Kraft-Tretens der gesetzlichen Angleichungsregelung um ein Jahr. Beobachten Sie daher bitte in den kommenden Wochen die einschlägige Gesetzgebung.
  • Behalten Sie in den kommenden Monaten unbedingt die für Sie fachlich anwendbaren Kollektivverträge im Auge: Die im Gesetz vorgesehene Ausnahmeoption greift nur dann, wenn der jeweilige Branchenkollektivvertrag aufgrund des überwiegenden Saisoncharakters ausdrücklich eine vom Gesetz abweichende Regelung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine Es reicht nicht aus, wenn im Kollektivvertrag einfach kommentarlos die bisherige Kündigungsregelung unverändert bleibt.
  • Als Vorkehrung für den Fall, dass ab 01.01.2021 keine Ausnahme greift, sollte aus Arbeitgebersicht in Arbeiterdienstverträgen die Möglichkeit eines Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. bzw Letzten des Kalendermonats verankert werden. Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen ab 01.01.2021 nicht auf das Quartalsende beschränkt sind.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

E raigner@eccontis.at
T +43 732 221736 13
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