NEUERUNGEN JAHRESABSCHLUSS – TEIL 1

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde eine umfassende Rechnungslegungsreform beschlossen. Diese Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben. Zum Großteil trifft dies damit Jahresabschlüsse zum 31.12.2016. In den folgenden drei Ausgaben geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen.
ANPASSUNG DER GRÖSSENKLASSEN
Kapitalgesellschaften werden anhand der Kriterien Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiteranzahl in Kategorien bzw Größenklassen eingeteilt. Je nach Einordnung gelten unterschiedliche Verpflichtungen betreffend Umfang des Jahresabschlusses, Anhangangaben, Offenlegungspflicht und Prüfungspflicht. Mit 2016 wurden die Grenzwerte für die Einordnung in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften angepasst (§ 221 UGB).
Weiters wurde die Größenklasse der „Kleinstkapitalgesellschaft“ neu eingeführt. Für diese entfällt insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs. Stattdessen sind jedoch folgende Angaben zwingend unter der Bilanz auszuweisen:
- Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
- gewährte dingliche Sicherheiten
- Pensionsverpflichtungen
- Verbindungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
- Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie Haftungsverhältnisse zugunsten dieser Personen
Zu beachten ist, dass sogenannte „Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften“ nicht als Kleinstunternehmen eingestuft werden. Damit sind Gesellschaften gemeint, deren einziger Zweck in der Anlage ihrer Mittel in Finanzinstrumenten oder Immobilien besteht bzw im Erwerb, der Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen, ohne dass in die Verwaltung dieser Unternehmen eingegriffen wird.
Anhand der Geschäftsjahre 2014 und 2015 ist die Einordnung für 2016 vorzunehmen. Die Grenzen für die neuen Größenklassen wurden wie folgt festgesetzt:
Einordnung |
kleinst |
klein |
mittelgroß |
groß |
Bilanzsumme (TEUR) |
< 350 |
< 5.000 |
< 20.000 |
> 20.000 |
Umsatzerlöse (TEUR) |
< 700 |
< 10.000 |
< 40.000 |
> 40.000 |
Mitarbeiter |
< 10 AN |
< 50 AN |
< 250 AN |
> 250 AN |
ANLAGEVERMÖGEN – ZUSCHREIBUNGSPFLICHT
Durch das RÄG 2014 wurde eine allgemeine Zuschreibungspflicht gesetzlich verankert (§ 208 UGB). Das bedeutet, wenn die Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind, ist nunmehr eine ehestmögliche und zwingende Wertaufholung vorzunehmen. Aufgrund einer Übergangsregelung sind im Jahr 2016 auch alle bisher unterlassenen Zuschreibungen nachzuholen. Allerdings besteht ein Wahlrecht diese Beträge in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.
Steuerlich besteht eine gesonderte Übergangsbestimmung (§ 124b Z 270 EStG). Für die zwingende Wertaufholung aus Vorjahren ist die Bildung einer sogenannten steuerlichen „Zuschreibungsrücklage“ möglich. Die Zuschreibungsrücklage muss im Rahmen der Steuererklärung 2016 beantragt werden. Somit erfolgt eine Steuerstundung bis zum tatsächlichen Ausscheiden der betreffenden Wirtschaftsgüter.
FIRMENWERT – ABSCHREIBUNGSDAUER
Bei Erwerb eines Betriebes wird zumeist auch ein sogenannter „Firmenwert“ abgegolten. Bisher wurde ein aktivierter Firmenwert üblicherweise über eine Abschreibungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben. Ab 2016 muss dieser über eine „verlässlich geschätzte“ Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist eine derartige Schätzung nicht möglich, ist der Firmenwert ab 2016 zwingend über einen Zeitraum von 10 Jahren zu verteilen (§ 203 Abs 5 UGB). Zusätzlich ist im Anhang die Abschreibungsdauer zu erläutern.
AKTIVIERUNGSPFLICHT DISAGIO
Für Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabebetrag und dem höheren Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit (sogenanntes Disagio), muss ab 2016 zwingend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet und über die Laufzeit aufgelöst werden (§ 198 Abs 7 UGB). Diese Verteilung erfolgte bisher nur steuerlich. Insofern kommt es zu einer Anpassung an die steuerlichen Vorschriften.
HERSTELLUNGSKOSTEN
Bei den Regelungen zu den Herstellungskosten kommt es ab 2016 ebenfalls zu einer Anpassung des Unternehmensrechts an das Steuerrecht. So sind ab 2016 neben den Material- und Fertigungseinzelkosten auch die fixen und variablen Produktionsgemeinkosten verpflichtend in die Herstellungskosten einzubeziehen (§ 203 Abs 3 UGB).
LATENTE STEUERN
Unter latenten Steuern versteht man verborgene Steuerlasten oder –vorteile, die sich aufgrund
von Unterschieden im Ansatz oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen bzw Schulden zwischen der unternehmensrechtlichen Bilanz und der Steuerbilanz ergeben.
Passiv latente Steuern mussten schon bisher bilanziert werden. Ab 2016 müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend auch künftige Steuerentlastungen als aktive latente Steuern bilanzieren. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht weiterhin ein Aktivierungswahlrecht. Für künftige steuerliche Ansprüche aus Verlustvorträgen besteht für alle Gesellschaften ein Aktivierungswahlrecht. Wird die aktive Steuerlatenz im Jahr 2016 erstmalig angesetzt, so besteht ein Wahlrecht, dies sofort zur Gänze zu bilanzieren oder über einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu verteilen (§ 906 Abs 33 und 34 UGB).