NEUERUNGEN JAHRESABSCHLUSS – TEIL 2

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde eine umfassende Rech­nungslegungsreform beschlossen. Diese Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzu­wenden, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben. Zum Großteil trifft dies damit Jahresab­schlüsse zum 31.12.2016. Im zweiten Teil unserer dreiteiligen Serie geben wir einen Überblick zur Be­wertung von Rückstellungen.

 

PERSONALRÜCKSTELLUNGEN

Die Neuregelung sieht vor, dass Rückstellungen ab 2016 generell mit dem geschätzten „Erfüllungs­betrag“ (bisher „Rück­zahlungsbetrag“) bilanziert werden müssen. Das bedeutet, dass nunmehr auch Valorisierungen und, bei Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr, auch eine Abzinsung berück­sichtigt werden muss. Diese Abzinsung muss mit einem marktüblichen Zinssatz erfolgen. Dabei be­steht die Möglichkeit der Berechnung entweder einen Stichtagszinssatz zu Grunde zu legen oder auf einen Durchschnitts­zinssatz abzustellen. Als Durchschnittszinssatz kann ein Durchschnitt der Zinssätze zum jeweiligen Abschlussstichtag der letzten 5 bis 10 Jahre (inklusive des aktuellen Jahres) angenommen werden.

 

Die Laufzeit zum Zinssatz sollte mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtung überein­stimmen, welche der Rückstellung zugrunde liegt. Sofern im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen, kann vereinfachend eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden.

 

Der Vorteil der Verwendung des Stichtagszinssatzes ist die Abbildung des jeweils aktuellen Markt­zinssatzes. Der Nach­teil ist eine möglicherweise sprunghafte Entwicklung des Zinssatzes, die sich in der Folge auch direkt auf die Berechnung der Rückstellung und somit in Folgejahren auf das Ergeb­nis durchschlägt.

 

Der Vorteil des Durchschnittszinssatzes ist, dass Änderungen im Zinssatz nur langsam und ver­zögert in die Be­rechnung eingehen.

 

Die Entscheidung, welcher Zinssatz zukünftig verwendet wird, ist insofern wichtig, weil die einmal gewählte Methode in den Folgejahren beibehalten werden muss.

 

In Deutschland bestehen vergleichbare gesetzliche Vorschriften und die Bundesbank veröffentlicht regelmäßig nach diesen Kriterien ermittelte Abzinsungssätze, wobei es sich bei dem veröffentlichten Durchschnittszinssatz um einen 7-Jahres-Durchschnitt handelt. Zum 31.12.2015 lagen die Werte bei rund 2,35 % (Stichtagswert) bzw 3,89 % (7-Jahres-Durchschnitt); zum 30.09.2016 liegen diese bei rund 1,30 % (Stichtagswert) bzw 3,37 % (7-Jahres-Durchschnitt) (http://www.heubeck.de/zinsinfo/).

 

Da die Rückstellungen ab 2016 mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen sind, müssen bei der Be­rech­nung der langfristigen Personalrückstellungen (Pensionen, Abfertigungen, Jubiläumsgelder) ab 2016 auch die künftigen Gehalts- und Pensions­steigerungen berücksichtigt werden. Dazu sind neben Annahmen zur künftigen Inflation auch da­rüber hinausgehende Änderungen des Reallohnes zu berücksichtigen, sofern dafür verlässliche sta­tistische Informationen vorliegen. Für die Ermittlung dieser Gehaltssteigerung wird wohl das lang­fristige Inflationsziel der EZB (derzeit rund 2 % pa) als Grundlage herangezogen werden können.

 

Personalrückstellungen sind ab 2016 grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grund­sätzen zu bewerten.

 

Die Ermittlung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen kann weiterhin verein­fachend durch eine finanz­mathe­matische Berechnung erfolgen, wenn diese Vereinfachung zu keinen wesentlichen Abweich­ungen von jenem Wert führt, der sich aus einer versicherungsmathe­­matischen Berechnung ergeben würde. Je nach Bedeutung der Rückstellung für den jeweiligen Jahres­abschluss kann es erforderlich sein, in regelmäßigen Abständen eine Kontrollrechnung durch­zuführen.

 

SONSTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Sonstige Rückstellungen, bei denen eine Zahlungsverpflichtung erst in mehr als 12 Monaten zu erwarten ist, müssen mit dem bestmöglichen Schätzwert des notwendigen Erfüllungsbetrages bilanziert werden. Das bedeutet, dass die künftigen Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und die Abzinsung mit einem marktüblichen Zinssatz vorgenommen werden müssen.

 

Für die richtige Berechnung ist es somit notwendig, die „Restlaufzeit“ bis zur voraussichtlichen In­anspruchnahme bestmöglich zu schätzen. Dabei ist mit Restlaufzeit der Zeitraum bis zur voraus­sichtlichen Inanspruchnahme zu verstehen (nicht die ursprüngliche Laufzeit der ungewissen Ver­pflichtung).

 

Als Abzinsungszinssatz kann in der Folge wieder entweder der Stichtagszinssatz oder ein abge­leiteter Durchschnittszinssatz (vgl Personalrückstellungen) herangezogen werden.

 


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