UMSATZSTEUERPFLICHT IN DER SCHWEIZ

Aufgrund von Änderungen im Schweizer Umsatzsteuerrecht kommt es seit 01.01.2018 für ausländische und somit auch für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.

 

Bis 31.12.2017 wurden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000,00 erbracht haben. Seit 01.01.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem schweizerischen Umsatz von CHF 1,00 umsatzsteuerpflichtig und somit registrierungspflichtig werden.

 

Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind

Eine wichtige Ausnahme für Unternehmer, die ausschließlich Leistungen erbringen, welche beim schweizerischen Empfänger (Unternehmer oder Privater) der Bezugsteuer unterliegen (ähnlich Reverse Charge), bleibt hingegen bestehen. Dieser Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind, wie etwa Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten. Bei solchen Umsätzen muss der Schweizer Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Hingegen fallen Lieferungen von Gegenständen (darunter fällt auch die Bearbeitung, Prüfung oder Regulierung von Gegenständen oder werkvertragliche Lieferungen) nicht unter die Bezugsteuerregelung.

 

Beispiele

  • Ein österreichisches Unternehmen, welches ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz erbringt, wird nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger.
  • Ein österreichisches Unternehmen, das etwa Maschinen an einen Kunden in der Schweiz liefert und diese vor Ort installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.

Unaufgefordert registrieren

Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu registrieren, gleichzeitig ist ein sogenannter Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen. Ist eine Registrierung notwendig, muss auch das interne Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst und beispielsweise das relevante Erlöskonto mit Schweizer MWSt hinterlegt werden. Die Ausgangsrechnungen sind entsprechend mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

 

Geänderte Umsatzsteuersätze

Seit 01.01.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7 %, jener für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der reduzierte USt-Satz 2,5 %.

 


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