REGISTRIERKASSENPFLICHT AB 2016

Die umstrittenste Maßnahme der Steuerreform 2016 war zweifellos die Einführung der Registrierkassenpflicht. Von der Wirtschaft vehement bekämpft, von der Finanzverwaltung ebenso vehement gefordert, gilt seit Anfang des Jahres nun eine Registrierkassenpflicht für praktisch alle Unternehmer. Über die wichtigsten Bestimmungen, Ausnahmen und Erleichterungen soll nachfolgend ein Überblick gegeben werden.

 

Seit Jahresbeginn besteht grundsätzlich für alle Unternehmen die Verpflichtung, sämtliche Barein­nahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit einer elektronischen Registrierkassa einzeln zu er­fassen (Registrierkassenpflicht) und dem Kunden einen Beleg über die empfangene Barzahlung zu übergeben (Belegerteilungspflicht). Der Kunde ist – laut Gesetzeswortlaut – auch verpflichtet, den Beleg anzunehmen und ihn bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten zu behalten. Die Belege müssen eine Bezeichnung des Unternehmens, eine fortlaufende Nummer, den Tag der Belegaus­­­­stellung, eine Bezeichnung der Leistung sowie den Betrag der Barzahlung enthalten. Zusätzlich muss ab kommendem Jahr (2017) jede Kassa mit einer Signaturerstellungseinheit ausgerüstet sein und jeder Beleg mit einer entsprechenden Signatur versehen werden.

 

Entstehung und Wegfall der Verpflichtung

Die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkassa besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00, wenn gleichzeitig die Barumsätze EUR 7.500,00 im Jahr übersteigen. Wer also Umsätze von weniger als EUR 15.000,00 pro Jahr erzielt, braucht sich mit dem Thema Registrier­kassa nicht weiter zu beschäftigen. Alle anderen müssen ihre Barumsätze betrachten, wobei auch Zahlungen mittels Bankomat- oder Kreditkarte als Barumsätze gelten. Liegen diese pro Jahr nicht über EUR 7.500,00, braucht keine Kassa angeschafft zu werden, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Gesamtumsätze sind. Erzielt ein Unternehmer zB EUR 10 Millionen Umsatz, nimmt davon aber nur EUR 5.000,00 in bar ein, benötigt er keine Kassa. Wer hingegen nur EUR 15.500,00 um­setzt, davon aber EUR 7.600,00 in bar, ist mit seinem Unternehmen registrierkassenpflichtig.

 

Die Verpflichtung entsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraumes (Monat oder Quartal), in dem die maßgeblichen Umsätze erstmals über­schritten werden. Werden die Grenzen dann in einem Folgejahr wieder unterschritten, entfällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres.

 

Für wen gelten Erleichterungen?

Eine – wenn auch etwas eigenartige – Erleichterung ist für mobile Berufe vorgesehen. Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, wie etwa mobile Friseure, Fußpfleger oder Masseure, sind zwar verpflichtet, eine Registrierkassa anzuschaffen, müssen diese aber nicht mitführen. Allerdings müssen sie ihren Kunden bei Barzahlung trotzdem einen Beleg ausstellen und die Umsätze sofort nach Rückkehr in ihre Betriebsstätte in der Registrierkassa nacherfassen. Da es bereits zahlreiche und auch kostengünstige Registrierkassenlösungen in Form von Apps gibt, die auf allen gängigen Tablet-PCs und Mobiltelefonen verwendet werden können, stellt das Nichtmitführen müssen der Kassa keine wirkliche Erleichterung dar.

 

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

 

Umsätze im Freien

Unternehmer, die ihre Umsätze außerhalb geschlossener Räumlichkeiten ausführen, sind bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Diese sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ begünstigt zB Marktfahrer, die ihre Waren auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verkaufen und über keine fest umschlossenen Geschäftslokale verfügen.

 

Automatenumsätze

Umsätze mit Waren- und Dienstleistungsautomaten sind von der Registrierkassen- und Beleg­erteilungs­pflicht ausgenommen, wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz EUR 20,00 nicht übersteigt. Der klassische Kaugummiautomat wird daher auch in Zukunft ohne Belegausgabe aus- kommen. Für Automaten mit höherwertigen Umsätzen gilt eine Übergangsregelung: Für Altgeräte, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht erst ab dem 1. Jänner 2027. Bei Neugeräten, die erst ab heuer in Betrieb gehen, gilt die Verpflichtung jedoch bereits ab 1. Jänner 2017.

 

Betriebsaufgabe- bzw Umstellung

Wer beabsichtigt, seinen Betrieb noch im Jahr 2016 einzustellen, muss trotz Überschreitens der Umsatzgrenze keine Registrierkassa mehr anschaffen. Er ist aber dennoch verpflichtet, den Erhalt von Barzahlungen mit Belegen zu bestätigen. Ebenso kann der Einsatz einer Kassa unterbleiben, wenn im Jahr 2016 auf Zahlung mit Überweisung umgestellt und so die Barzahlungsgrenze von EUR 7.500,00 nicht mehr überschritten wird.

 

Strafe bei Verstößen

Wer gegen die Registrierkassenpflicht verstößt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und kann mit bis zu EUR 5.000,00 bestraft werden. Dazu wurde aber folgende Toleranzregelung veröffentlicht:

 

In der Übergangsphase (1. Quartal 2016) werden von den Abgabenbehörden und deren Organe keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Regis­trier­kassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Vielmehr werden die Organe der Finanzverwaltung in diesem Bereich durch Beauskunftung die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unter­stützen.

 

Im 2. Quartal 2016 werden von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfül­lung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht weiterhin keine finanzstrafrechtlichen Verfolg­ungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichter­füllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (zB Liefereng­pässe der Hersteller oder technische Probleme bei der Umsetzung).

 

Zuletzt dürfen wir Sie darüber informieren, dass der Außendienst der Finanzverwaltung bereits seit Jahresbeginn bei Unternehmen – ohne weitere Information der jeweiligen Steuerberater – Nach­schauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch­führt. Dabei wird das beiliegende Formular „KN 1b“ sowie die anhängende Checkliste verwendet. Damit Sie sich vorab ein Bild über die Fragen bei einer möglichen Kassennachschau machen können, stellen wir Ihnen hiermit diese Checkliste gerne zur Verfügung.

 

Wenn Sie Unterstützung bei einer Kassanachschau benötigen, oder Sie andere Fragen im Zusam­men­hang mit der Registrierkassenpflicht haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 


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Formular KN1b