Steuerliche Behandlung des Gesellschafter-Verrechnungskontos

Weit verbreitet ist die Praxis, dass der (Allein-) Gesellschafter aus seiner GmbH Geldmittel entnimmt und die entnommenen Beträge in der GmbH auf einem Verrechnungskonto verbucht werden. Oft werden die entnommenen Gelder auch zur Abdeckung von Ausgaben der privaten Lebensführung des Gesellschafters verwendet. Werden derartige Verbindlichkeiten durch den Gesellschafter jedoch nicht zeitnah ausgeglichen, so werden diese von der Finanzverwaltung und der Judikatur immer wieder als verdeckte Ausschüttung behandelt und lösen 25 % KESt aus.

 
Gesellschafter und GmbH sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Persönlichkeiten. Aufgrund dieses „Trennungsprinzips“ müssen sich daher auch Gesellschafter und GmbH – abgesehen von den gesellschaftsrechtlichen Befugnissen – wie fremde Dritte behandeln. Der Gesellschafter (sowie ihm nahe stehende Personen) darf daher, abgesehen von Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen, keine Geldmittel aus der GmbH entnehmen, es sei denn, diese „Entnahmen“ basieren auf einem einwandfreien zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund (zB Kaufvertrag, Darlehensvertrag).

 
Die abgabenrechtliche Judikatur lässt das Führen von Verrechnungskonten zwar grundsätzlich zu, der unabhängige Finanzsenat (UFS) hat allerdings einschränkend festgestellt, dass die Verwendung eines Verrechnungskontos der Körperschaft für private Ausgaben und Einnahmen des Gesellschafters nicht so weit gehen dürfe, dass ein Gesellschafter nach Belieben Geld über das Verrechnungskonto entnehmen kann, um damit seine privaten Lebensführungskosten zu bestreiten (vgl UFS 30.7.2012, RV/0026-L/12).

 
Auch wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer auf sein Geschäftsführer-Gehalt verzichtet und stattdessen gleichzeitig Beträge für seinen Lebensunterhalt, ohne klare Vereinbarung zu Rückzahlungstermin, Fälligkeit der Zinsen und Höhe des Kreditrahmens entnimmt, sind die getätigten Entnahmen als verdeckte Ausschüttung anzusehen (VwGH 26.9.1985,85/14/0089).

 
Um das Auslösen der 25 %igen KESt für Entnahmen über das Verrechnungskonto zu verhindern, ist also der Abschluss eines Darlehensvertrages unbedingt zu empfehlen. Ein derartiger Darlehensvertrag muss fremdüblich gestaltet sein.

 
Das heißt, er ist darauf zu prüfen, ob er zu den gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre. Der Darlehensvertrag hat dabei jedenfalls folgende Mindestbestandteile zu enthalten:

  • Darlehensgeber und –nehmer
  • Art der geliehenen Sachen (Geld- oder Sachwerte); Höhe bzw Kreditrahmen (bei Kontokorrent-Verhältnis)
  • Laufzeit
  • Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung: Wir empfehlen dabei eine regelmäßige Zinszahlung. Die reine Verbuchung der Zinsen ist nach der Judikatur nicht ausreichend.
  • Klare Kündigungs-, Rückzahlungs- und Zinszahlungsmodalitäten
  • Besicherung durch werthaltige Sicherheiten bzw Bürgschafts- und Haftungserklärungen

Die Vereinbarungen müssen in der Folge strikt eingehalten und tatsächlich vollzogen werden. Damit wird eine fremdübliche Darlehensgewährung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachgewiesen und es kann in der Folge von der Finanzverwaltung keine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt werden.

 


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