STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 1

Da der Jahreswechsel schon wieder vor der Tür steht, sollten Unternehmer nachfolgende Anregungen überlegen, damit gegebenenfalls die Steuerlast 2015 noch vermindert werden kann.

 

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben
Unternehmer, die ihren Gewinn nicht mittels Bilanz sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrechnung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuer­lich relevanten Gewinn zu beeinflussen: Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen an­kommt, kann durch vorgezogene Zahlungen, Voraus­zahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden.

 

Zu beachten ist bei bestimmten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahl­ung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, ansonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätzung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebs­ausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regel­mäßigen Wertverzehr unterliegen (vor allem Grundstücke und Edel­metalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

 

Ein zusätzlicher Aspekt ergibt sich heuer auch aus dem ab nächstem Jahr geltenden neuen Steuer­­tarif. Da die derzeit geltenden Tarifstufen durchgehend abgesenkt werden, wirkt sich – bei gleichem Einkommen – eine zusätzliche Ausgabe heuer noch stärker aus als im kommenden Jahr. Wer also zB mit einem Einkommen von EUR 70.000,00 noch heuer eine Betriebsausgabe tätigt, er­spart sich 50 % der Ausgabe an Steuer. Ab 2016 ist eine Ausgabe in gleicher Höhe nur mehr 48 % „wert“.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00/Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Sachge­schenke können beispielsweise Warengutscheine und Goldmünzen sein. Auch die Autobahnvignette kann als Sachgeschenk des Arbeitgebers steuerfrei den Arbeit­nehmern zugewendet werden.

 

Gewinnfreibetrag – Wohnbauanleihen
Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen un­abhängig von der Gewinnermittlungsart zu­sätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte In­vestitionen als Gewinn­freibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 46/2015 vom 13.11.2015). Voraussetzung ist, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)
Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mögliche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.

 

Sozialversicherung – Versicherungsgrenze
Unternehmer, die sozialversicherungsrechtlich als „Neue Selbstständige“ gelten und gegenüber der Sozialversicherungsanstalt erklärt haben, die Versicherungsgrenze nicht zu überschreiten, sollten vor Jahresende unbedingt überprüfen, ob dies für 2015 auch tatsächlich zutrifft. Sollte sich nämlich erst im Zuge der Veranlagung herausstellen, dass die Einkünfte über der Grenze liegen, muss neben den Beiträgen auch ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % bezahlt werden. Wer der Versicherungsan­stalt aber noch heuer mitteilt, dass die Versicherungsgrenze für das Jahr 2015 überschritten wird, kann zwar den Eintritt der Versicherungspflicht und die damit ver­bundenen Beiträge nicht ver­hindern, sich aber zumindest den Beitragszuschlag sparen.

Die Versicherungsgrenze für das Jahr 2015 beträgt EUR 6.453,36 pro Jahr, wenn es sich um die einzige Tätigkeit handelt, und EUR 4.871,76 im Falle einer Nebentätigkeit.

 

Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende
Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbeson­dere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zu­sammen­­hang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbe­lastung führen kann. Durch verschiedene Maßnahmen im Bereich des Forderungsmanage­ments kann eine (erhebliche) Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Dazu zählt etwa die zeitge­rechte Fakturierung von bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Damit erhöht sich zu­nächst die Liquidität im Unter­nehmen. Diese erhöhte Liquidität wird zur Rückzahlung von Ver­bind­lichkeiten genutzt, womit sich die Summe des Fremdkapitals reduziert. Das nunmehr verringerte Fremdkapital reduziert zugleich das Gesamtkapital und führt somit bei einem gleichbleibenden nominellen Eigenkapital zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote (= Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital). Das führt dazu, dass die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft verbessert wird und damit die Zinskosten gesenkt werden. Auch durch eine Verbesserung des Mahnwesens im Unter­nehmen können offene Forder­ungen zeitgerecht eingetrieben und damit wiederum ein An­stieg der Liquidität erreicht werden.

 

Gewinnausschüttungen
Bei der Ausschüttung von Gewinnen aus Kapitalgesellschaften an natürliche Personen ist Kapital­ertragsteuer zu entrichten. Diese beträgt noch bis Jahresende 25 % des ausgeschütteten Betrages. Im Zuge der Steuerreform 2016 wurde die Kapitalertragsteuer auf Gewinnaus­schüttungen jedoch auf 27,5 % angehoben. Da der neue Steuersatz für Ausschüttungen ab dem 01.01.2016 gilt, kann durch das Vorziehen von – rechtlich zulässigen – Ausschüttungen einiges an Steuer eingespart werden.

 


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