Mit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetzes wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind.

 

Schon bisher waren bestimmte Bezüge und Beihilfen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (wie etwa Leistungen aus dem Katastrophenfonds bei Naturkatastrophen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

 

Seit 01.03.2020 sind einkommensteuerfrei

  • Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz),
  • Zuschüsse aus dem...