Nach mehreren Anläufen wurde kürzlich die Verordnung veröffentlicht, die die Voraussetzungen für den sogenannten Fixkostenzuschuss regelt. Die Antragstellung für die ersten 50 % dieses Zuschusses ist grundsätzlich ab 20.05.2020 möglich

 

Sinn und Zweck des Fixkostenzuschusses ist es, Unternehmen, je nach Höhe des tatsächlichen Umsatzrückganges aufgrund der COVID-19 Beschränkungen, einen Teil der weiter angefallenen Fixkosten zu ersetzen und so den wirtschaftlichen Schaden abzumildern. Diese Kosten müssen im Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 angefallen sein.