Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.
Verlängerung der Frist auf 10 Jahre
Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer...