TEURE FALLEN BEI DER SELBSTANZEIGE VERMEIDEN

Mittels einer formal korrekten Selbstanzeige ist es möglich, unter Straffreiheit wieder in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings werden bei der Erstattung solcher Anzeigen oft wichtige Voraussetzungen außer Acht gelassen. Dies lässt die Selbstanzeige unwirksam werden und kann schlussendlich doch zu teuren Strafen führen.

 

Folgende Punkte müssen bei der Erstattung einer erfolgreichen Selbstanzeige berücksichtigt werden:

  • Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und an die zuständige Behörde erstattet werden.
  • Die bedeutsamen Umstände (Daten, Fakten) sind vollständig offenzulegen, sodass das Finanzamt ohne weitere Nachforschungen aufgrund dieser Angaben die Abgabenschuld berechnen kann.
  • Die Verfehlung muss durch konkrete, objektive Beschreibung des strafbaren Tuns oder Unterlassens dargelegt werden.
  • Alle Personen, für welche die Selbstanzeige gelten soll, sind anzuführen (Täternennung).
  • Der Schaden ist wieder gut zu machen (Schadensgutmachung).

Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Die bedeutsamen Umstände (Daten, Fakten) sind gegenüber dem Finanzamt vollständig offen­zulegen, sodass dieses ohne weitere Nachforschungen aufgrund dieser Angaben die Abgabenschuld berechnen kann. Muss das Finanzamt erst umfangreiche Erhebungen durchführen, ist dieser Voraus­setzung nicht Genüge getan. So reicht es etwa nicht aus, nur pauschal bekannt zu geben, dass Umsätze verkürzt wurden, ohne im Detail darzulegen, in welcher Höhe.

 

Täternennung
Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Alle betroffenen Personen sind daher in der Selbstanzeige explizit anzuführen. Dies ist zum Beispiel im Falle einer Kapitalgesellschaft (zB GmbH) relevant: es darf nicht nur die GmbH, sondern es müssen auch der/die Geschäftsführer und andere Personen (Rechnungswesen, Buchhaltung), die von der Straffreiheit profitieren sollen, genannt sein. Wer nicht genannt ist, für den wirkt die Selbstanzeige nicht.

 

Schadensgutmachung
Eine der Voraussetzungen für eine korrekte Selbstanzeige ist die Schadensgutmachung. Diese hat binnen Monatsfrist zu erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Bei selbst zu berechnenden Abgaben (wie zB UVA, Lohnabgaben) beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen.
  • Bei Abgaben, die vom Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden (wie zB Einkommen- und Körperschaftsteuer), beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides durch das Finanzamt zu laufen.

Achtung: Zusätzlich tritt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen die Straffreiheit für Selbstanzeigen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe eingebracht werden, nur dann ein, wenn auch eine vom Finanzamt festzu-setzende Abgaben­erhöhung rechtzeitig entrichtet wird. Sollte die Schadensgutmachung nicht sofort zur Gänze möglich sein, so kann beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) beantragt werden, wobei der Zahlungsaufschub allerdings zwei Jahre nicht überschreiten darf.

 


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