UMSATZSTEUER BEI MEDIZINISCHEN PRODUKTEN

Je nachdem, in welchem Zusammenhang ein Medikament abgegeben wird bzw ob es sich um ein Medikament oder um ein anderes medizinisches Produkt handelt, kommen unter-schiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung.

 

Umsatzsteuerfrei
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt, gehören daher als übliche Neben­leistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit und sind somit umsatzsteuerfrei.

 

Umsatzsteuer in Höhe von 10 %
Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit dem ermäßigten Umsatz­steuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen etwa Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu Anwendungen im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder die physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen oder als Grundlage für eine medizinische Diagnose dienen.

 

Gibt ein Arzt seinem Patienten ein Medikament mit, das er zu Hause einnehmen soll, ist auch dafür 10 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

 

Unter den 10 %igen Steuersatz fallen auch Arzneimittel für die Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung selbst dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt. Wird ein Arznei­mittel jedoch im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselb-ständige Neben­leistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel – wie für die tierärztliche Heil­behandlung – 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

 

Umsatzsteuer in Höhe von 20 %
Nicht unter die umsatzsteuerlich begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster, Blutdruckmess­geräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte, Produkte zur Empfängnisregelung usw. Solche Produkte unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %.

 


Als PDF downloaden