UMSATZSTEUER – WAHLRECHTE ZU JAHRESBEGINN

Möchte ein Unternehmer in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln oder freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden. 

 

1. RÜCKKEHR IN DIE KLEINUNTERNEHMERREGELUNG

 

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze EUR 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

 

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zB höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Wiederruf ist spätestens bis zum 31.01. nach Ablauf dieser fünf Kalenderjahre zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

 

2. WECHSEL ZWISCHEN IST- UND SOLLBESTEUERUNG

 

Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme. Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein. In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (zB Ziviltechniker, Rechtsanwälte) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.03. des neuen Jahres.

 

3. FREIWILLIGE MONATSWEISE ABGABE DER UVA

 

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe der UVA verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000 und über EUR 30.000, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht kann ausgeübt werden, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.03.) an das Finanzamt übermittelt wird.

 

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen.

 


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