VEREINE UND WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT

Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so besteht für die daraus erzielten Gewinne bzw Umsätze grundsätzlich Steuerpflicht. Unter gewissen Voraussetzungen bestehen steuerliche Begünstigungen.

 

Die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Vereins sind grundsätzlich in drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden. Abhängig von der Art, vom Umfang und vom Verhältnis der jeweiligen Tätigkeit zum Vereinszweck können unterschiedliche steuerliche Begünstigungen vorliegen.

 

1. UNENTBEHRLICHE HILFSBETRIEBE

 

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellt zB die Theatervorstellung gegen Entgelt eines Theatervereins dar. Für die Gewinne bzw Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuerpflicht.

 

2. ENTBEHRLICHE HILFSBETRIEBE

 

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste. Sich aus solchen Vereinsfesten ergebende Zufallsüberschüsse unterliegen aus ertragsteuerlicher Sicht – im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb – der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind allerdings insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von EUR 10.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, wobei jedoch auch die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man zur Umsatzsteuerpflicht optieren.

 

3. BEGÜNSTIGUNGSSCHÄDLICHE WIRTSCHAFTLICHE GESCHÄFTSBETRIEBE

 

Werden vom Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, spricht man von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zB Vereinskantinen). Derartige Betriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages in Höhe von EUR 10.000 pro Kalenderjahr. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

 

Um die begünstigungsschädliche Wirkung für den gesamten Verein zu vermeiden, kann ein solcher Betrieb beispielsweise verpachtet werden. Handelt es sich bei dem begünstigungsschädlichen Betrieb um einen Betrieb im „größeren Umfang“, sollte auch über die Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes nachgedacht werden. Diese Variante bietet darüber hinaus den Vorteil, steuerschädliche Geschäftsbetriebe in ein rechtlich klares Umfeld mit einer klaren Organisationsstruktur und eindeutigen Verantwortlichkeiten einzubetten. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

 


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