VERJÄHRUNGSFRISTEN IM STEUERRECHT

Ob Abgaben von der Behörde noch festgesetzt werden können oder bereits verjährt sind, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Vom Grundsatz, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, gibt es nämlich zahlreiche Ausnahmen.

 

In der Bundesabgabenordnung sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen:

  • die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsverjährung genannt) und
  • die Einhebungsverjährung (Verjährung des Rechts, eine zuvor bereits festgesetzte Abgabe einzufordern).

Verjährungsfristen

Festsetzungsverjährung bedeutet, dass die Abgabenbehörde das Recht verliert, eine Abgabe bescheid­­­mäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt etwa bei der Veranlagung von Ein­kommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer 5 Jahre. Für einige Abgaben gibt es spezielle Fristen, sie betragen zB für

  • hinterzogene Abgaben 10 Jahre
  • Verbrauchssteuern (zB Tabaksteuer) 3 Jahre
  • feste Stempelgebühren laut Gebührengesetz 3 Jahre
  • Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen 1 Jahr
  • die Anforderung von Kostenersätzen jeweils 1 Jahr

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, etwa bei der Einkommensteuer 2016 mit 01.01.2017.

 

Verlängerung bei Amtshandlung

Wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, so verlängert sich die Ver­jährungsfrist um ein Jahr. Wird in dem jeweils verlängerten Jahr, mit dessen Ablauf die Verjährung eingetreten wäre, eine weitere Amtshandlung gesetzt, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und erkennbar sein, sowie von der sachlich zuständigen Behörde gesetzt werden. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bildet aber die äußerste Grenze dieser Verlängerung. Nach der absoluten Verjährung darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden.

 

Beispiel

Die Zustellung des Körperschaftsteuerbescheids 2009 erfolgte im Mai 2010. Der Bescheid stellt die erste Amtshandlung dar, daher erfolgte eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 5 auf 6 Jahre bis Ende 2015.

Im Jahr 2015 wurde eine Außenprüfung betreffend KöSt 2009 durchgeführt (Verlängerung um 1 weiteres Jahr bis Ende 2016). Im Jahr 2016 erfolgte die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuer­verfahrens 2009 (Verlängerung um 1 weiteres Jahr). Die Verjährung betreffend KöSt 2009 tritt daher erst mit Ablauf des Jahres 2017 ein.

 

 
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