BEDEUTUNG DER UID-NUMMER

Man hat sich an sie gewöhnt. Sie taucht auf Rechnungen auf, man muss sie bei Bestellungen an­geben und zeitweise auch ihre Richtigkeit kontrollieren. Doch wozu genau benötigt man eigentlich eine UID-Nummer, und wofür wurde sie eingeführt? Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über Be­deutung und Einsatzmöglichkeiten der UID-Nummer gegeben werden.

 

Eigentlich heißt sie ja mit vollem Namen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Doch da sich dieses Wortungetüm niemand merken möchte, hat sich die etwas charmantere Kurzbezeichnung durchge­setzt. Ihren Ursprung hat die UID-Nummer im System des Binnenmarktes der Europäischen Union und ist folglich im Jahr 1995, dem Jahr des Beitritts Österreichs zur EU, auch in unser Land gekom- men. Wegen der ersten drei Buchstaben der in Österreich gebräuchlichen UID-Nummern werden diese hier oft auch als ATU-Nummern bezeichnet.

 

Doch was war der Grund für die Schaffung dieser Nummern? Einfach gesagt, sollten sie eine Art Ausweis für Unternehmer darstellen. Im EU-Binnenmarkt existieren hinsichtlich der Umsatzsteuer nämlich zwei Systeme: das Ursprungsland- und das Bestimmungslandprinzip. Während beim Ursp­rungslandprinzip die Umsatzsteuer dort fällig wird, wo eine Ware oder Dienstleistung her­kommt, ist beim Bestimmungslandprinzip das Land des Leistungsempfängers für die Einhebung zuständig. Welches System zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob der Leistungs­empfänger Unter­nehmer (Bestimmungslandprinzip) oder Nichtunternehmer (Ursprungsland­prinzip) ist. Mit der UID-Nummer kann somit die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfän­gers belegt werden.

 

 1. BEDEUTUNG IN DER EU

 

Wer einem Kunden in einem anderen EU-Land Waren liefert, darf das nur dann steuerfrei tun, wenn es sich bei diesem Kunden um einen Unternehmer handelt und der sich mit einer gültigen UID-Num­mer als Unternehmer „ausweist“. In diesem Fall erbringt der Lieferant eine in Österreich steuer­freie innergemeinschaftliche Lieferung, die vom Erwerber im Zielland als innergemein­schaftlicher Er­werb zu versteuern ist. Erfolgt die Lieferung hingegen an einen Nichtunternehmer, fällt die Steuer­­be­freiung in Österreich weg, und es ist österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Ähnlich verhält es sich mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Werden diese an Unter­nehmer mit UID-Nummer erbracht, gelten sie grundsätzlich als im Staat des Leistungsempfängers erbracht. Die Rechnungen können ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, die Verpflichtung zur Meldung und Abfuhr von Umsatzsteuer geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge-System). Ohne UID-Nummer liegen inländische Umsätze mit entsprechender Umsatzsteuerpflicht vor.

 

2. BEDEUTUNG IM INLAND

 

Aber auch für den innerösterreichischen Waren- und Dienstleistungsverkehr hat die UID-Nummer Bedeutung erlangt. Bereits seit einigen Jahren ist sie nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerge­setzes zwingendes Rechnungsmerkmal und somit eine der Voraussetzungen des Vorsteuerab­zuges. So berechtigt eine Rechnung den Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn – neben anderen Rechnungsmerkmalen – die UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unterneh­mers auf der Rechnung angeführt ist. Eine Ausnahme besteht nur für Kleinbetragsrechnungen mit einem Ge­samtbetrag von nicht mehr als EUR 400,00. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag (= Brutto­betrag) von mehr als EUR 10.000,00 ist zusätzlich auch die UID-Nummer des Leistungs­empfängers anzugeben.

 

3. KONTROLLE DER UID-NUMMER

 

Fehlende oder unrichtige UID-Nummern können für Unternehmer sehr unangenehme und vor allem kostspielige Folgen haben. Im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr könnten Steuerbefreiungen wegfallen oder ein anderer Leistungsort Steuerpflicht auslösen. Im In­land kann die Aberkennung des Vorsteuerabzuges die Konsequenz darstellen. Vor diesen Folgen kann man sich nur wirksam schützen, indem man die UID-Nummer seiner Geschäftspartner auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.

 

Bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern ist hier der Leistungserbringer gefragt. Er muss prüfen, ob sein Kunde Unternehmer ist und über eine gültige UID-Nummer verfügt. Sonst liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innerge­meinschaftliche Lieferung oder eine Leistungserbringung nach dem Reverse Charge-System nicht vor. Bei Umsätzen im Inland ist es der Leistungsempfänger, der die UID-Nummer seines Lieferanten über­prüfen muss, um den eigenen Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

 

Die Kontrolle der UID-Nummer kann über verschiedene Internetportale, vor allem aber über Finanz­Online ganz einfach erfolgen. Man muss dazu bloß die eigene UID-Nummer und die UID-Nummer seines Geschäftspartners eingeben und erhält sofort eine Bestätigung, ob die Nummer korrekt ist oder nicht. Dabei werden zwei Abfragestufen unterschieden. Bei Stufe 1 wird nur geprüft, ob die abgefragte UID-Nummer korrekt und gültig ist. Bei Stufe 2 werden auch die Daten (Name und An­schrift) des Inhabers der UID-Nummer angegeben. Da der Aufwand für beide Abfragen ident ist, em­pfiehlt es sich, immer gleich eine Stufe 2 Abfrage durchzuführen, damit die UID-Nummer auch eindeutig dem Geschäftspartner zugeordnet werden kann.

 

Natürlich muss eine derartige Abfrage nicht bei jedem Geschäftsfall durchgeführt werden. Es empfiehlt sich jedoch, dies bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen zu tun. Das Abfrage­protokoll sollte jedenfalls ausgedruckt und für Kontrollen durch die Finanzverwaltung aufbewahrt werden.

 

Tipp

Wollen Sie einem Abnehmer in einem anderen EU-Land Waren liefern oder ihm eine Dienstleistung erbringen und gibt er ihnen keine oder eine ungültige UID-Nummer bekannt, stellen sie keinesfalls eine Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer aus!

 

Kaufen Sie Waren oder Dienstleistungen in Österreich ein und fehlt die UID-Nummer auf der Rechnung bzw ist sie unrichtig, bestehen Sie auf eine Rechnungskorrektur! Bezahlen Sie keinesfalls den Bruttobetrag, bevor Sie eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung erhalten haben!

 


Als PDF downloaden