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STEUERBERATUNG | WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Linz - Puchenau

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Dabei immer auf die Lösung bedacht, durch ein Team mit Qualität – anders als die anderen.

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VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2025

Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.

Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten:

  • der 30.06.2026 gegenüber Drittstaaten und
  • der 30.09.2026 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.

Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.

1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN (ZB SCHWEIZ)

  • Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
  • Der 30.06.2026 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde abrufbar.

2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND

  • Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das österreichische FinanzOnline-Portal einzubringen.
  • Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
  • Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
  • Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstattungsbetrag EUR 50,00.
  • Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2023 muss spätestens bis zum 30.09.2030 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
  • Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.

Tipp

Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

VORSTEUERABZUGSVERBOT FÜR LUXUSIMMOBILIEN

Für nach dem 31.12.2025 erworbene, besonders repräsentative Immobilien, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aus der Vermietung. Im Gegenzug wird aber auch der Vorsteuerabzug gestrichen.

Bisher galt im Umsatzsteuerrecht: Wer eine Wohnimmobilie errichtet und umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann sich als Unternehmer die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Finanzamt zurückholen – unabhängig davon, wie exklusiv das Gebäude ist.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb für die Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, aber für Vorleistungen auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Von dieser Befreiung ausgenommen war bisher generell die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 %). Sofern die Vermietung von Wohnimmobilien im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgte, stand dem Vermieter für die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt anfallenden Vorleistungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten, laufender Aufwand) auch der Vorsteuerabzug zu. Dies konnte gerade zu Beginn einer Vermietung zu größeren Vorsteuerguthaben führen, auch weil der vermietende Unternehmer die Vorsteuer aus den Kosten in der Regel iHv 20 % geltend machen konnte, aber gleichzeitig für seine Vermietungsumsätze nur 10 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste.

Option zur Steuerpflicht nicht möglich

Aufgrund zahlreicher und langjähriger Diskussionen im Zusammenhang mit Vermietungen teurer Immobilien durch Körperschaften an ihre Gesellschafter wurde die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke aus dieser Umsatzsteuerpflicht herausgenommen und stattdessen eine verpflichtende Umsatzsteuerbefreiung für solche Mietumsätze eingeführt. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich, weshalb für solche Grundstücke auch kein Vorsteuerabzug mehr zusteht. Diese zwingende Steuerbefreiung ist nicht nur auf Fälle der Vermietung an nahe Angehörige oder Gesellschafter beschränkt – sind die Voraussetzungen erfüllt, ist auch die Vermietung einer solchen Liegenschaft an fremde Dritte (auch zu marktüblichen Konditionen) zwingend unecht steuerfrei.

Besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw des Beginns der Herstellung mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Dabei handelt es sich um einen Nettobetrag, der keine Umsatzsteuer enthält. Für Zinshäuser besteht insofern eine Erleichterung, als die Kostengrenze hier nicht für das gesamte Gebäude gilt, sondern pro einzelner Wohneinheit ermittelt wird.

Die neuen Regelungen traten mit 01.01.2026 in Kraft und betreffen alle Objekte, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze ist auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzuges abzustellen. Dies ist zum Beispiel bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (zB Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet wurde. Bei Erwerb oder Herstellung des Grundstücks bis zum 31.12.2025 ist somit eine Vermietung für Wohnzwecke nicht von den neuen Gesetzesbestimmungen umfasst und unterliegt unverändert der 10 %igen Umsatzsteuer.

KAUF- und GESCHENKGUTSCHEINE

Das Bundesfinanzgericht beschäftigte sich mit der Frage, wie Kauf- und Geschenkgutscheine sowie einlösbare Bonuspunkte beim Unternehmen ertragsteuerlich zu behandeln und bilanziell zu erfassen sind.

Eine Körperschaft gab über mehrere Jahre Geschenkgutscheine aus und wies die korrespondierenden Verbindlichkeiten mit dem vollen Nominalwert in der Bilanz aus. Im Zuge einer Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass über drei Jahre alte Gutscheine nur mehr mit einer Rücklaufquote von 2,75 % eingelöst wurden. Das Finanzamt reduzierte daher ertragswirksam jene Verbindlichkeiten, die sich auf über 3 Jahre alte Gutscheine bezogen. Weiters wurden von der Körperschaft Rückstellungen für noch nicht eingelöste „Bonuspunkte“ gebildet. Diese Bonuspunkte konnten im Rahmen eines Kundenkartenprogramms beim nächsten Einkauf eingelöst werden, galten nur innerhalb eines Jahres und eine Barablöse war ausgeschlossen. Die Rückstellungen wurden von Seiten der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Bundesfinanzgericht bestätigte Finanzamt

Das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Rechtsansichten des Finanzamts. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Verbindlichkeitsrückstellungen können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist.

Eine derartige wirtschaftliche Verknüpfung war im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Preisminderung aufgrund der Einlösung von Bonuspunkten wurde nicht durch das Versprechen im Jahr der Ausgabe, sondern vielmehr im Folgejahr (= Jahr der Einlösung und Preisminderung) wirtschaftlich verursacht. Eine Rückstellung für diese Bonuspunkte im Jahr der Ausgabe war demensprechend nicht möglich.

MEHRWERTSTEUERSENKUNG AUF LEBENSMITTEL

Die Bundesregierung hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel angekündigt. Ab 01.07.2026 wird die Mehrwertsteuer auf zentrale Produkte des täglichen Bedarfs auf 4,9 % gesenkt.

Die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) auf ausgewählte Lebensmittel in Österreich beträgt derzeit 10 %. Mit der geplanten Maßnahme der Bundesregierung wird dieser Satz ab 01.07.2026 auf 4,9 % gesenkt. Damit die Senkung bei den Konsumenten ankommt, muss der Lebensmittelhandel die reduzierte Mehrwertsteuer aber auch an diese weitergeben. Im Ministerrat hat die Bundesregierung die Liste der Lebensmittel vorgestellt, auf welche die Mehrwertsteuersenkung anwendbar sein wird. Darunter fallen etwa Milch, Milcherzeugnisse und Eier, Gemüse, Obst, Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren, sowie Speisesalz. Die einzelnen Produkte werden mithilfe der individuellen Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt. Fleisch und Wurstwaren stehen nicht auf der Liste. Auf der zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlichten Anlage 3 bzw auf den Listen der unten stehenden Links sind alle begünstigten Waren zu finden.

Herausforderung für Unternehmen

Für Konsumenten kann die Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs eine Entlastung darstellen. Gleichzeitig stellt die Maßnahme aber auch eine Herausforderung für Unternehmen dar. So muss einerseits der neue Steuersatz spätestens zum 01.07.2026 in der Registrierkasse implementiert sein. Weiters sind das Warenwirtschaftssystem und die Buchhaltung anzupassen. Auswirkungen können die Änderungen auch auf die Kalkulation und auf die Preisauszeichnung haben. Wir empfehlen somit eine frühzeitige Planung und Koordinierung der notwendigen Umstellungen.

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