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STEUERBERATUNG | WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Linz - Puchenau

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Wir schaffen Kundenbeziehungen mit hohem Wohlfühlfaktor – zukunftsorientiert und innovativ.
Dabei immer auf die Lösung bedacht, durch ein Team mit Qualität – anders als die anderen.

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LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

UNRICHTIGE UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN

Bei Übermittlung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) kann Abgabenhinterziehung selbst dann vorliegen, wenn später eine korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wird.

Grundsätzlich müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen haben. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet und abgeführt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden, etwa durch Abzug unrichtiger Vorsteuerbeträge.

Überhöhte Vorsteuern

Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Rechtsanwältin, die eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt wies sie darauf hin, woraufhin sie bekanntgab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Vielmehr würde die Richtigstellung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Daraufhin nahm die Finanzverwaltung eine Abgabenverkürzung an und leitete ein Finanzstrafverfahren ein.

Der VwGH hat dann später festgehalten, dass es nicht gegen eine Abgabenhinterziehung spricht, wenn zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt werden sollten. Für eine Abgabenhinterziehung genügt bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Kommt dem Steuergläubiger in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Steuer zusteht, nicht der richtige Betrag zu, liegt eine Abgabenverkürzung vor, auch wenn dies später eventuell wieder ausgeglichen wird.

Hinweis

Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann auch bei geringfügigen Fehlern finanzstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.

MELDEPFLICHT HONORARE

Honorare und Vergütungen, die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2026 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

1.  MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDERE GEMÄSS § 109 A ESTG 

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichteneingeführt (§ 109 a EStG).

 

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

 

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen. Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigtenenthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgeltgeleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

 

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 

2.  MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch für Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, besteht eine Meldepflicht:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit erforderlich).

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  1. wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  2. wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  3. bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13 % unterliegt (bis inklusive 2022: 15%; 2023; 14 %).
          

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt mussgrundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

NEUERUNGEN STEUERRECHT 2025 und 2026

Auch im Jahr 2025 wurden wieder zusätzliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen, von denen die Wichtigsten hier im Überblick dargestellt werden. Die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen seien in der Folge kurz zusammengefasst:

1. ENLASTUNGSMASSNAHMEN

1.1 Inflationsanpassungsverordnung 2026

Im Herbst 2022 beschloss das Parlament die Abschaffung der sogenannten „kalten Progression". Seitdem werden die einzelnen Steuertarifstufen jährlich automatisch zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Das verbleibende Drittel muss ebenfalls für Entlastungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55 %-Stufe), die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (Verkehrs-, Pensionisten-, Unterhalts-, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus wurden für 2026 mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 automatisch um 2/3 des Inflationsvolumen angehoben. Die nach § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6 %, weshalb die betroffenen Beträge um 1,733 % angehoben wurden.

Anpassung der Tarifgrenzen

Im Überblick ergeben sich im Jahr 2026 folgende angepassten Beträge:

Einkommensteuertarif 2026

Anfang 2025 wurden folgende begünstigte Beträge und Grenzen beschlossen:

Mobilität und Reisen

  • Kilometergeld

Seit dem Jahr 2025 beträgt das Kilometergeld für Pkw EUR 0,50. Darüber hinaus wird der Betrag für die Mitbeförderung von Personen auf EUR 0,15 erhöht. Die jährliche Obergrenze von 30.000 Kilometer für die Geltendmachung von Kilometergeldern bleibt weiterhin bestehen.

  • Tages- und Nächtigungsgelder

Die Sätze für steuerfreie Reisekostenvergütungen wurden ebenfalls angepasst. Für Reisen seit 2025 wird das Taggeld auf EUR 30,00 und das Nächtigungsgeld auf EUR 17,00 erhöht.

Kleinunternehmergrenze

Seit 2025 beträgt die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze EUR 55.000,00 (Bruttogrenze). Diese Änderung gilt auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die Kleinstunternehmerpauschalierung (vgl auch eccontis informiert 37/2024 vom 11.10.2024).

Zusätzlich ist zu beachten, dass sich durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze die Umsatzschwelle für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (UVA, USt-Jahreserklärung) für Kleinunternehmer seit 2025 ebenfalls auf EUR 55.000,00 erhöht hat.

2. WEITERE MASSNAHMEN

2.1 Neuerungen Investitionsfreibetrag

Ein vom Nationalrat beschlossener Initiativantrag sieht vor, Investitionen und Anschaffungen zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12. 2026 stärker zu begünstigen. Ziel ist es, den Investitionsfreibetrag (IFB) befristet zu erhöhen und Unternehmen dadurch einen spürbar größeren steuerlichen Vorteil zu verschaffen.

  • Für herkömmliche Investitionen wird der IFB im genannten Zeitraum auf 20% angehoben werden.
  • Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung wird der IFB im genannten Zeitraum 22% betragen.

Entscheidend ist nicht, wann die Anschaffung oder Herstellung beginnt oder endet. Maßgeblich ist allein, dass die Investition zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2026 aktiviert wird und dies entsprechend nachweisbar ist.

Für Aktivierung und steuerliche Berücksichtigung gelten folgende Zeitpunkte:

  • Bei Anschaffungen: der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.
  • Bei Herstellungsfällen: der Zeitpunkt der Fertigstellung.
  • Bereits aktivierte Teilbeträge können – soweit sie in das jeweilige Wirtschaftsjahr fallen – für den IFB berücksichtigt werden.

Der Initiativantrag wurde am 15.10.2025 im Nationalrat mit einem Abänderungsantrag des EStG beschlossen.

2.2 Änderungen in Grunderwerbsteuer

Ab 01.07.2025 sind folgende wesentliche Änderungen zu beachten: Neue 75 % Grenze für Gesellschafterwechsel & Anteilsvereinigung (vormals 95 %)

Die für die Tatbestandserfüllung eines GrESt-pflichtigen Anteilserwerbs bzw einer Anteilsvereinigung relevante Anteilsgrenze wurde von 95 % auf 75 % herabgesenkt.

Die Kriterien zur Erfüllung der GrESt-pflichtigen Tatbestände ist nun für Personen- und Kapitalgesellschaften einheitlich in einem Absatz (§ 1 Abs 3 GrEStG) geregelt. Neu hinzugekommen ist zudem der Vermerk, dass die Regelungen auch für Genossenschaften gelten.

Werden Anteile an einer grundstückbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen, fällt GrESt an, wenn:

  • Aufgrund eines Rechtsgeschäftes innerhalb von sieben Jahren (zuvor 5 Jahre) mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen
  • durch Übertragung unmittelbar oder mittelbar gehaltener Anteile mindestens 75 % aller Anteile in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden
  • ein neuer Gesellschafter als Erwerber unmittelbar oder mittelbar mindestens 75 % aller Anteile erwirbt oder durch den Erwerb eine neue Erwerbergruppe begründet wird

Ob durch eine Anteilsübertragung ein GrESt-pflichtiger Tatbestand erfüllt wird, ist für jedes Grundstück gesondert zu prüfen.

Ausnahmen bestehen für an der Börse gehandelte Unternehmen (nur betreffend Gesellschafterwechsel) sowie für bestimmte Vorgänge in Verbindung mit Umgründungen (nur betreffend Anteilsvereinigungen).

2.3 Immobilienertragsteuer/Umwidmungszuschlag

Bei Grundstücksveräußerungen ab dem 01.07.2025 ist ein neu eingeführter „Umwidmungszuschlag“ zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist sowohl bei privaten als auch betrieblichen Grundstücksveräußerungen anzuwenden und unabhängig davon, ob Neu- oder Altvermögen vorliegt. Weiters umfasst die neue Regelung sämtliche Rechtsformen inkl GmbHs.

Vom Zuschlag betroffen sind Veräußerungen von Grundstücken, die nach dem 31.12.2024 umgewidmet werden. Relevant sind jedoch nur jene Umwidmungen, die erstmalig eine Bebauung ermöglichen (in der Regel Umwidmungen von Grünland in Bauland).

Trifft dies zu, sind die Einkünfte aus der Veräußerung des Grund & Bodens um einen Zuschlag von 30% zu erhöhen (Umwidmungszuschlag).

Obergrenze für den Zuschlag ist der Veräußerungserlös. Die Summe aus positivem Veräußerungsgewinn und Zuschlag darf den Veräußerungserlös nicht überschreiten.

2.4 Erhöhung Basispauschalierung

Bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb kann im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt der tatsächlichen Ausgaben ein Pauschale angesetzt werden.

Dieser pauschale Durchschnittssatz wird ab dem Jahr 2025 schrittweise wie folgt erhöht:

Auch der für bestimmte Tätigkeiten (zB Geschäftsführer, selbständige Einkünfte als Vortragender, Schriftsteller, Unterrichtender etc) geringere Pauschalbetrag wird wie folgt erhöht:

Details zur Basispauschalierung unter: www.usp.gv.at

2.5 Erhöhung Vorsteuerpauschalierung

Für Veranlagungszeiträume ab 2025 erhöht sich das max Vorsteuerpauschale in folgenden Schritten:

2.6 Photovoltaik-Anlagen

Mit 01.04.2025 endet die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen. Für Verträge, die vor dem 07.03.2025 geschlossen wurden, bleibt der Steuersatz bis zum 31.12.2025 weiterhin bei 0 %. Danach unterliegen auch diese Vorgänge wieder dem regulären Umsatzsteuersatz.

2.7 Leistungsort von Streamingdienstleistungen

Seit dem 01.01.2025 wird der Leistungsort für Streamingleistungen, die nicht unter § 3a Abs 11 lit a UStG fallen, explizit gesetzlich festgelegt. Dieser orientiert sich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Empfänger, ähnlich den Regelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

2.8 Ende des Klimabonus

Der Klimabonus wird letztmalig für das Jahr 2024 ausbezahlt. Ansprüche auf noch nicht ausbezahlte Klimaboni der Jahre 2022 bis 2024 können noch bis Dezember 2027 geltend gemacht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.klimabonus.gv.at/

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