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30. SEPTEMBER – EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuerfristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, sind elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 19/2026). Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit (grundsätzlich) am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen empfindliche Geldstrafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

4. ANSPRUCHSZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden (Aktuell 3,53 % pa; vgl eccontis informiert 27/2025). Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahlung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahlung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem bestimmten Jahr zugewiesen werden muss.

5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

KONTENREGISTERABFRAGE UND KONTENEINSCHAU

Das vom Nationalrat am 10.06.2026 beschlossene Budgetmaßnahmengesetz 2026 ermöglicht dem Amt für Betrugsbekämpfung, Auskünfte aus dem Kontenregister und Einschau in die inneren Kontodaten von Bankkonten zu erhalten.

Die Finanzpolizei als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung ist für die Ermittlung und Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Um verdächtige Geldflüsse schneller erkennen und nachweisen zu können, kann sie nunmehr im Rahmen solcher Ermittlungen Einsicht in das Kontenregister und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die inneren Kontodaten (Konteneinschau) erhalten. Durch die Ausweitung der Zugriffsrechte soll festgestellt werden, welche Kontoverbindungen von Personen oder Unternehmen genutzt werden und wie finanzielle Verflechtungen ausgestaltet sind. Bisher waren derartige Einsichten nur der Abgabenbehörde für abgabenrechtliche Zwecke erlaubt.

Einschränkungen der Einsichtnahme

Zur Wahrung des Rechtsschutzes von betroffenen Unternehmen sind jedoch Einschränkungen vorgesehen. Ein Zugriff auf die inneren Kontoinformationen (Konteneinschau) ist nur möglich, wenn bereits ein konkreter Verdacht hinsichtlich Scheinunternehmen besteht, das betroffene Unternehmen über diesen Verdacht informiert wurde und eine Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist. Neben strengen organisatorischen Vorgaben bedürfen Konteneinschau-Auskunftsverlangen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht.

Die durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 vorgesehenen Änderungen traten mit 01.07.2026 in Kraft.

FINANZRESERVEN VON VEREINEN

Begünstigungen gemeinnütziger bzw mildtätiger Vereine sind daran geknüpft, dass der Verein nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung seiner begünstigten Zwecke dient. Beim Ansparen von Reserven bzw beim Vermögensaufbau müssen begünstigte Vereine daher Besonderheiten beachten.

Gemeinnützige bzw mildtätige Vereine genießen in Österreich besondere steuerliche Begünstigungen, da sie mit ihren Einkünften bzw Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Begünstigte Vereine dürfen bei ihren Tätigkeiten zudem keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen (Zufallsgewinne), müssen umgehend für den begünstigten Zweck verwendet werden. Allerdings ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn der Verein nicht die gesamten Einnahmen im selben Kalenderjahr verwendet.

Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann laut Erlass des Finanzministeriums noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von darüberhinausgehenden Mitteln bedarf allerdings des Nachweises, für welche konkreten Ziele die Mittel vom Verein angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist. Dieser Nachweis ist durch einen entsprechenden Vorstands- oder Mitgliederbeschluss zu dokumentieren. Die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens führt beim Verein ansonsten zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.

KESt-Befreiungserklärung für gemeinnützige Vereine

Vereine können den Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) auf Zinserträge und Dividenden vermeiden, indem sie bei ihrer Bank eine geschäftsbezogene, digitale KESt-Befreiungserklärung einreichen. Diese gilt nur für jenes Kapitalvermögen, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, sie gilt jedoch nicht für den originären Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden).

Bei Vereinen liegt Betriebsvermögen zum Beispiel im unentbehrlichen Hilfsbetrieb ("Zweckverwirklichungsbetrieb", zB Konzertaufführungen eines gemeinnützigen Chors) vor.

Ein solcher unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
  • Diese Zwecke dürfen nicht anders als durch den unentbehrlichen Hilfsbetrieb erreichbar sein.
  • Der Hilfsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
  • Bei Vorliegen eines solchen unentbehrlichen Hilfsbetriebs bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins insgesamt erhalten und es entfällt auch die Abgabepflicht für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb selbst. Das bedeutet, dass auch Kapitaleinkünfte eines begünstigten Vereins, die er im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebs erzielt, steuerbefreit sind.

Tipp

Durch die KESt-Befreiungserklärung gegenüber der Bank kommt es für den Verein zu einer endgültigen Steuerbefreiung seiner Kapitaleinkünfte. Voraussetzung ist, dass dieses Kapitalvermögen eindeutig dem unentbehrlichen Hilfs-betrieb zugeordnet werden kann. Es empfiehlt sich daher eine strenge Trennung von Bankkonten und Depots hinsichtlich Vereinsbereich einerseits und Betriebsbereich andererseits.

MIETVERTRAG ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN

Vermietungen innerhalb der Familie werden nur unter besonderen Voraussetzungen steuerlich anerkannt. In einer aktuellen Entscheidung stellt das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Das BFG hielt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  • sie muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
  • sie wäre unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.
  • Darüber hinaus muss die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Einklang mit den vorgenannten Voraussetzungen erfolgen.

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