eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

AUSWEITUNG DER OFFENLEGUNGSFRIST AB 01.10.2025

Am 01.10.2025 treten Änderungen im Bereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) in Kraft. Sie bringen vor allem weitere Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Treuhandschaftsvereinbarungen.

Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird dabei über das Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum (Be-teiligung > 25 %) hinaus erweitert. Dadurch soll die Transparenz erhöht und Geldwäsche erschwert werden.

Mit 01.01.2025 wurde der Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ in das WiEReG aufgenommen. Der Begriff definiert eine formelle bzw informelle Vereinbarung, bei der sich ein „Nominee“ (Treuhänder) oder „Nominee-Direktor“ verpflichtet, für den „Nominator“ (Treugeber) zu handeln. Die Begriffe überschneiden sich somit weitgehend mit der bisherigen Konstruktion einer Treuhandschaft. Neu ist hierbei der Begriff des Nominee-Direktors. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisung des Nominators ausübt.

Neuerungen ab 01.10.2025

Bisher waren Nominee-Vereinbarungen insoweit von den WiEReG-Offenlegungspflichten ausgenommen, als sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betroffen haben. Nun sind Nominee-Vereinbarungen zwischen natürlichen Personen, auch wenn sie kein wirtschaftliches Eigentum begründen (= Beteiligung von ≤ 25 %), und bei juristischen Personen (zB GmbH) als Parteien der Nominee-Vereinbarungen meldepflichtig.

Nach Ansicht des Finanzministeriums sind Treuhandverhältnisse, insoweit sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betreffen und bisher eine Meldebefreiung (zB, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind) bestand, erstmals ab 01.10.2025 innerhalb der 4-wöchigen Meldefrist unter Meldebefreiungsverzicht dem Register offenzulegen.

Bestand hingegen für den Rechtsträger bisher keine solche Meldebefreiung, so sind Treuhandverhältnisse mit Beteiligungen von 25 % und weniger ebenso erstmals ab 01.10.2025 zu melden, diesfalls jedoch spätestens im Zuge der verpflichtenden Jahresmeldung – es kommt daher auf den individuellen Jahresmeldetermin an.

Bezeichnung und Datum der Vereinbarung

Zudem sind Nominee-Vereinbarungen unabhängig von einem allfälligen wirtschaftlichen Eigentum zwischen einem Nominator (Treugeber) und einem Nominee-Direktor meldepflichtig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person die Geschäftsführung einer GmbH im eigenen Namen, aber unter den Anweisungen einer anderen Person ausübt. Zu melden ist nicht nur das Bestehen einer Nominee-Vereinbarung, sondern auch die Bezeichnung und das Datum der Vereinbarung. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz zu melden. Bei juristischen Personen ist die Stammzahl anzugeben.

Strafen

Ab 01.10.2025 müssen alle Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) innerhalb der Meldefrist offengelegt werden, auch wenn kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Finanzvergehen dar, die bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 zu bestrafen sind.

UMSATZSTEUER BEI JAHRESBONI UND RABATTEN

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

In der Umsatzsteuer ist zwischen einer Entgeltminderung durch den Lieferanten und sonstigen Leistungen des Abnehmers an den Lieferanten zu unterscheiden.

Entgeltminderung

Eine Entgeltminderung liegt vor, wenn es von Seiten des Lieferanten zu einer nachträglichen Reduktion der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung (des Entgelts) kommt, etwa in Form eines Rabattes, Skontos oder eines Jahresbonus. Charakteristisch ist dabei der unmittelbare Zusammenhang dieser Entgeltminderung mit dem Grundgeschäft, also zur ursprünglichen Lieferung oder sonstigen Leistung des Lieferanten. Diese Minderung wirkt sich direkt auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus, diese ist entsprechend zu berichtigen. In der Praxis von Handelsunternehmen spielen vor allem Rabatte eine bedeutende Rolle. Rabatte sind Preisnachlässe, die der Unternehmer dem Abnehmer auf den allgemeinen Preis gewährt. Rabatte führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn sie nachträglich gewährt oder in Anspruch genommen werden. Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so hat einerseits der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatz-steuerbetrag zu berichtigen. Andererseits muss auch der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt worden ist, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug korrigieren.

Sonstige Leistungen des Abnehmers

Sonstige Leistungen des Abnehmers der Ware an den Lieferanten der Ware hingegen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Grundgeschäft. Sie stellen eigenständige Leistungen dar, zum Beispiel im Fall von Marketingmaßnahmen, die der Abnehmer der Ware für den Lieferanten erbringt, wie etwa besondere Kennzeichnung oder Präsentation der Ware des Lieferanten im Geschäft des Abnehmers (zB eines Lebensmittelhändlers). In solchen Fällen liegt regelmäßig eine eigenständige Leistung des Abnehmers an den Lieferanten mit einer eigenen umsatzsteuerlichen Beurteilung vor. Dabei ist insbesondere auf den jeweils anzuwendenden Steuersatz zu achten. So unterliegt zB ein Milchproduzent einem Steuersatz iHv 10 %, während die Marketingleistung des Lebensmittelhändlers mit 20 %iger Umsatzsteuer zu versteuern ist.

Hinweis

Nicht zu vergessen ist die richtige Erfassung der Vorgänge in der Buchhaltung. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob eine Aufwandsminderung oder ein Erlös vorliegt.

ZWISCHENSTEUER BEI PRIVATSTIFTUNGEN

Um Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Besonders relevant ist dabei die sogenannte Zwischensteuer. Sie greift immer dann, wenn Erträge nicht unmittelbar an Begünstigte ausgeschüttet, sondern in der Stiftung einbehalten werden. Die Zwischensteuer ist eine besondere Form der Körperschaftsteuer, die auf bestimmte Einkünfte von Privatstiftungen anfällt. Sie wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Erträge, die in der Stiftung „geparkt“ und nicht sofort an die Begünstigten ausgeschüttet werden, trotzdem besteuert werden. Die Zwischensteuer fällt insbesondere auf folgende Kapitalerträge an: Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (zB Wertpapiere) und Einkünfte aus Derivaten und stillen Beteiligungen.

Nicht betroffen sind hingegen etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen wie etwa Zinsen aus Darlehen, sonstige Einkünfte aus Spekulationsgewinnen und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen. Diese Einkünfte können jedoch der regulären Körperschaftsteuer unterliegen.

23 % Zwischensteuersatz

Der Zwischensteuersatz beträgt 23 % der betroffenen Einkünfte. Wenn diese Erträge später tatsächlich an die Begünstigten ausgeschüttet werden, wird ein Teil der bereits gezahlten Zwischensteuer angerechnet, sodass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

Die Zwischensteuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt oder nicht. Entscheidend ist, dass Erträge im Stiftungskörper verbleiben und den Begünstigten (noch) nicht zufließen. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer kann durch Zuwendungen an die Begünstigten reduziert werden. Ebenfalls können Spenden an begünstigte Spendenempfänger die Bemessungsgrundlage zu gewissen Teilen reduzieren.

Keine Rechtssicherheit

Weiterhin umstritten ist jedoch die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zur alten Rechtslage erkannt, dass die mangelnde Möglichkeit zur Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuerbemessungsgrundlage unionsrechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert und die entsprechende Bestimmung neu geregelt.

Doch nach Ansicht des BFG widerspricht die Neufassung weiterhin dem Unionsrecht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird sich zeitnah mit der Unionsrechtskonformität zu befassen haben, da bereits zwei Amtsrevisionen erhoben wurden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die neue Regierung die Zwischensteuer ab 01.01.2026 auf 27,5 % anheben wird,  was ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität haben könnte. Offen bleibt weiters, ob der VwGH in einem etwaigen Verfahren erneut den EuGH mit der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Neuregelung ersucht. Es bleibt daher abzuwarten, bis in Zukunft Rechtssicherheit über die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte herrscht.

Hinweis

Die Zwischensteuer ist ein zentrales Element der Besteuerung von Privatstiftungen und sollte bei der Vermögensplanung unbedingt berücksichtigt werden. Wer die Regeln kennt und steuerlich vorausschauend handelt, kann unliebsame Überraschungen vermeiden und das Vermögen effizient in der Stiftung halten oder weitergeben. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.

SCHEINRECHNUNGEN UND VORSTEUERABZUG

Weisen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl keine Leistungen erbracht wurden, so handelt es sich dabei um Scheinrechnungen. Die in solchen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller abgeführt werden, während dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass diverse Kommanditgesellschaften nahezu ausschließlich untereinander Leistungen verrechneten, ohne tatsächlich Leistungen erbracht zu haben. Der Geschäftsführer der Gesellschaften legte trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente vor, die das Erbringen von Leistungen durch diese Gesellschaften belegte. Mangels solcher Dokumente wurden daher die von den Gesellschaften ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifiziert. Das Finanzamt aberkannte den jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern, während bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung festgesetzt wurde.

Rechnungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug

Wird eine Rechnung ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer, obwohl der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug – eine korrekte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – vorzubeugen.

Dokumente, die formell nicht alle Merkmale einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aufweisen und somit unvollständig sind, lösen hingegen keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung aus: Da sie schon aus diesem formalen Grund nicht als Grundlage für einen Vorsteuerabzug dienen, kann ein Missbrauch nicht in Betracht kommen. Ist für ein mangelhaftes Abrechnungsdokument schon formell keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, bedarf es des Korrektivs einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Sobald daher im Falle von nicht erbrachten Leistungen eine formal vollständige Rechnung oder ein Beleg, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, vorliegt, entsteht spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung. Da im konkreten Fall die Gesellschaften korrekte und vollständige Rechnungen gelegt hatten, müssen die Gesellschaften die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch abführen.

Bezüglich des Vorsteuerabzuges bei den Rechnungsempfängern führt das BFG aus, dass keine entsprechenden Leistungen geplant oder erbracht wurden. Das alleinige Ziel der Rechnungen war vielmehr die Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs und die Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Daher wurde der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern aberkannt.

Fazit

Stellt ein Unternehmer Scheinrechnungen aus, die zwar die formalen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllen, bei welchen aber keine Leistungserbringung erfolgt ist, so ist der Unternehmer verpflichtet, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuführen. Mangels erbrachter Leistungen kann jedoch der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

VEREINE UND FREIWILLIGENPAUSCHALE

Um die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen, können gemeinnützige Organisationen, wie etwa Vereine, seit dem Jahr 2024 steuerfreie Zahlungen an ihre Freiwilligen leisten (sogenanntes „Freiwilligenpauschale“).

Für gemeinnützige Sportvereine besteht unabhängig davon die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu EUR 120,00/Einsatztag (bis zu EUR 720,00/Monat) steuerfrei an Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszuzahlen. Grundvoraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Verein entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachtet und fristgerecht erfüllt.

Freiwilligenpauschale

Beim kleinen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu EUR 30,00/Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Bei mildtätigen und bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten (Sozialdienste), bei der Hilfestellung in Katastrophenfällen und für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter kann das Freiwilligenpauschale in einem höheren Betrag, nämlich EUR 50,00/Kalendertag bzw EUR 3.000,00/Kalenderjahr steuerfrei belassen werden (großes Freiwilligenpauschale).

Der Verein hat Aufzeichnungen, insbesondere über die Zahl der Einsatztage des Ehrenamtlichen sowie über die Art und die Höhe des Freiwilligenpauschales zu führen. Wird einem Ehrenamtlichen vom Verein mehr als die jeweilige Höchstgrenze (EUR 30,00 / EUR 50,00 bzw EUR 1.000,00 / EUR 3.000,00) ausbezahlt, muss dies der Verein dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege melden. Der übersteigende Betrag wird dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Ehrenamtlichen als sonstige Einkünfte berücksichtigt.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung

Diese Art von steuerfreiem Reisekostenersatz können nur gemeinnützige Sportvereine ausbezahlen. Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der gemeinnützige Sportverein ein Lohnkonto bzw Lohnaufzeichnungen zu führen:

  • Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der Verein zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  • Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist vom Verein ein Lohnzettel (Formular L 16) zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss vom Verein kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden.

Fehlende Aufzeichnungen und die Verletzung von Meldepflichten können nicht nur zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch finanzstrafrechtliche Folgen haben.

30. September - ein steuerlich wichtiges Datum

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuerfristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, sind elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 19/2025). Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit (grundsätzlich) am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen empfindliche Geldstrafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

4. ANSPRUCHSZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeit-raum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden (Aktuell 3,53 % pa; vgl eccontis informiert 27/2025). Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahlung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahlung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem bestimmten Jahr zugewiesen werden muss.

5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG IN FINANZONLINE

Ab 03.09.2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Ein Ausstieg („Herausoptieren“) ist nicht mehr möglich.

Durch das zuletzt beschlossene Budgetbegleitgesetz 2025 wurde auch die Zustellung von Schriftstücken im FinanzOnline neu geregelt. Das Finanzamt hat nunmehr alle FinanzOnline Teilnehmer darüber informiert, dass ab 03.09.2025 die Zustellung von Bescheiden, Buchungsmitteilungen und anderen Schriftstücken verpflichtend auf elektronische Zustellung in FinanzOnline geändert wird.

Um keine Schriftstücke zu übersehen, sollte in den persönlichen Daten daher unbedingt die Funktion „E-Mail-Benachrichtigung“ aktiviert werden. Sofern diese Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist und eine aktuelle E-Mailadresse hinterlegt ist, wird man automatisch mittels E-Mail über den Eingang von neuen Schriftstücken informiert.

Rechtswirksam zugestellt gilt ein Schriftstück nämlich schon, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist – unabhängig davon, ob man es wirklich abgerufen hat. Mit diesem Tag beginnen dann auch die entsprechenden Fristen zu laufen.

Sofern eine steuerliche Vertretung vorliegt, erhält der Steuerberater/die Steuerberaterin weiterhin die Zustellung und kümmert sich um Prüfung und Information. Die bisherigen Vertretungsverhältnisse bleiben also wie gewohnt bestehen. Einige wenige Ausnahmen sind möglich, sofern eine elektronische Zustellung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Das Finanzamt empfiehlt folgende Schritte bei der Umsetzung

  • Loggen Sie sich regelmäßig in FinanzOnline ein.
  • Prüfen und aktualisieren Sie Ihre E-Mail-Adresse.
  • Aktivieren Sie die E-Mail-Benachrichtigung.
  • Archivieren Sie zugestellte Dokumente außerhalb von FinanzOnline.
  • Stellen Sie eine interne Weiterleitung bei (längeren) Abwesenheiten sicher.