KATEGORIE

privatstiftung

ZWISCHENSTEUER BEI PRIVATSTIFTUNGEN

Um Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Besonders relevant ist dabei die sogenannte Zwischensteuer. Sie greift immer dann, wenn Erträge nicht unmittelbar an Begünstigte ausgeschüttet, sondern in der Stiftung einbehalten werden. Die Zwischensteuer ist eine besondere Form der Körperschaftsteuer, die auf bestimmte Einkünfte von Privatstiftungen anfällt. Sie wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Erträge, die in der Stiftung „geparkt“ und nicht sofort an die Begünstigten ausgeschüttet werden, trotzdem besteuert werden. Die Zwischensteuer fällt insbesondere auf folgende Kapitalerträge an: Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (zB Wertpapiere) und Einkünfte aus Derivaten und stillen Beteiligungen.

Nicht betroffen sind hingegen etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen wie etwa Zinsen aus Darlehen, sonstige Einkünfte aus Spekulationsgewinnen und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen. Diese Einkünfte können jedoch der regulären Körperschaftsteuer unterliegen.

23 % Zwischensteuersatz

Der Zwischensteuersatz beträgt 23 % der betroffenen Einkünfte. Wenn diese Erträge später tatsächlich an die Begünstigten ausgeschüttet werden, wird ein Teil der bereits gezahlten Zwischensteuer angerechnet, sodass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

Die Zwischensteuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt oder nicht. Entscheidend ist, dass Erträge im Stiftungskörper verbleiben und den Begünstigten (noch) nicht zufließen. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer kann durch Zuwendungen an die Begünstigten reduziert werden. Ebenfalls können Spenden an begünstigte Spendenempfänger die Bemessungsgrundlage zu gewissen Teilen reduzieren.

Keine Rechtssicherheit

Weiterhin umstritten ist jedoch die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zur alten Rechtslage erkannt, dass die mangelnde Möglichkeit zur Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuerbemessungsgrundlage unionsrechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert und die entsprechende Bestimmung neu geregelt.

Doch nach Ansicht des BFG widerspricht die Neufassung weiterhin dem Unionsrecht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird sich zeitnah mit der Unionsrechtskonformität zu befassen haben, da bereits zwei Amtsrevisionen erhoben wurden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die neue Regierung die Zwischensteuer ab 01.01.2026 auf 27,5 % anheben wird,  was ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität haben könnte. Offen bleibt weiters, ob der VwGH in einem etwaigen Verfahren erneut den EuGH mit der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Neuregelung ersucht. Es bleibt daher abzuwarten, bis in Zukunft Rechtssicherheit über die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte herrscht.

Hinweis

Die Zwischensteuer ist ein zentrales Element der Besteuerung von Privatstiftungen und sollte bei der Vermögensplanung unbedingt berücksichtigt werden. Wer die Regeln kennt und steuerlich vorausschauend handelt, kann unliebsame Überraschungen vermeiden und das Vermögen effizient in der Stiftung halten oder weitergeben. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.

VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN GESELLSCHAFTER

Die Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung wurden von der Finanzverwaltung infolge der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) überarbeitet.

Grundsätzlich gilt, dass Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern steuerlich anzuerkennen sind, wenn diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Kauft oder baut eine GmbH ein Gebäude und wird dieses in weiterer Folge dem Gesellschafter der GmbH im Rahmen eines Mietvertrages mit einem zu geringen (nicht fremdüblichen) Entgelt zur Verfügung gestellt, so liegt aus steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auf Ebene der GmbH zu einer Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns und auf Ebene des Gesellschafters zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung führt. Ob eine Vermietung fremdüblich ist, ist anhand mehrere Merkmale zu prüfen.

 

1. GIBT ES EINEN FUNKTIONIERENDEN MIETENMARKT?

 

Zunächst ist zu prüfen, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher liegt nach Ansicht der Finanz nur dann vor, wenn ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor bei Außerachtlassung der Wertsteigerung der Immobilie sein Kapital in ein solches Objekt, auch im Vergleich zu anderen Immobilieninvestments, investieren würde. Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige selbst zu erbringen, sodass er nachweisen muss, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den Mietenmarkt im gegebenen geographischen Einzugsgebiet erkundet hat und sich auf dieser Basis als wirtschaftlich agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

 

Bei der Beurteilung eines „wirtschaftlich agierenden Investors“ sprechen aus Sicht der Finanzverwaltung folgende Indizien gegen diesen:

  • Wenn nicht dargelegt werden kann, auf welcher Grundlage (zB Kalkulation, Gutachten) vor der Anschaffung bzw Herstellung der Immobilie eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwartet worden ist, oder
  • wenn vor der Investitionsentscheidung weder Planungs- und Finanzierungsrechnungen noch während der Bauphase laufende Kostenkontrollen durchgeführt wurden, oder
  • wenn nicht dargelegt werden kann, welche Tatsachen oder Erwägungen dazu geführt haben, die Miete in der vereinbarten Höhe festzulegen, oder
  • wenn die für Investitionen in durchschnittliche Einfamilienhäuser mit hochwertiger Ausstattung typischen Herstellungskosten pro m² um 100% überschritten wurden.

Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor, so ist die Prüfung der Fremdüblichkeit der an den Gesellschafter verrechneten Miete anhand der ortsüblichen Marktmiete vorzunehmen. In Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Marktmiete und der gegebenenfalls niedrigeren tatsächlich geleisteten Miete liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

1. KEIN FUNKTIONIERENDER MIETENMARKT

 

Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so hat eine abstrakte Renditeermittlung („Renditemiete“) zu erfolgen. Nach Auffassung des VwGH müsste dabei ein Mietentgelt in der Bandbreite zwischen 3 % bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erzielen sein. Betragen daher beispielsweise die Anschaffungskosten eines an den Gesellschafter der GmbH vermieteten Objektes EUR 2,5 Mio und wird ein Mietentgelt in Höhe von 4 % dieser Kosten zugrunde gelegt, beträgt die jährliche Renditemiete EUR 100.000,00. Eine KöSt- und KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur insoweit vor, als die tatsächlich entrichtete Jahresmiete geringer ist als die so ermittelte Renditemiete.

 

1. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu Beginn zu prüfen, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Hierbei ist ein Vergleich der Umstände vorzunehmen, unter denen die Immobilie tatsächlich genutzt wird, sowie jener Umstände, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Zu prüfen ist die Fremdüblichkeit des Mietentgeltes, wobei ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt. Zusätzlich sind sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung in diese Prüfung miteinzubeziehen (zB Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein bzw Nichtanwendung von Indexklauseln, fremdunübliche Ausgestaltung des Mietvertrages, etc). Eine nichtunternehmerische Vermietung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Immobilie an den Anteilsinhaber nicht zum Erzielen von Einnahmen überlassen wird, sondern um diesem einen Vorteil zuzuwenden. Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die Körperschaft vor, besteht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug.

 

1. ANWENDUND AUF PRIVATSTIFTUNG

 

Die dargestellten ertrag- und umsatzsteuerlichen Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Immobilien durch eine Privatstiftung an ihre Begünstigten. Die zur Nutzung überlassene Immobilie ist grundsätzlich (und damit unabhängig vom Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes) der außerbetrieblichen Sphäre der Privatstiftung zuzurechnen. Umsatzsteuerlich liegt im Lichte der Rechtsprechung keine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Überlassung der Immobilien durch eine Privatstiftung an den Stifter oder an andere Begünstigte im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erfolgt.