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GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

ABZUGSFÄHIGE WERBUNGSKOSTEN BEI GEBÄUDEABRISS

Soweit die Anschaffung eines Altgebäudes und dessen Abbruch im Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte steht, stellen die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude Werbungskosten dar; auch wenn der Abriss durch den Baurechtsberechtigten und nicht durch den zivilrechtlichen Eigentümer erfolgt.

Werden über Grundstücke sogenannte Baurechtsverträge abgeschlossen, räumen diese dem Bauberechtigten das Recht ein, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten. Soweit das Grundstück bereits bebaut ist, kann es für den Bauberechtigten hierzu erforderlich sein, das bestehende Gebäude abzureißen. Besteht zu diesem Zeitpunkt in der Buchhaltung noch ein Restbuchwert am abgerissenen Gebäude, so stellt sich die Frage, inwieweit dieser steuerlich vom zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks verwertet werden kann. In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser Frage Stellung genommen.

Abschreibung des Restbuchwertes auf 15 Jahre

Im Jahr 2015 schloss ein Grundstückseigentümer einen Vorvertrag zu einem Baurechtsvertrag ab. Der (zukünftige) Bauberechtigte sollte vereinbarungsgemäß den Abriss des noch vorhandenen Gebäudes durchführen und die Kosten dafür tragen. Im Jahr 2016 wurde zunächst das Gebäude abgerissen und wenige Monate später der Baurechtsvertrag unterfertigt. Für die Jahre 2016 bis 2019 erklärte der Grundstückseigentümer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus dem Baurecht. Gleichzeitig machte er als Werbungskosten für die abgerissenen Gebäude die Abschreibung eines Restbuchwertes geltend, die er auf 15 Jahre verteilte.

Diese Abschreibung wurde von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde keine Folge. Das BFG führte aus, dass kein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus dem Baurecht gegeben sei, da die Gebäude nicht Gegenstand der Baurechtseinräumung gewesen seien.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH führte zunächst aus, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben mit Einnahmen ankommt. Im Gegensatz zum BFG sah der VwGH jedoch einen solchen Veranlassungszusammenhang im gegenständlichen Fall als gegeben.

Der VwGH hat bereits in der Vergangenheit in einem ähnlichen Sachverhalt dazu erkannt, dass die dem Bauberechtigten vom zivilrechtlichen Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden kann, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Soweit die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch im Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte steht, stellen die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude zuzuordnende Werbungskosten dar.

Einen solchen Zusammenhang sah der VwGH auch im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des bindenden Vorvertrages für einen Baurechtsvertrag stand der Abriss der auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude durch den Bauberechtigten eindeutig im Zusammenhang mit der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins. Die Beseitigung der Gebäude war nämlich Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages.

VORSTEUERABZUGSVERBOT FÜR LUXUSIMMOBILIEN

Für nach dem 31.12.2025 erworbene, besonders repräsentative Immobilien, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aus der Vermietung. Im Gegenzug wird aber auch der Vorsteuerabzug gestrichen.

Bisher galt im Umsatzsteuerrecht: Wer eine Wohnimmobilie errichtet und umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann sich als Unternehmer die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Finanzamt zurückholen – unabhängig davon, wie exklusiv das Gebäude ist.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb für die Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, aber für Vorleistungen auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Von dieser Befreiung ausgenommen war bisher generell die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 %). Sofern die Vermietung von Wohnimmobilien im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgte, stand dem Vermieter für die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt anfallenden Vorleistungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten, laufender Aufwand) auch der Vorsteuerabzug zu. Dies konnte gerade zu Beginn einer Vermietung zu größeren Vorsteuerguthaben führen, auch weil der vermietende Unternehmer die Vorsteuer aus den Kosten in der Regel iHv 20 % geltend machen konnte, aber gleichzeitig für seine Vermietungsumsätze nur 10 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste.

Option zur Steuerpflicht nicht möglich

Aufgrund zahlreicher und langjähriger Diskussionen im Zusammenhang mit Vermietungen teurer Immobilien durch Körperschaften an ihre Gesellschafter wurde die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke aus dieser Umsatzsteuerpflicht herausgenommen und stattdessen eine verpflichtende Umsatzsteuerbefreiung für solche Mietumsätze eingeführt. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich, weshalb für solche Grundstücke auch kein Vorsteuerabzug mehr zusteht. Diese zwingende Steuerbefreiung ist nicht nur auf Fälle der Vermietung an nahe Angehörige oder Gesellschafter beschränkt – sind die Voraussetzungen erfüllt, ist auch die Vermietung einer solchen Liegenschaft an fremde Dritte (auch zu marktüblichen Konditionen) zwingend unecht steuerfrei.

Besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw des Beginns der Herstellung mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Dabei handelt es sich um einen Nettobetrag, der keine Umsatzsteuer enthält. Für Zinshäuser besteht insofern eine Erleichterung, als die Kostengrenze hier nicht für das gesamte Gebäude gilt, sondern pro einzelner Wohneinheit ermittelt wird.

Die neuen Regelungen traten mit 01.01.2026 in Kraft und betreffen alle Objekte, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze ist auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzuges abzustellen. Dies ist zum Beispiel bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (zB Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet wurde. Bei Erwerb oder Herstellung des Grundstücks bis zum 31.12.2025 ist somit eine Vermietung für Wohnzwecke nicht von den neuen Gesetzesbestimmungen umfasst und unterliegt unverändert der 10 %igen Umsatzsteuer.

WAHLMÖGLICHKEIT BEI ABSCHREIBUNG VON GEBÄUDEN

2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Veräußerungen auswirken können.

Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzuführen war. Wurde ein zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenes Grundstück (= "Altvermögen") erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen. In der Praxis war unter Umständen schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorgänger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine Vereinfachung zugelassen, wonach bei un-entgeltlicher Übertragung eines Gebäudes (des Altvermögens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Gebäude trotz vorhergehender Vermietung durch den Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wurde.

2026 in modifizierter Form gesetzlich verankert

Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert. Der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann möglich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 01.01.2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Vermietung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht, wodurch statt der fiktiven auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden können, sofern diese bekannt sind und auf Verlangen nachgewiesen werden können. Der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten führt in der Regel zwar zu einer höheren Abschreibung, was während der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer allfälligen Veräußerung des Grundstücks zu beachten.

Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn

Bei einer späteren Veräußerung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer gespaltenen Betrachtungsweise, die das Grundstück steuerlich in zwei Phasen, nämlich in "Altvermögen" und in "Neuvermögen“ aufteilt: Die Wertveränderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altvermögen zugerechnet, wobei als Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertveränderungen ab Beginn der Vermietung zählen zum Neuvermögen, wobei anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.

Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden für den Teil „Altvermögen“ die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % der fiktiven Anschaffungskosten. Für den Teil „Neuvermögen“ wird die Differenz zwischen Verkaufserlös abzüglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbeträge mit 30 % besteuert. Die Steuerbelastung ist somit maßgeblich von der Dauer der Vermietung abhängig.

Wird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden für die Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Verkaufserlöses angesetzt, die effektive Steuerbelastung beträgt dann 4,2 % des Veräußerungserlöses.

Die Ausübung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgfältig abgewogene Entscheidung. Maßgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine spätere Veräußerung der Liegenschaft geplant ist.

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

VERSCHÄRFUNGEN GRUNDERWERBSTEUER SEIT 01.07.2025

Der Nationalrat hat im Juni 2025 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen in der Grunderwerbsteuer beschlossen. Diese Neuerungen sehen wesentliche Verschärfungen bei Immobilientransaktionen in Form von „share deals“ vor. Diese Neuregelungen sind mit 01.07.2025 in Kraft getreten und für zukünftige Transaktionen zu beachten.

Direkterwerb

Durch die beschlossene Neuregelung gibt es bezüglich eines Direkterwerbs keine Änderungen. Der Erwerb von Grundstücken führt im Regelfall zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises.

Anteilsvereinigung

Neben dem Direkterwerb von Immobilien (asset deal) unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen auch bisher schon der Erwerb von Anteilen an einer Kapital- oder Personengesellschaft (share deal) der Grunderwerbsteuer. Bisher fällt Grunderwerbsteuer an, wenn mehr als 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden bzw sich bei Personengesellschaften mehr als 95 % der Anteile verschieben. Die bisherige Schwelle bezüglich des Auslösens der Steuertatbestände wurde durch den Beschluss im Nationalrat von 95 % auf 75 % herabgesetzt. Damit soll insbesondere die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehalten von Zwerganteilen - erschwert werden.

Dabei unterscheidet das GrEStG zwischen zwei Fallgruppen:

1. Den unmittelbaren Übergang von 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft innerhalb von 7 Jahren auf neue Gesellschafter.

2. Grunderwerbsteuerpflicht liegt auch bei einem Rechtsgeschäft vor, das den Anspruch auf Übertragung

  • eines oder mehrerer Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft durch die unmittelbare oder mittelbare (!) Übertragung von mindestens 75 % aller Anteile in der Hand des Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigen würde, begründet oder
  • von mindestens 75 % aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe begründet.

Der Tatbestand zur Anteilsvereinigung stellt seit 01.07.2025 auf „Erwerber“ und „Erwerbergruppen“ ab. Eine (un)mittelbare Anteilsvereinigung liegt daher bei Vereinigung der betreffenden Anteile in der Hand eines einzelnen Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vor.

Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Erwerbergruppe gehören auch Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben. Künftig sind auch Privatstiftungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts umfasst. Neu ist, dass künftig auch mittelbare Anteilsvereinigungen zur Grunderwerbsteuerpflicht führen können. Eine mittelbare Anteilsvereinigung liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Damit soll die Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch Zwischenschaltung von Gesellschaften verhindert werden. Für die Bestimmung der mittelbaren Beteiligung sind die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander zu multiplizieren. Zukünftig kann daher auch der Fall auftreten, dass Anteilsübertragungen auf Ebene einer ausländischen Muttergesellschaft dazu führt, dass in Österreich Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird.

Durch eine Konzernklausel wurde eine Erleichterung von konzerninternen Beteiligungsübertragungen geschaffen. Bei Vorgängen aufgrund einer Umgründung im Sinne des UmgrStG liegt demnach weder eine mittelbare Vereinigung noch ein mittelbarer Erwerb von Anteilen vor, sofern die an der Umgründung Beteiligten derselben Erwerbergruppe angehören.

Immobiliengesellschaft

Wenn bei einer Immobiliengesellschaft

1. eine Anteilsvereinigung,

2. ein Gesellschafterwechsel oder

3. ein Umgründungsvorgang

verwirklicht wird, beträgt die Steuer 3,5 % vom gemeinen Wert (das heißt Verkehrswert), statt zuvor 0,5 % vom meist wesentlich geringerem Grundstückswert. Ausgenommen von der Qualifikation als Immobiliengesellschaft sind nur Anteilsübertragungen im Familienverband.

Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß sonstige gewerbliche Aktivitäten verfolgt werden. Eine Immobiliengesellschaft liegt auch dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft oder die erzielten Einkünfte (= Ergebnisse und nicht Umsätze) überwiegend aus Grundstücken besteht bzw erzielt werden. Grundstücke, die für gewerbliche Zwecke der besitzenden Gesellschaft selbst genutzt werden – also nicht bloß veräußert, vermietet oder verwaltet werden – sollen dabei nicht zur Einordnung als Immobiliengesellschaft führen.

Übergangsregelungen / In-Kraft-Treten

1. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sind mit 01.07.2025 in Kraft getreten und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht oder entstehen würde.

2. Durch das Inkrafttreten der Neuregelung am 30.06.2025 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

3. Wenn am 30.06.2025 mindestens 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft gehalten wurden, ist der neue Tatbestand der Anteilsvereinigung auch auf zukünftige Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht (!) unter 75 % sinkt.

Das Finanzministerium hat für Herbst 2025 FAQ’s zur Gesetzesänderung angekündigt. Mit Beispielen und Erläuterungen sollen die Neuregelungen besser nachvollziehbar und verständlich werden.

IMMO-EST UND HERSTELLERBEFREIUNG

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 %. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen.

 

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • bestimmte Tauschvorgänge, etwa im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren

Herstellerbefreiung

Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt.

 

Ein wichtiger Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung ist, dass nur das Gebäude selbst nicht der Immobiliensteuer unterliegt. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung jedoch nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse etwa mittels Gutachten festzustellen.

 

Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen von dem Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist.