KATEGORIE

ärzte

ARZT UND KLEINUNTERNEHMERUMSÄTZE

Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen bleiben für die Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Auch einige Umsatzarten werden dabei nicht berücksichtigt.

 

Ein Unternehmer muss sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist dabei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz. Bei Ermittlung der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze einige Umsatzarten nicht berücksichtigt. Nicht einzuberechnen sind neben einigen anderen

 

  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern
  • Unabhängig davon bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz.

 

Am Beispiel eines Arztes führt die Bestimmung zu folgendem Ergebnis

Mit seinen Umsätzen aus Heilbehandlungen ist ein Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug). Geht er neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch noch einer Tätigkeit als Gutachter nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Solange die Umsätze als Gutachter und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten EUR 35.000,00 jedoch nicht übersteigen, entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht auch für die gutachterliche Tätigkeit. Die Umsätze aus der Heilbehandlung sind nämlich in die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht einzurechnen.

 

Sofern der Arzt neben seiner Tätigkeit als Gutachter allerdings auch Umsätze aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt, müssen diese bei der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 mitberücksichtigt werden. Das heißt: Erzielt er aus der Vermietung von drei Wohnungen jährliche Umsätze von EUR 25.000,00 und darüber hinaus Umsätze aus der Gutachtertätigkeit von EUR 20.000, muss er für beide Tätigkeiten Umsatzsteuer abführen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die verpflichtend steuerfrei ist. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die EUR 35.000-Grenze jedoch einmal um 15 % überschreiten, ohne die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren.

 

TELEFONISCH ERBRACHTE MEDIZINISCHE LEISTUNGEN

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

 

Ob bzw unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

 

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss. Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc).

 

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

 

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.

 

Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.

 

 

DIE ÄRZTE-GMBH

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im Jahr 2010 wurde für Ärzte die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH geschaffen (im Folgenden "Ärzte-GmbH"). Die folgenden Ausführungen zeigen überblicksartig die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Gründung einer Ärzte-GmbH, aber auch in weiterer Folge zu beachten sind.

 

1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE

 

Die Schaffung einer Ärzte-GmbH wurde bereits seit Längerem diskutiert und war Gegenstand langwieriger Verhandlungen, in denen die Abgrenzung zu den selbständigen Ambulatorien ein wesentlicher Aspekt war. Die Schaffung der Ärzte-GmbH wurde insbesondere von der Ärztekammer propagiert. Weitere Dynamik erlangte die Diskussion durch eine Entscheidung des EuGH. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur Anpassung der österreichischen Rechtslage wurde die Rechtsform der GmbH für Gruppenpraxen eingeführt.

 

2. ANWENDUNGSBEREICH DER ÄRZTE-GMBH

 

Mit der Ärzte-GmbH soll die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl fachgleich als auch fächerübergreifend gemeinsam ärztliche Leistungen zu erbringen. Dies kann (und soll) zu neuen Formen ambulanter Versorgung in größeren Einheiten bzw Strukturen führen. Der Gesetzgeber stand dabei vor der Aufgabe, die Ärzte-GmbH von selbständigen Ambulatorien abzugrenzen. Neben kompetenzrechtlichen Gründen spielen Kammerzugehörigkeit sowie Unterschiede in den Zulassungsverfahren eine praktisch wichtige Rolle, zumal Ärzte-GmbHs und selbständige Ambulatorien aufgrund des überschneidenden Tätigkeitsfeldes und (nunmehr) -umfangs auch wirtschaftlich in Konkurrenz stehen können. Das Ärztegesetz normiert, dass eine Gruppenpraxis keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen darf.

 

3. ZULASSUNGSVERFAHREN

 

Das Ärztegesetz normiert für Gruppenpraxen ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren durch den Landeshauptmann, im Zuge dessen eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist. Davon bestehen weitreichende Ausnahmen, insbesondere wenn jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist. Eine Zulassung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden.

 

4. RECHTSFORM UND FIRMA

 

Die Zusammenarbeit von Ärzten kann als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder GmbH erfolgen. Ärzte können in den Genuss der mit der Rechtsform der GmbH verbundenen Beschränkung der persönlichen Haftung kommen. Die Firma (Bezeichnung) der Ärzte-GmbH muss jedenfalls den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen enthalten.

 

5. AUSGEWÄHLTE SONDERGESELLSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN DES ÄRZTEG


5.1. Unzulässigkeit der Ein-Personen-GmbH

 

Ärzte-GmbHs müssen mindestens zwei Gesellschafter haben. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, die Ärzte-GmbH nicht schlechthin für die selbständige ärztliche Betätigung (etwa eines einzelnen Arztes) zu eröffnen, sondern die Rechtsform der GmbH spezifisch zur Gründung von Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Eine Ein-Personen-Gründung ist daher nicht möglich. In weiterer Folge wäre auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen verbleibenden Gesellschafter unzulässig.

 

5.2. Zulässiger Gesellschafterkreis

 

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Familienangehörige oder Investoren sind nicht als Gesellschafter zugelassen.

 

5.3. Persönliche Berufsausübung

 

Das Ärztegesetz verpflichtet jeden Gesellschafter zur persönlichen Berufsausübung in der Ärzte-GmbH. Demnach scheidet auch eine reine Kapitalbeteiligung im Sinn eines bloßen Investments eines berufsberechtigten Arztes (der an sich Gesellschafter sein kann) aus. Jeder Gesellschafter muss den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis entfalten. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter gebunden werden.

 

5.4. Anstellung von Ärzten

 

Seit Anfang 2019 ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung sieht vor, dass in Gruppenpraxen (unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter) Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt. Das bedeutet, dass eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen.

 

5.5. Geschäftsführer

 

Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Abweichend von den allgemeinen Vertretungsregelungen des GmbH-Gesetzes ist jeder Gesellschafter zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft berechtigt.

 

5.6. Haftpflichtversicherung

 

Die Ärzte-GmbH muss zwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Besteht die Versicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, haften die Gesellschafter verschuldensunabhängig in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Hier kommt es abweichend vom allgemeinen Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter.

 

6. EINBRINGUNG EINES ARZT-BETRIEBES IN EINE KAPITALGESELLSCHAFT

 

Die Einbringung stellt einen Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen auf eine GmbH dar. Da-bei werden die Vermögensgegenstände des Einzelunternehmens auf die Kapitalgesellschaft übertragen ohne etwaige stille Reserven (einschließlich eines Firmenwertes) steuerpflichtig zu realisieren. Um die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen zumindest bei einem der künftigen Gesellschafter der Ärzte-GmbH folgende Anwendungsvoraussetzungen gegeben sein:

  • Es muss ein schriftlicher Einbringungsvertrag abgeschlossen werden.
  • Es muss ein (Arzt-)Betrieb auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden (sogenanntes „qualifiziertes Vermögen“).
  • Der Betrieb muss einen positiven Verkehrswert aufweisen.
  • Es muss zu einer tatsächlichen Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Kapitalgesellschaft kommen.
  • Der Einbringende muss eine Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen erhalten (in Form von Gesellschaftsanteilen).
  • Zum Einbringungsstichtag muss eine Bilanz des gesamten Betriebes sowie eine (steuerliche) Einbringungsbilanz des übertragenen Vermögens vorliegen.

 

ORDINATIONSRÄUMLICHKEITEN IM WOHNUNGSVERBAND

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

 

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn

  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

 

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

 

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (zB Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).

 

Bei Ordinations- bzw Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Ob bzw inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.

 

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON SONDERKLASSEGEBÜHREN

Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, beziehen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Werden Patienten mit einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse behandelt, erhält der behandelnde Arzt sogenannte Sonderklassegebühren.

 

Soweit Sonderklassegebühren von der Krankenanstalt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und auf Rechnung der Ärzte eingehoben und an diese weitergeleitet werden, stellen die Sonderklassegebühren Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Arztes dar.

 

FSVG-Pflichtversicherung

Liegen wegen der Weiterleitung der Sonderklassegebühren Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, begründet diese Tätigkeit die Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Damit sind Ärzte, die Sonderklassegebühren erhalten, in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung mehrfach versichert, und zwar nach der ASVG (Dienstverhältnis Krankenanstalt) als auch nach der FSVG (Sonderklassegebühren). Während in solch einem Fall die Unfallversicherung jedenfalls zu zahlen ist, sollte in punkto Pensionsversicherung zur Beschränkung der Beitragspflicht bzw zur Vermeidung von zu hohen Vorauszahlungen unmittelbar ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung samt aktueller Gehaltsabrechnung bei der SVA eingebracht werden.

 

Verdienen Ärzte aufgrund ihrer Tätigkeit in der Krankenanstalt schon über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00 (Wert 2019, wobei das gesamte Jahresbruttoeinkommen aus dieser Tätigkeit berücksichtigt wird), wird die SVA keine weitere Pensionsbeitragsvorschreibung machen. Beginn und Ende der den Sonderklassegebühren zugrunde liegenden Tätigkeiten sind vom Arzt der Sozialversicherungsanstalt zu melden.

 

Einkommensteuer

Handelt es sich bei den Sonderklassegebühren um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, muss eine Einkommensteuererklärung erstellt werden. Dabei kann unter gewissen Voraussetzungen hinsichtlich dieser Einkünfte ein Betriebsausgabenpauschale von 12 % in Anspruch genommen werden. Jene Werbungskosten, die sowohl durch die Einkünfte als angestellter Arzt als auch durch die Einkünfte aus Sonderklassegebühren veranlasst sind, müssen gekürzt werden. Diese Kürzung hat nach dem Einnahmenschlüssel (Verhältnis der Einnahmen aus den Sonderklassegebühren zu den laufenden steuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünften) zu erfolgen. Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sind nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da sie mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale gedeckt sind.

 

 

ANSTELLUNG VON ÄRZTEN

Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich bis Ende 2018 nicht vorgesehen. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist die Anstellung von Ärzten seit Anfang 2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Unabhängig von den berufsrechtlichen Bestimmungen hat die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, Unsicherheiten gebracht. Im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben wurde immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht und als Folge waren Lohnnebenkosten nachzuzahlen. Seit Anfang 2019 ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses auch berufsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von 2 Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2 Ärzten berechtigt. Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal 2 Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal 4 Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.

 

Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

 

Gesellschafter überwiegend selbst in der Ordination tätig

Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers, sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, aber auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.

 

Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz jetzt auch die ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw der Gesellschafter der Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50 %, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.