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FINANZRESERVE GEMEINNÜTZIGER VEREIN

Um die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wieviel Finanzen der Verein ansparen darf.

 

Non-Profit-Organisationen (NPOs), wie gemeinnützige Vereine, haben in Österreich eine lange Tradition und sind ein wichtiger Bestandteil des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Verfolgt eine NPO einen begünstigten Zweck, ist sie also gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, so stehen ihr steuerliche Begünstigungen zu. Wichtig dabei ist, dass der begünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und – im Fall der Gemeinnützigkeit – der Allgemeinheit zugutekommt.

 

Vereine sind steuerlich begünstigt

Gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt, da sie mit ihren Einkünften bzw Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann entweder keine Steuerpflicht, eine teilweise Steuerpflicht oder volle Steuerpflicht bestehen. Unter Umständen kann durch bestimmte Tätigkeiten des Vereins sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden.

 

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen sind auch dann gefährdet, wenn die in der Rechtsgrundlage des Vereins verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel des Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs

Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist.

 

Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (zB Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird.

 

GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer Kapitalgesell­schaft (GmbH, AG) keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahres­abschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung an die Gesell­schafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesell­schaft Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinnes beinhaltet, da ansonsten der Bilanzge­winn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden kann.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurden die Regelungen zur Einlagenrückzahlung geändert (siehe dazu auch “Einlagenrückzahlungen aus Kapitalgesellschaften”). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde neu eingeführt, dass eine Gewinnausschüttung nur mehr dann möglich ist, wenn die aus­schüttende Kapitalgesellschaft über eine ausreichend positive Innenfinanzierung (kumulierte Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich Ausschüttungen) verfügt. Ansonsten ist die Aus­schüttung zwingend als Einlagenrückzahlung einzustufen.

 

Kapitalertragsteuer

Mit dem Beschluss der Ausschüttung an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %) bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag ver­ein­bart wurde. Wurde im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2 %iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

 

KESt-Befreiung für EU-Körperschaften

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) ist auch zu unterscheiden, wer der Empfänger der Ausschüttung ist. Bei na­türlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft KESt einbehalten werden. Erfolgt die Ausschüttung jedoch an eine andere Kapitalgesellschaft, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die Gesellschaft nicht mindestens zu 10 % mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft während eines ununterbroch­enen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es aber Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).

EINLAGENRÜCKZAHLUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Werden Bilanzgewinne von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an ihre Anteilsinhaber ausge­schüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurde zunächst eine umfassende und für den Gesellschafter über­­wiegend nachteilige Neugestaltung der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Ab­gaben­änderungsgesetz 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand

Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand ent­steht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft einen Zuschuss leistet und so­mit der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebun­dene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.

 

Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt

Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungs­kosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt.

 

Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten. In diesem Zusammen­hang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.

 

Führung von Evidenzkonten

Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die Gesellschaft Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die kumulierten Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge ab­züglich Gewinnausschüttungen zu erfassen.

 

Diese Evidenzpflicht hat insbesondere auch Bedeutung, als Gewinnausschüttungen an Gesell­schafter, die selbst Kapitalgesellschaften sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall aus steuer­licher Sicht eine Gewinnausschüt­tung gegenüber einer Einlagenrückzahlung zu präferieren ist.

RÜCKERSTATTUNG VON QUELLENSTEUERN

Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle aus­geschütteter Dividenden Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % einzubehalten - auch bei aus­ländischen Wertpapieren. Im Regelfall besteuert aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer. Bei deutschen Aktien beträgt die Quellensteuer insgesamt 26,375 % und bei schweizer Aktien sogar 35 %. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuer­belastung.

 

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15 %-Punkte der auslän­dischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veran­lagungsverfahren beantragt werden.

 

Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank

 



*) Auf die inländische KESt von 27,5 % (= EUR 275,00) werden 15 % Quellensteuer (=EUR 150,00) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 12,5 % (=EUR 125,00) reduziert.


Die nach Anrechnung auf die KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt EUR 200,00 (tat­­sächlich einbehaltene Quellensteuer in Höhe von EUR 350,00 abzüglich anrechenbare Quellen­steuer in Höhe von EUR 150,00 = EUR 200,00).

 

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15 % in der Regel eine Mehr­belastung übrig bleibt (im obigen Beispiel EUR 200,00), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Rückerstattbar ist jener Be­trag, um den der tatsächliche Quellensteuerabzug (zB 35 % in der Schweiz) die gemäß Doppel­besteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer (in der Regel 15 %) übersteigt.

 

Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden (https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/rueckerstattung/quellensteuerformulare-von-dba-partnerstaaten.html). Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurücksendet. Dieser übermittelt die Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.

 

Für die Rückerstattung sind länderweise unterschiedliche Antragsfristen und weitere Antragsformali­täten zu beachten.

 


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EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN - VERLUSTAUSGLEICH

Das Budgetbegleitgesetz 2011 brachte für natürliche Personen Neuerungen bei der Verlust­ver­rechnung von Kapitaleinkünften mit sich. Durch die Änderungen wird eine aktive Mitwirkung des Steuer­pflichtigen notwendig.

 

Verlustausgleich im Privatvermögen natürlicher Personen

Natürliche Personen, die im Privatvermögen Kapitalanlagen halten (Anschaffungen ab dem 01.01.2011) und daraus Veräußerungsverluste realisieren, können diese im selben Kalenderjahr nicht nur mit realisierten Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit laufenden Erträgen, wie zB Dividenden, GmbH Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus Invest­mentfonds und Anleihezinsen verrechnen. Folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten:

  • kein Verlustausgleich mit Zinserträgen aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kredit­instituten und Zuwendungen einer Privatstiftung
  • keine Verrechnung von endbesteuerten Kapitaleinkünften mit nicht end­besteuerten Kapitalein­künften
  • Verrechnung von Verlusten aus stillen Beteiligungen nur mit späteren Gewinnen aus diesen („Wartetastenverluste“)
  • kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten und kein Verlustvortrag

Gezielte Veräußerung von Wertpapieren

Da im Privatvermögen kein Verlustvortrag in spätere Jahre möglich ist, sollte der unterjährige Ver­lustausgleich optimiert werden, um einen steuer­lich ungenutzten Verfall von realisierten Ver­lusten zu vermeiden. Dies kann durch die gezielte Realisierung von Gewinnen und Verlusten durch Veräußerung von Kapitalvermögen erreicht werden.

 

Wurden unterjährig überwiegend Gewinne erzielt, können am Jahresende nach Möglichkeit durch Verkäufe gezielt Verluste realisiert werden.

 

Wurden umgekehrt unterjährig überwiegend Verluste erzielt, sollte vor dem Jahresende jedenfalls geprüft werden, gezielt Wertpapiere mit vorhandenen nicht realisierten Gewinnen zu veräußern, um so einen Verlustausgleich zu erreichen.

 

Darüber hinaus kann ein ggf verbleibender Verlustüberhang mit laufenden Erträgen wie zB Divi­denden, GmbH Gewinnausschüttungen, Aus­schüttungen aus Investmentfonds und Anleihezinsen verrechnet werden. Ein solcher Verlustausgleich ist aber nur auf Antrag im Rahmen der Steuer­erklärung möglich.

 

Optimierungs­maß­nahmen sollten stets auch in Hinblick auf ihre Veranlagungs­strategie durch­geführt werden.

 


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BESTEUERUNG VON KAPITALVERMÖGEN IM PRIVATVERMÖGEN

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen, wie etwa Zinsen oder Dividenden, Gegenstand der Kapitalbesteuerung, wird seit der Änderung auch eine Wert­steige­rung des Stammes selbst (zB Anleihen oder Aktien) besteuert.

 

Neben dieser systematischen Neuregelung im Kernbereich der Besteuerung von Kapitalvermögen brachte das Gesetz zahlreiche weitere Änderungen.

 

Betroffen von der Kapitalvermögensbesteuerung ist nicht nur das Privatvermögen natürlicher Personen. Auch die Besteuerung von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen oder etwa im Ver­mögen einer Privatstiftung wird von dieser Gesetzesnovelle erfasst.

 

Die seit 2011 geltende Rechtslage kennt nachstehende Einkünfte aus Kapitalvermögen als Haupt­tat­­­bestände:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (zB Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und An­leihen)
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Tilgung, Abschichtung) von Kapital­ver­mögen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswert­papieren)
  • Einkünfte aus Derivaten (zB Optionen)

Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von Kapitalvermögen bei natürlichen Personen im Privatvermögen dargestellt:

Seit 01.01.2011 sind realisierte Wertsteigerungen generell – somit unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß – steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Dividenden, Anleihezinsen), dem Sondersteuersatz von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %). Sofern ein inländisches Kreditinstitut involviert ist, erfolgt die Besteuerung im Wege der von der Bank einzubehaltenden Kapitalertragsteuer („KESt-Abzug“).

 


1. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


Die neue Rechtslage gilt nicht für sämtliches Kapitalvermögen. Die ab 01.01.2011 in Kraft getretene Neuregelung kommt lediglich für „Neubestand“ zur Anwendung. Neubestand ist:

  • Anteile an Körperschaften (insbesondere Aktien, GmbH Anteile) und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden und
  • sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate (insbesondere Anleihen und Zertifikate), die nach dem 30.09.2011 entgeltlich erworben wurden.

Wesentliche Beteiligungen nach der alten Rechtslage (das bedeutet zumindest 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) werden in das neue System übernommen und unterliegen im Veräuße­rungs­fall ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5 %.

 


2. AUSNAHMEN VOM SONDERSTEUERSATZ


Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von 25 %:

  • Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (insbesondere Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern).

Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen ebenfalls nicht dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sondern dem progressiven Einkommensteuertarif:

  • Einkünfte als stiller Gesellschafter,
  • Privatdarlehen bzw nicht verbriefte private Forderungen (zB obligationenartiges Genussrecht),
  • nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere (zB privat platzierte Anleihen) sowie
  • Versicherungsleistungen (sofern steuerpflichtig).


3. STEUERERHEBUNG


Werden die Wertpapiere auf einem österreichischen Depot gehalten, so werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Abzug der Kapitalertragsteuer besteuert. Diese Einkünfte sind in die Steuererklärung nicht mehr aufzunehmen und bei der Berechnung des übrigen Einkommens nicht zu berücksichtigen (Endbesteuerung).

 

Demgegenüber sind etwa ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein aus­ländisches Bankdepot oder -konto bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen (diese können nicht auf einem Depot liegen) – unter Berücksichtigung des Sondersteuer­satzes von 25 % bzw 27,5 % – in die Steuererklärung aufzunehmen.

 

4. REGELBESTEUERUNGSOPTION


Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte dem Sonder­steuersatz von 25 % bzw 27,5 % zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann zur Regelbesteue­rung optieren und damit sämtliche in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Ver­anlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Dies ist sinnvoll bei einem steuer­pflichtigen jährlichen Einkommen bis zu rund EUR 13.300,00 (hier fällt überhaupt keine Einkommen­steuer an) oder bei einem Durchschnittssteuersatz unter 27,5 % (dh bei einem jährlichen Einkom­men unter rund EUR 47.000,00).

 

5. DEPOTENTNAHME UND WEGZUG


Der Veräußerung gleichgestellt sind die Depotentnahme und der Wegzug. Die Depotentnahme bzw die unentgeltliche Depotübertragung (zB durch Schenkung) führt jedoch dann zu keiner Best­euer­ung, wenn bestimmte Meldeverpflichtungen beachtet werden und so eine lückenlose Er­fassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährleistet ist.

 

Als Veräußerung gelten auch Umstände, die in Bezug auf das Kapitalvermögen zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen („Wegzugsbesteuerung“).

 

Gemeint sind damit etwa

  • die Wohnsitzverlegung in das Ausland,
  • die unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen an einen Steuerausländer oder
  • der Tod des Steuerpflichtigen.

Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union wird die Möglichkeit eingeräumt, die ent­standene Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festzusetzen.

 


6. SCHENKUNGEN


Bei Schenkungen und Erbschaften und damit im Zusammenhang stehenden Depotübertragungen kommt es zu keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung. Es muss jedoch der Bank nachgewiesen werden, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung gehandelt hat (zB durch Schenkungs­meldung und/oder Schenkungsvertrag, Notariatsakt, Einantwortungsurkunde, etc).

 

7. VERLUSTAUSGLEICH


Inländische Banken haben für alle bei ihnen gehaltenen Depots eines Steuerpflichtigen (jedoch nicht bei Gemeinschaftsdepots), somit depotübergreifend, automatisch einen Verlustausgleich vorzunehmen. Dabei werden unter Berücksichtigung unten angeführter Verlustverwertungsregeln positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen saldiert und der KESt-Abzug entsprechend angepasst (vermindert).

 

Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung die Möglichkeit der Verlustaus­gleichsoption, durch die bestimmte positive Einkünfte mit vorhandenen Verlusten ausgeglichen werden können.

 

Folgende Verlustausgleichsbeschränkungen sind zu beachten:

  • Veräußerungsverluste bzw Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinser­trägen aus Geldeinlagen oder mit Zuwendungen aus Privatstiftungen verrechnet werden.
  • Die mit dem Sondersteuersatz besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.
  • Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausge­glichen werden.
  • Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich