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FINANZRESERVEN VON VEREINEN

Begünstigungen gemeinnütziger bzw mildtätiger Vereine sind daran geknüpft, dass der Verein nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung seiner begünstigten Zwecke dient. Beim Ansparen von Reserven bzw beim Vermögensaufbau müssen begünstigte Vereine daher Besonderheiten beachten.

Gemeinnützige bzw mildtätige Vereine genießen in Österreich besondere steuerliche Begünstigungen, da sie mit ihren Einkünften bzw Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Begünstigte Vereine dürfen bei ihren Tätigkeiten zudem keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen (Zufallsgewinne), müssen umgehend für den begünstigten Zweck verwendet werden. Allerdings ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn der Verein nicht die gesamten Einnahmen im selben Kalenderjahr verwendet.

Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann laut Erlass des Finanzministeriums noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von darüberhinausgehenden Mitteln bedarf allerdings des Nachweises, für welche konkreten Ziele die Mittel vom Verein angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist. Dieser Nachweis ist durch einen entsprechenden Vorstands- oder Mitgliederbeschluss zu dokumentieren. Die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens führt beim Verein ansonsten zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.

KESt-Befreiungserklärung für gemeinnützige Vereine

Vereine können den Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) auf Zinserträge und Dividenden vermeiden, indem sie bei ihrer Bank eine geschäftsbezogene, digitale KESt-Befreiungserklärung einreichen. Diese gilt nur für jenes Kapitalvermögen, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, sie gilt jedoch nicht für den originären Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden).

Bei Vereinen liegt Betriebsvermögen zum Beispiel im unentbehrlichen Hilfsbetrieb ("Zweckverwirklichungsbetrieb", zB Konzertaufführungen eines gemeinnützigen Chors) vor.

Ein solcher unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
  • Diese Zwecke dürfen nicht anders als durch den unentbehrlichen Hilfsbetrieb erreichbar sein.
  • Der Hilfsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
  • Bei Vorliegen eines solchen unentbehrlichen Hilfsbetriebs bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins insgesamt erhalten und es entfällt auch die Abgabepflicht für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb selbst. Das bedeutet, dass auch Kapitaleinkünfte eines begünstigten Vereins, die er im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebs erzielt, steuerbefreit sind.

Tipp

Durch die KESt-Befreiungserklärung gegenüber der Bank kommt es für den Verein zu einer endgültigen Steuerbefreiung seiner Kapitaleinkünfte. Voraussetzung ist, dass dieses Kapitalvermögen eindeutig dem unentbehrlichen Hilfs-betrieb zugeordnet werden kann. Es empfiehlt sich daher eine strenge Trennung von Bankkonten und Depots hinsichtlich Vereinsbereich einerseits und Betriebsbereich andererseits.

KRYPTO-MELDEPFLICHTGESETZ

Mit 01.01.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten vorsieht.

Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (zB ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).

Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.07.2027 zu erstatten.

Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.

Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.

Durch das Krypto-MPfG bzw die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.

FINANZRESERVE GEMEINNÜTZIGER VEREIN

Um die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wieviel Finanzen der Verein ansparen darf.

 

Non-Profit-Organisationen (NPOs), wie gemeinnützige Vereine, haben in Österreich eine lange Tradition und sind ein wichtiger Bestandteil des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Verfolgt eine NPO einen begünstigten Zweck, ist sie also gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, so stehen ihr steuerliche Begünstigungen zu. Wichtig dabei ist, dass der begünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und – im Fall der Gemeinnützigkeit – der Allgemeinheit zugutekommt.

 

Vereine sind steuerlich begünstigt

Gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt, da sie mit ihren Einkünften bzw Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann entweder keine Steuerpflicht, eine teilweise Steuerpflicht oder volle Steuerpflicht bestehen. Unter Umständen kann durch bestimmte Tätigkeiten des Vereins sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden.

 

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen sind auch dann gefährdet, wenn die in der Rechtsgrundlage des Vereins verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel des Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs

Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist.

 

Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (zB Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird.

 

GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer Kapitalgesell­schaft (GmbH, AG) keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahres­abschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung an die Gesell­schafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesell­schaft Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinnes beinhaltet, da ansonsten der Bilanzge­winn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden kann.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurden die Regelungen zur Einlagenrückzahlung geändert (siehe dazu auch “Einlagenrückzahlungen aus Kapitalgesellschaften”). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde neu eingeführt, dass eine Gewinnausschüttung nur mehr dann möglich ist, wenn die aus­schüttende Kapitalgesellschaft über eine ausreichend positive Innenfinanzierung (kumulierte Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich Ausschüttungen) verfügt. Ansonsten ist die Aus­schüttung zwingend als Einlagenrückzahlung einzustufen.

 

Kapitalertragsteuer

Mit dem Beschluss der Ausschüttung an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %) bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag ver­ein­bart wurde. Wurde im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2 %iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

 

KESt-Befreiung für EU-Körperschaften

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) ist auch zu unterscheiden, wer der Empfänger der Ausschüttung ist. Bei na­türlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft KESt einbehalten werden. Erfolgt die Ausschüttung jedoch an eine andere Kapitalgesellschaft, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die Gesellschaft nicht mindestens zu 10 % mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft während eines ununterbroch­enen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es aber Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).

EINLAGENRÜCKZAHLUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Werden Bilanzgewinne von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an ihre Anteilsinhaber ausge­schüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurde zunächst eine umfassende und für den Gesellschafter über­­wiegend nachteilige Neugestaltung der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Ab­gaben­änderungsgesetz 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand

Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand ent­steht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft einen Zuschuss leistet und so­mit der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebun­dene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.

 

Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt

Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungs­kosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt.

 

Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten. In diesem Zusammen­hang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.

 

Führung von Evidenzkonten

Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die Gesellschaft Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die kumulierten Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge ab­züglich Gewinnausschüttungen zu erfassen.

 

Diese Evidenzpflicht hat insbesondere auch Bedeutung, als Gewinnausschüttungen an Gesell­schafter, die selbst Kapitalgesellschaften sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall aus steuer­licher Sicht eine Gewinnausschüt­tung gegenüber einer Einlagenrückzahlung zu präferieren ist.

RÜCKERSTATTUNG VON QUELLENSTEUERN

Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle aus­geschütteter Dividenden Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % einzubehalten - auch bei aus­ländischen Wertpapieren. Im Regelfall besteuert aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer. Bei deutschen Aktien beträgt die Quellensteuer insgesamt 26,375 % und bei schweizer Aktien sogar 35 %. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuer­belastung.

 

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15 %-Punkte der auslän­dischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veran­lagungsverfahren beantragt werden.

 

Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank

 



*)  Auf die inländische KESt von 27,5 % (= EUR 275,00) werden 15 % Quellensteuer (=EUR 150,00) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 12,5 % (=EUR 125,00) reduziert.


Die nach Anrechnung auf die KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt EUR 200,00 (tat­­sächlich einbehaltene Quellensteuer in Höhe von EUR 350,00 abzüglich anrechenbare Quellen­steuer in Höhe von EUR 150,00 = EUR 200,00).

 

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15 % in der Regel eine Mehr­belastung übrig bleibt (im obigen Beispiel EUR 200,00), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Rückerstattbar ist jener Be­trag, um den der tatsächliche Quellensteuerabzug (zB 35 % in der Schweiz) die gemäß Doppel­besteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer (in der Regel 15 %) übersteigt.

 

Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden (https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/rueckerstattung/quellensteuerformulare-von-dba-partnerstaaten.html). Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurücksendet. Dieser übermittelt die Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.

 

Für die Rückerstattung sind länderweise unterschiedliche Antragsfristen und weitere Antragsformali­täten zu beachten.

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN - VERLUSTAUSGLEICH

Das Budgetbegleitgesetz 2011 brachte für natürliche Personen Neuerungen bei der Verlust­ver­rechnung von Kapitaleinkünften mit sich. Durch die Änderungen wird eine aktive Mitwirkung des Steuer­pflichtigen notwendig.

 

Verlustausgleich im Privatvermögen natürlicher Personen

Natürliche Personen, die im Privatvermögen Kapitalanlagen halten (Anschaffungen ab dem 01.01.2011) und daraus Veräußerungsverluste realisieren, können diese im selben Kalenderjahr nicht nur mit realisierten Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit laufenden Erträgen, wie zB Dividenden, GmbH Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus Invest­mentfonds und Anleihezinsen verrechnen. Folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten:

  • kein Verlustausgleich mit Zinserträgen aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kredit­instituten und Zuwendungen einer Privatstiftung
  • keine Verrechnung von endbesteuerten Kapitaleinkünften mit nicht end­besteuerten Kapitalein­künften
  • Verrechnung von Verlusten aus stillen Beteiligungen nur mit späteren Gewinnen aus diesen („Wartetastenverluste“)
  • kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten und kein Verlustvortrag

Gezielte Veräußerung von Wertpapieren

Da im Privatvermögen kein Verlustvortrag in spätere Jahre möglich ist, sollte der unterjährige Ver­lustausgleich optimiert werden, um einen steuer­lich ungenutzten Verfall von realisierten Ver­lusten zu vermeiden. Dies kann durch die gezielte Realisierung von Gewinnen und Verlusten durch Veräußerung von Kapitalvermögen erreicht werden.

 

Wurden unterjährig überwiegend Gewinne erzielt, können am Jahresende nach Möglichkeit durch Verkäufe gezielt Verluste realisiert werden.

 

Wurden umgekehrt unterjährig überwiegend Verluste erzielt, sollte vor dem Jahresende jedenfalls geprüft werden, gezielt Wertpapiere mit vorhandenen nicht realisierten Gewinnen zu veräußern, um so einen Verlustausgleich zu erreichen.

 

Darüber hinaus kann ein ggf verbleibender Verlustüberhang mit laufenden Erträgen wie zB Divi­denden, GmbH Gewinnausschüttungen, Aus­schüttungen aus Investmentfonds und Anleihezinsen verrechnet werden. Ein solcher Verlustausgleich ist aber nur auf Antrag im Rahmen der Steuer­erklärung möglich.

 

Optimierungs­maß­nahmen sollten stets auch in Hinblick auf ihre Veranlagungs­strategie durch­geführt werden.