AKTUELLES AUS DER FINANZVERWALTUNG

Die Zinssätze für die von der Finanzverwaltung in Rechnung gestellten Zinsen orientieren sich am Basiszinssatz. Da dieser Mitte März gesenkt wurde, waren auch die Zinsen der Finanzver­waltung anzupassen. Als weitere Neuerung wurde der Grundstückswert-Rechner veröffent­licht.

 

1. Zinsen der Finanzverwaltung

 

Mit Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 10.03.2016 wurde der Basiszinssatz von bislang – 0,12 % auf nunmehr – 0,62 % abgesenkt. Da dieser Zinssatz als Referenzzinssatz für die Finanzverwaltung fungiert, mussten auch deren Zinsen im selben Ausmaß nach unten angepasst werden.

 

Anspruchszinsen

Anspruchszinsen sind für Nachforderungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer zu entrichten, die nach dem 01. Oktober des jeweiligen Folgejahres festgesetzt werden. Ebenso werden Gut­schriften aus der Veranlagung dieser Steuern verzinst. Damit soll der Zinsvor- bzw Nachteil ausge­glichen werden, der durch eine entsprechend späte Veranlagung entsteht. Der aktuelle Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 1,38 % (bisher 1,88 %).

 

Beschwerdezinsen

Wird eine Abgabe durch die Finanzverwaltung falsch festgesetzt, kann der Steuerpflichtige dagegen ein Rechtsmittel – die sogenannte Beschwerde – erheben. Unter der Voraussetzung, dass er dieses gewinnt und die strittige Abgabe vorerst bezahlt hatte, bekommt er nun nicht nur die zuviel be­zahlte Steuer zurück, sondern es werden auch Zinsen bezahlt. Für Beschwerdezinsen beträgt der neue Zinssatz ebenfalls 1,38 % (bisher 1,88 %).

 

Aussetzungszinsen

Wer im Falle einer Beschwerde den strittigen Steuerbetrag vorerst nicht bezahlt sondern aussetzen lässt, muss, wenn die Beschwerde abgewiesen wird, neben der Steuer auch Zinsen für die Aus­setzung des Steuerbetrages bezahlen. Auch der Zinssatz für diese Aussetzungszinsen beträgt nun 1,38 % (bisher 1,88 %).

 

Stundungszinsen

Wer eine Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichten kann, dem kann die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungserleichterungen in Form von Zahlungsaufschub (Stundung) oder Ratenzahlung gewähren. Dafür werden nun Zinsen im Ausmaß von 3,88 % (bisher 4,38 %) verrechnet.

Für alle Zinsen gilt jedoch der Grundsatz, dass sie nur festgesetzt werden, wenn sie den Betrag von insgesamt EUR 50,00 übersteigen.

 

2. Grundstückswert-Rechner

 

Wie bereits im eccontis informiert 38/2015 vom 18.09.2015 erläutert, hat sich durch die Steuer­reform 2016 seit 01.01.2016 die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Liegenschaftsüber­tragungen geändert.

 

Nunmehr dürfen wir darüber informieren, dass das BMF seit Ende März den Grundstückswert-Rechner zur Berechnung des Grundstücks­wertes nach dem Pauschalwertmodell gemäß § 2 Grundstückswert-VO online gestellt hat.

 

Diesen finden Sie auf der BMF-Homepage unter dem Menüpunkt „Berechnungsprogramme“ bzw unter folgendem Link: https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/

 


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