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ANSTELLUNG VON ÄRZTEN

Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich bis Ende 2018 nicht vorgesehen. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist die Anstellung von Ärzten seit Anfang 2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Unabhängig von den berufsrechtlichen Bestimmungen hat die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, Unsicherheiten gebracht. Im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben wurde immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht und als Folge waren Lohnnebenkosten nachzuzahlen....

ARZT ALS ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGER?

Als Konsequenz der Einordnung als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger ergeben sich neben Abweichungen bei der Einkünfteermittlung auch Unterschiede bei einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG bzw GSVG.

 

Bei der Beurteilung sind insbesondere auf die Eingliederung in den Organismus der Organisation, ein etwaiges Unternehmerwagnis sowie die Weisungsgebundenheit zu achten. In einer aktuellen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Tätigkeit eines Arztes in einer Dialysestation, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, als unselbständige Tätigkeit qualifiziert.

ZUSAMMENARBEIT VON ÄRZTEN

Aufgrund des 2017 verabschiedeten Primärversorgungsgesetzes können sich nicht nur Ärzte untereinander zusammenschließen. Auch Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, medizinische Masseure sowie Heilmasseure dürfen in einer sogenannten Primärversorgungseinheit (PVE) mit Ärzten zusammenarbeiten.

 

Eine PVE soll eine allgemein und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Gesundheitsversorgung sein. Solch eine interdisziplinäre Einrichtung hat unter anderem folgenden Anforderungen zu entsprechen:

 

  • wohnortnahe Versorgung
  • gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit
  • Gewährleistung von Hausbesuchen
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten - jedenfalls von Montag bis Freitag
  • barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte...

ARZT-NACHFOLGE UND STEUERRECHT

Das Ärzte- und Zahnärztegesetz sieht neben der auf ein reines Innenverhältnis gestützten Ordinations- und Apparategemeinschaft auch die Möglichkeit der Bildung von Gruppen­praxen als echte Behandlungsgesellschaften vor.

 

1. GRUPPENPRAXIS

 

Die Gruppenpraxis stellt eine Partnerschaft von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb einer ärztlichen Ordination dar. Hierbei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten bzw den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Das Ärztegesetz sieht für die Zusammenarbeit von Ärzten in Form einer selbständig berufsbefugten Gruppenpraxis die Rechtsform der OG oder GmbH...