AKTUELLE ZUVERDIENSTGRENZE FÜR STUDIERENDE

Studenten müssen gewisse Grenzen beim Zuverdienst beachten, um nicht Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.

 

Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich oft die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Aus­maß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.

 

1. FAMILIENBEIHILFE UND KINDERABSETZBETRAG

 

 Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens EUR 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %). Der Kinderabsetzbetrag, welcher an die Beziehung der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt EUR 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (dh bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.

 

EUR 10.000,00 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren

Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu EUR 10.000,00 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbe-träge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommen-steuerfreie Bezüge (zB Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000,00 verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um den übersteigenden Betrag.

 

2. STUDIENHILFE

 

Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.

Zu einer Kürzung der Studienbeihilfe kann es kommen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht und die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt EUR 10.000,00 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens EUR 3.000 je Kind).

 

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.  

 

  
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