ARBEITSZIMMER IM STEUERRECHT

Noch nie haben so viele Menschen ihre Wohnung zum Büro gemacht und von zu Hause aus gearbeitet wie im letzten Jahr. Doch seit März 2020 ist Homeoffice in vielen Haushalten anzutreffen. Die Palette reicht vom Arbeitsplatz im Wohnzimmer bis zum büromäßig eingerichteten Arbeitszimmer. Doch wann und in welchem Umfang können die damit einhergehenden Kosten auch steuerlich verwertet werden?

 

Das Arbeitszimmer im Steuerrecht ist grundsätzlich kein neues Thema, hat aber aufgrund der Pandemiemaßnahmen neue Aktualität erhalten. Aber nicht jeder Raum der eigenen Wohnung, der nun als Büro herhalten muss, geht auch als Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes durch. Im Gegenteil: Die Arbeitszimmerregeln sind sehr restriktiv und wurden seit Beginn der Pandemie auch nicht an die neuen Arbeitsverhältnisse angepasst.

 

Wie eng der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern geregelt hat, kann bereits der Gesetzesstelle entnommen werden, in der sich die Bestimmung findet. § 20 Einkommensteuergesetz nennt vornehmlich jene Ausgaben, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Und zu diesen gehören auch Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer samt dessen Einrichtung. Nur als Ausnahme von dieser Grundregel wird dann innerhalb enger Grenzen die Absetzbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen ermöglicht.

 

Damit ein Steuerpflichtiger sein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten verwerten kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.
  • Das Arbeitszimmer muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt

 

Tätigkeitsmittelpunkt

Im Gegensatz zu anderen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten reicht es für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten eines Arbeitszimmers nicht aus, wenn das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit benötigt und auch verwendet wird. Vielmehr muss das Arbeitszimmer tatsächlich den Tätigkeitsmittelpunkt darstellen. Dabei stellt die Judikatur auf das jeweilige Berufsbild des Steuerpflichtigen ab und beurteilt demnach, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im oder außerhalb des Arbeitszimmers liegt.

 

Bei folgenden Tätigkeiten ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise zur Ansicht gelangt, dass der Schwerpunkt der Berufsausübung jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt: Lehrer (Mittelpunkt Schule), Richter (Mittelpunkt Gericht), Schauspieler (Mittelpunkt Bühne), Freiberufler (Mittelpunkt Kanzlei), Vortragender (Mittelpunkt am Vortragungsort). Bei diesen Berufsbildern sei die Tätigkeitskomponente, die auf ein Arbeitszimmer entfällt, typischerweise nicht wesentlich.

 

Demgegenüber liegt etwa bei Gutachtern, Schriftstellern, Dichtern, Malern oder Heimarbeitern der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit typischerweise innerhalb des Arbeitszimmers.

 

Natürlich kann aus den Judikaten eine generelle – sehr restriktive – Linie abgeleitet werden, dennoch muss die Frage der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers stets anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft werden.

 

Ausschließlich berufliche Nutzung

Um als Arbeitszimmer anerkannt zu werden, darf der beruflich verwendete Raum nicht privat genutzt werden. Bereits eine untergeordnete private Verwendung kann hier schädlich sein. Wer also etwa sein Büro auch als Fitnessraum oder als Schrankraum für Privatkleidung nutzt, riskiert den Verlust der Absetzbarkeit des gesamten Arbeitszimmers. Eine prozentuelle Aufteilung nach beruflicher und privater Nutzung ist nämlich nicht vorgesehen. Ebenso ist es aus diesem Grund nicht möglich, Raumkosten geltend zu machen, wenn man etwa im Wohn- oder Schlafzimmer einen Arbeitsbereich eingerichtet hat. In beiden Fällen steht die Privatnutzung solcher Räume dem Erfordernis der ausschließlich beruflichen Nutzung entgegen. Das steuerliche Abzugsverbot gilt dann leider nicht nur für die anteiligen Raumkosten (zB Miete und Betriebskosten) sondern auch für die Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft wurden (zB Schreibtisch oder Bürosessel).

 

Tipp: Wer im Homeoffice arbeitet, aber die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers nicht erfüllt, kann sich mit der neu geschaffenen Homeoffice-Pauschale sowie den erweiterten Werbungskosten helfen (vgl eccontis informiert 10/2021 vom 12.03.2021).

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater

E wkleinhanns@eccontis.at
T +43 732 221736 15
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