AUFBEWAHRUNG VON BELEGEN

Im Laufe eines Jahres fallen zahlreiche Belege an, die entsprechenden Platz benötigen. Durch eine gut strukturierte Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäfts­papieren können anfallende Lagerkosten jedoch optimiert werden.

 

Aus steuerlicher Sicht sind Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Daher endete am 31.12.2015 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Auf­­­zeichnungen und Belege des Jahres 2008. Bevor Sie diese Unterlagen tatsächlich „entsorgen“, sollten Sie nachfolgende Punkte beachten:

 

Elektronische Belegaufbewahrung

Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, ge­ordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbe­wahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

 

Anhängige Verfahren

Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgaben­erhebung betrifft (wie zB Beschwerdeverfahren oder auch Betriebsprüfungen) von Bedeutung, ver­längert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Ver­fahrens.

 

Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist

Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz spezielle Aufbe­wahrungsfristen. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzu­bewahren. Wenn die Grundstücke nicht in den Anwendungsbereich des 1. Stabilitäts­gesetzes 2012 fallen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 12 bzw 22 Jahren.

 

Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten

Auch nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind Unterlagen (wie im Steuer­recht) über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich jedoch so­lange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unter­nehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

 

Was Sie niemals vernichten sollten

Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung zB in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigen­tums-, oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.

 


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