BEHANDLUNG VON BEWIRTUNGSSPESEN

Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unter­schied­lichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet.

 

Der Begriff der Bewirtungsspesen bezieht sich aus steuerlicher Sicht nicht nur auf

  • Geschäftsessen (sowohl im Betrieb als auch außerhalb), sondern auch auf
  • Übernahme der Hotelkosten des Gastes sowie
  • Kosten der Beherbergung des Gastes im (angemieteten) (Gäste)Haus des Gastgebers (Wohnung, Wochen­endhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung)

 1.   ERTRAGSSTEUERLICHE BEHANDLUNG

1.1. Zur Gänze abzugsfähig

 

Bewirtungsspesen sind zur Gänze abzugsfähig, wenn

  • Bewirtung Leistungsinhalt ist
    Umfasst sind etwa Verpflegungskosten im Rahmen einer Schulung, wenn die Verpflegungs­kosten im Schulungspreis enthalten sind, als auch die Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsen­tation zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört.
  • Bewirtung Entgeltcharakter hat
    Umfasst sind Bewirtungen, die als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu sehen sind (zB Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt der Information, Geschäftsvermittler wird für Geschäfts­abschluss mit einer Reise belohnt).
  • Bewirtung keine Repräsentationskomponente hat
    Umfasst sind etwa Kostproben (zB bei Kundenveranstaltungen, Betriebseröffnungen, -besichti­gungen oder -jubiläen, Messen etc), die Bewirtung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass einer Produkt­präsentation oder die Bewirtung auf Events als Teil der Marketingstrategie.

 1.2. Teilweise (zu 50 %) abzugsfähig

 

Darunter fallen Bewirtungsaufwendungen, die mit einem Werbezweck für das Unternehmen ver­bunden sind und bei denen die beruf­liche Veranlassung weitaus überwiegt (nicht zB bei bloßer Kontaktpflege). Erforderlich ist die Dar­legung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft ange­strebt bzw tat­sächlich abgeschlossen wurde. Die Restaurantrechnungen sollten daher ua entsp­rechende Hin­weise enthalten, welche Themen besprochen wurden.

 
1.3. Zur Gänze nicht abzugsfähig

 

Darunter fallen Bewirtungsspesen mit überwiegendem Repräsentationscharakter wie zB Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung im Zusammenhang mit Besuch von gesellschaftlichen Veranstalt­ungen (zB Bälle, Essen nach Konzerten), Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie zB Geburtstag, Dienstjubiläum usw.

 
2.  UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG

 

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsspesen

Sofern vom Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, auch wenn die Kosten aus ertragsteuerlicher Sicht nur zu 50 % abzugsfähig sind (vgl 1.1. und 1.2.). Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen  (vgl 1.3.).

 


Als PDF downloaden