Besteuerung bei internationaler Arbeitskräfteüberlassung

Ist ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Staat tätig, so stellt sich die Frage, welcher Staat die Einkünfte aus dieser Auslandstätigkeit besteuern darf. In diesem Zusammenhang sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, welche eine Zuteilung der Besteuerungsrechte festhalten.

Vom Grundsatz, dass der Tätigkeitsstaat die Einkünfte besteuern darf, wird durch die 183-Tage-Klausel eine Ausnahme gemacht. Dafür müssen 3 Voraussetzungen vorliegen: Danach behält der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers dann sein Besteuerungsrecht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage innerhalb eines bestimmten 12-monatigen Zeitraums aufhält,
  • der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat nicht ansässig ist und
  • dort auch über keine Betriebsstätte verfügt.

In Fällen der internationalen Arbeitskräfteüberlassung folgt das BMF (Erlass BMF-010221/0362- VI/8/2014) einem Erkenntnis des VwGH (2009/13/0031), nach welchem der Arbeitgeberbegriff der 183-Tage- Klausel im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen ist. Es ist daher nicht entscheidend, mit wem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern wer die Vergütungskosten wirtschaftlich trägt, was in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung in der Regel der Beschäftiger ist.

Diese Ansicht führt dazu, dass ins Ausland überlassene Arbeitnehmer unter Umständen schon ab dem ersten Tag von der österreichischen Steuerpflicht befreit sind, während korrespondierend bei nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern Steuerpflicht ebenso bereits ab dem ersten Tag besteht.

Im angesprochenen Erlass finden sich nähere Aussagen darüber, was als Überlassung zu verstehen ist, wie mit Inbound-Fällen (nach Österreich überlassene AN) und Outbound-Fällen (ins Ausland überlassene AN) umzugehen ist, sowie über die Sonderfälle Deutschland und Schweiz und die zeitliche Anwendbarkeit des Erlasses.

 

 

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