CHECKLISTE – ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können insbesondere folgende Ausgaben und Absetz­beträge steuermindernd geltend gemacht werden.

 

1. WERBUNGSKOSTEN

 
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

 

Typische Beispiele sind:

  • Pendlerpauschale (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berück­sichtigt werden)
  • Arbeitsmittel (zB typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung, Werkzeuge usw)
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (zB Kurskosten, Fachliteratur usw)
  • Kosten für Familienheimfahrten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Pflichtbeiträge zu Berufsverbänden, Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Betriebsratsumlage 

2. SONDERAUSGABEN

 
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die keine Werbungskosten darstellen, aber steuerlich begünstigt werden.

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (wie zB Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung, Lebensversicherungen auf Ableben, Pensionskassenbeiträge) sowie Ausga­ben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bis 31.12.2020 wenn der der Zahlung zugrundelieg­ende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde (idR bis zu EUR 2.920,00)
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katas­trophenhilfeorganisationen), für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, für behördlich genehm­igte Tierheime, an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports (bis zu 10 % der Einkünfte des jeweiligen Jahres)
  • Kirchenbeiträge (bis zu EUR 400,00)  

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten 

3. AUSSERGEÖHNLICHE BELASTUNGEN
  

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungs­fähig­keit wesentlich beeinträchtigen.

 

Letzteres ist dann der Fall, wenn der einkommensabhängige Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 % des Einkommens) überschritten wird. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind ua folgende:

  • Krankheitskosten sowie Kurkosten (zB Arzt- und Krankenhaushonorare, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Kosten für Medikamente und Behandlungen, Heil- und Sehbehelf, Pauschale Krankheitskosten bei Vorhandensein bestimmter Erkrankungen usw)
  • Begräbniskosten (soweit im Nachlass nicht gedeckt)
  • Kosten für Alters- oder Pflegeheim sowie für die Hausbetreuung  

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

  • Außergewöhnliche Belastungen iZm Behinderungen
  • Kosten für Beseitigung von Katastrophenschäden

4. ABSETZBETRÄGE

 
Zusätzlich zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen Steuerpflichtigen ua folgende Absetzbeträge zu:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Familienbonus Plus bis zu EUR 2.000,00 pro Kind bis zum 18. Lebensjahr und danach bis zu EUR 650,00 pro Kind bis längstens zum 25. Lebensjahr (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Absetzbeträge bei niedrigen Einkommen (Negativsteuer)
  • Pensionistenabsetzbetrag bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Pendlereuro (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)

5. FRISTEN
 

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend abgegeben werden, dh bis zum 31.12.2024 können Dienstnehmer noch für das Jahr 2019 eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.

 

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist insbesondere sinnvoll bei

  • schwankenden Bezügen,
  • Vorhandensein von Sonderausgaben, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Pendlereuro, außergewöhnlichen Belastungen,
  • Verlusten aus anderen Einkunftsarten (=Verlustausgleich),
  • Anspruch auf Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder
  • Anspruch auf Negativsteuer.

 
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