DETAILS ZUR NEUEN KARFREITAGSREGELUNG

Wie medial bereits ausführlich berichtet, hat der Nationalrat die generelle Abschaffung des Kar­freitags als Feiertag (unabhängig von der Religionszugehörigkeit) beschlossen. Dafür wurde ein Anspruch aller Arbeitnehmer auf einen frei wählbaren „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr eingeführt, der allerdings kein zusätzlich freier Tag ist, sondern aus dem Urlaubsguthaben zu entnehmen ist.

 

Was bringt die Neuregelung und was ist ein „persönlicher Feiertag“

Zur Beseitigung der vom EuGH beanstandeten Ungleichbehandlung wurde der Karfreitag mit Wirk­samkeit ab 2019 komplett aus der Liste der gesetzlichen Feiertage gestrichen (unabhängig von einer Religionszugehörigkeit). Zugleich wurden kollektivvertragliche Bestimmungen als unwirksam und unzulässig erklärt, die eine diskriminierende Karfreitagsregelung (also nur für Protestanten, Alt­katholiken und Methodisten) enthalten haben. Dies betrifft zB den von der WKO und dem ÖGB im Jahre 1952 abgeschlossenen Generalkollektivvertrag über den Karfreitag.

 

Als „Ausgleich“ für die Aufhebung der Karfreitagsregelung wurde ab 2019 für alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Religionszugehörigkeit) ein Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feier­tag“ pro Urlaubsjahr geschaffen.

 

Zur Durchsetzung des Anspruchs muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den gewünschten Tag spätestens drei Monate vorher schriftlich mitteilen. Für die ersten 3 Monate nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen.

 

Der „persönliche Feiertag“ ist kein zusätzlicher freier Tag, sondern wird vom vorhandenen Urlaubsanspruch genommen (also vom Urlaubskonto abgebucht). Der Unterschied zu einem „normalen“ Urlaubskonsum ist lediglich, dass der als „persönlicher Feiertag“ deklarierte Urlaubstag nicht vereinbart werden muss, sondern vom Arbeitnehmer einseitig gewählt werden kann.

 

Wird der „persönliche Feiertag“ abrechnungsmäßig als Urlaubstag oder als Feiertag behandelt?

Die Besonderheit des „persönlichen Feiertages“ besteht nur im einseitigen Antrittsrecht.  Abrech­nungsmäßig wird er wie ein ganz normaler Urlaubstag behandelt.

 

Wenn der Arbeitnehmer an dem beantragten „persönlichen Feiertag“ aber dennoch arbeitet (zB wegen betrieblicher Erfordernis), wird der vorgesehene Urlaubstag nicht verbraucht und bleibt am Urlaubskonto bestehen. Es gebührt neben dem weiterbezahlten Entgelt zusätzlich das Entgelt für die geleistete Arbeitszeit („doppeltes Entgelt“).

 

Was gilt nun konkret für den bevorstehenden Karfreitag?

Jene Arbeitnehmer, die am 19. April 2019 (Karfreitag) einen „persönlichen Feiertag“ nehmen möchten, mussten dies dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen davor (also bis 5. April 2019) schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber hat kein Ablehnungsrecht. Der Karfreitag wird vom Urlaubsguthaben abgebucht und auch abrechnungsmäßig als normaler Urlaubstag behandelt (Urlaubsentgelt gemäß Ausfallsprinzip).

 

Für jene Arbeitnehmer, die am Karfreitag keinen „persönlichen Feiertag“ geltend machen, ist dieser Tag ein ganz normaler Arbeitstag. Sie können ihren „persönlichen Feiertag“ für irgendeinen anderen Tag (innerhalb des Urlaubsjahres) geltend machen.

 


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