DIE ÄRZTE-GMBH

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im Jahr 2010 wurde für Ärzte die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH geschaffen (im Folgenden „Ärzte-GmbH“). Die folgenden Ausführungen zeigen überblicksartig die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Gründung einer Ärzte-GmbH, aber auch in weiterer Folge zu beachten sind.

 

1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE

 

Die Schaffung einer Ärzte-GmbH wurde bereits seit Längerem diskutiert und war Gegenstand langwieriger Verhandlungen, in denen die Abgrenzung zu den selbständigen Ambulatorien ein wesentlicher Aspekt war. Die Schaffung der Ärzte-GmbH wurde insbesondere von der Ärztekammer propagiert. Weitere Dynamik erlangte die Diskussion durch eine Entscheidung des EuGH. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur Anpassung der österreichischen Rechtslage wurde die Rechtsform der GmbH für Gruppenpraxen eingeführt.

 

2. ANWENDUNGSBEREICH DER ÄRZTE-GMBH

 

Mit der Ärzte-GmbH soll die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl fachgleich als auch fächerübergreifend gemeinsam ärztliche Leistungen zu erbringen. Dies kann (und soll) zu neuen Formen ambulanter Versorgung in größeren Einheiten bzw Strukturen führen. Der Gesetzgeber stand dabei vor der Aufgabe, die Ärzte-GmbH von selbständigen Ambulatorien abzugrenzen. Neben kompetenzrechtlichen Gründen spielen Kammerzugehörigkeit sowie Unterschiede in den Zulassungsverfahren eine praktisch wichtige Rolle, zumal Ärzte-GmbHs und selbständige Ambulatorien aufgrund des überschneidenden Tätigkeitsfeldes und (nunmehr) -umfangs auch wirtschaftlich in Konkurrenz stehen können. Das Ärztegesetz normiert, dass eine Gruppenpraxis keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen darf.

 

3. ZULASSUNGSVERFAHREN

 

Das Ärztegesetz normiert für Gruppenpraxen ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren durch den Landeshauptmann, im Zuge dessen eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist. Davon bestehen weitreichende Ausnahmen, insbesondere wenn jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist. Eine Zulassung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden.

 

4. RECHTSFORM UND FIRMA

 

Die Zusammenarbeit von Ärzten kann als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder GmbH erfolgen. Ärzte können in den Genuss der mit der Rechtsform der GmbH verbundenen Beschränkung der persönlichen Haftung kommen. Die Firma (Bezeichnung) der Ärzte-GmbH muss jedenfalls den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen enthalten.

 

5. AUSGEWÄHLTE SONDERGESELLSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN DES ÄRZTEG

5.1. Unzulässigkeit der Ein-Personen-GmbH

 

Ärzte-GmbHs müssen mindestens zwei Gesellschafter haben. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, die Ärzte-GmbH nicht schlechthin für die selbständige ärztliche Betätigung (etwa eines einzelnen Arztes) zu eröffnen, sondern die Rechtsform der GmbH spezifisch zur Gründung von Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Eine Ein-Personen-Gründung ist daher nicht möglich. In weiterer Folge wäre auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen verbleibenden Gesellschafter unzulässig.

 

5.2. Zulässiger Gesellschafterkreis

 

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Familienangehörige oder Investoren sind nicht als Gesellschafter zugelassen.

 

5.3. Persönliche Berufsausübung

 

Das Ärztegesetz verpflichtet jeden Gesellschafter zur persönlichen Berufsausübung in der Ärzte-GmbH. Demnach scheidet auch eine reine Kapitalbeteiligung im Sinn eines bloßen Investments eines berufsberechtigten Arztes (der an sich Gesellschafter sein kann) aus. Jeder Gesellschafter muss den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis entfalten. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter gebunden werden.

 

5.4. Anstellung von Ärzten

 

Seit Anfang 2019 ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung sieht vor, dass in Gruppenpraxen (unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter) Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt. Das bedeutet, dass eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen.

 

5.5. Geschäftsführer

 

Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Abweichend von den allgemeinen Vertretungsregelungen des GmbH-Gesetzes ist jeder Gesellschafter zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft berechtigt.

 

5.6. Haftpflichtversicherung

 

Die Ärzte-GmbH muss zwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Besteht die Versicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, haften die Gesellschafter verschuldensunabhängig in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Hier kommt es abweichend vom allgemeinen Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter.

 

6. EINBRINGUNG EINES ARZT-BETRIEBES IN EINE KAPITALGESELLSCHAFT

 

Die Einbringung stellt einen Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen auf eine GmbH dar. Da-bei werden die Vermögensgegenstände des Einzelunternehmens auf die Kapitalgesellschaft übertragen ohne etwaige stille Reserven (einschließlich eines Firmenwertes) steuerpflichtig zu realisieren. Um die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen zumindest bei einem der künftigen Gesellschafter der Ärzte-GmbH folgende Anwendungsvoraussetzungen gegeben sein:

  • Es muss ein schriftlicher Einbringungsvertrag abgeschlossen werden.
  • Es muss ein (Arzt-)Betrieb auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden (sogenanntes „qualifiziertes Vermögen“).
  • Der Betrieb muss einen positiven Verkehrswert aufweisen.
  • Es muss zu einer tatsächlichen Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Kapitalgesellschaft kommen.
  • Der Einbringende muss eine Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen erhalten (in Form von Gesellschaftsanteilen).
  • Zum Einbringungsstichtag muss eine Bilanz des gesamten Betriebes sowie eine (steuerliche) Einbringungsbilanz des übertragenen Vermögens vorliegen.

 


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