EMPFÄNGERBENENNUNG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschaftsteuer­erklärung ankommt.

 

Macht ein Abgabepflichtiger in seiner Steuererklärung bestimmte Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen geltend, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (sogenannte Empfänger­benennung). Kommt der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die beantragten Absetzungen steuerlich nicht anzuerkennen. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer wird dadurch erhöht.
Ob eine Empfängerbenennung verlangt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei Körperschaften kommt dabei noch eine Verschärfung in Form eines 25 %igen Zuschlages hinzu.

 

(Straf-)Zuschlag von 25 %

Zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % ist ein (Straf-)Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei welchen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Finanz­behörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Bei Körperschaften führt daher die Unterlassung der Empfängerbenennung nicht nur zur Nicht-Anerkennung der Aufwendungen, sondern auch zur Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages. Diese Regelung ist auf keine bestimmte Körperschaft beschränkt und unabhängig von der Gewinn­­ermittlungsart anzuwenden. Der Zuschlag fällt auch in Verlustjahren und zusätzlich zur Mindest­körper­­schaftsteuer an und ist nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt.

 

Zuschlag unabhängig von steuerlicher Absetzung

In einer Erkenntnis aus dem Frühjahr 2016 kam das BFG dabei noch verschärfend zum Ergebnis, dass es bei der Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung ankommt. Ein Zuschlag mangels Empfängerbenennung kann nach Ansicht des BFG daher völlig unabhängig davon festgesetzt werden, ob die fraglichen Beträge tatsächlich steuermindernd als Betriebsausgaben geltend ge­macht wurden oder gemacht werden können (beispielsweise aufgrund eines gesetzlichen Ab­zugsverbotes).
Anders als bei der Bestimmung über die bloße Nicht-Anerkennung der abgesetzten Betriebsaus­gabe, wird daher bei Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages die gewinnwirksame Geltendmachung der entsprechenden Aufwendungen nicht vorausgesetzt. Gegen diese Erkenntnis wurde jedoch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, die noch nicht entschieden ist.

 

Um der Gefahr eines solchen Körperschaftsteuer-Strafzuschlages vorzubeugen, ist es daher unbe­dingt erforderlich, entsprechende Vorkehrungen im Rechnungswesen zu treffen, die eine Em­pfänger­benennung möglich macht.

 


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