ÄNDERUNGEN BEI KAMMERUMLAGE

Ab 01.01.2019 kommt es im Zuge der Novellierung des Wirtschaftskammergesetztes zu einer Neuregelung bei der Berechnung bzw Höhe der Kammerumlagen 1 und 2 (KU 1 und KU 2).

 

Durch die Neuerungen ab 2019 kommt es zur Einführung eines degressiven Staffeltarifs. Weiters werden Vorsteuern im Zusammenhang mit Investitionen in das (ertragsteuerliche) Anlagevermögen in Zukunft von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sein. Wir empfehlen Ihnen, sich recht­zeitig mit dem Anbieter der Buchungssoftware in Verbindung zu setzen bzw die Anlage eines eig­enen Steuercodes für die Vorsteuern aus begünstigten Investitionen, um die richtige Berechnung der Bemessungsgrundlage ab 01.01.2019 sicherzustellen.

 

Allgemeines zur KU 1

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Wirtschaftskammer, deren jährlicher Umsatz den Schwellen­wert von EUR 150.000,00 übersteigt, verpflichtet, Kammerumlage (KU 1) zu bezahlen. Diese ist eine sogenannte Selbstberechnungsabgabe und quartalsweise (analog der Zahlungstermine von Ein­kommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen) an das Finanzamt abzuführen.

 

Neuer degressiver Staffeltarif (KU 1)

Ab 01.01.2019 wird ein eigener Staffeltarif eingeführt, um jene Unternehmer zu entlasten, die ein sehr hohes Vorsteuervolumen aufweisen. Grundsätzlich wird der Hebesatz für die KU 1 von 0,30 % auf 0,29 % gesenkt. Nach Erreichen eines ersten Schwellenwertes von EUR 3 Mio sinkt der Prozentsatz für alle darüber hinausgehenden Beträge um 5 % (von 0,290 % auf 0,2755 %). Nach überschreiten des zweiten Schwellenwertes von EUR 32,5 Mio sinkt der Hebesatz auf 0,2552 %.

 

Neue Bemessungsgrundlage (KU 1)

 

Prinzipiell ist als Bemessungsgrundlage die gesamte Umsatzsteuer heranzuziehen, die dem Unter­nehmer in Rechnung gestellt wird (somit die geltend gemachte Vorsteuer). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die

  • geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,
  • Erwerbsteuer und
  • auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge).

Dagegen sind aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden:

  • Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Eigenverbrauch,
  • Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Geschäftsveräußerungen und
  • Umsatzsteuer, die auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen fällt (neu ab 01.01.2019).

Neuerungen bei der KU 2

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Wirtschaftskammer, die in Österreich Dienst­nehmer be­schäftigen verpflichtet, die KU 2 (auch bekannt als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag – DZ) bis spätestens 15. des nächstfolgenden Kalendermonats abzuführen. Als Bemessungs­grund­lage hierfür ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenaus­gleichsfonds (DB) heranzuziehen.

 

Der KU 2-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Ab 01.01.2019 wird die KU 2 um rund fünf Prozent gesenkt.

 

Umsetzung

Grundsätzlich werden die Änderungen durch den jeweiligen Anbieter der Buchhaltungssoftware  umgesetzt und bei einem der nächsten Updates eingespielt, sodass die richtige Berechnung in der Zukunft wieder automatisch erfolgen kann.

 


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