GRUNDERWERBSTEUER BEI „ANTEILSVEREINIGUNG“

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2016 kommt es ab 01.01.2016 im Bereich der Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei der Anteilsübertragung an grundstücksbesitzende Personen- und Kapital­gesellschaften.

 

Grundsätzlich fällt Grunderwerbsteuer nur dann an, wenn sich der Eigentümer einer Liegenschaft ändert. Es gibt aber Fälle, in denen sich eine Liegenschaft im Eigentum einer Kapitalgesellschaft befindet und sich nur die Gesellschafter an dieser Kapitalgesellschaft ändern. Hier fingiert der Ge­setz­geber in bestimmten Fällen ebenfalls einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand (Anteils­vereinigung).

 

Nach der alten Rechtslage lag eine sogenannte Anteilsvereinigung bei Kapital­gesellschaften dann vor, wenn 100 % der Anteile in einer Hand vereinigt oder übertragen wurden. Bei Personengesell­schaften ist dies nur dann der Fall, wenn sämtliche Anteile in der Hand einer umsatzsteuerlichen Organschaft vereinigt werden. Bis Ende 2015 konnte daher durch Zurückbe­haltung eines „Zwergenanteils“ (unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Treuhänder) die Grunderwerbsteuer­pflicht vermieden werden.

 

Kapitalgesellschaften
Für Erwerbsvorgänge ab 01.01.2016 ist für Kapitalgesellschaften neu, dass bereits bei einer An­teilsvereinigung von 95 % (anstatt 100 %) in einer Hand Grunderwerbsteuer anfällt. Dies gilt auch für die Vereinigung von 95 % der Anteile in der Hand einer Unternehmensgruppe. Darüber hinaus werden zukünftig treuhändig gehaltene Anteile jedenfalls dem Treugeber zugerechnet und sind daher bei der Berechnung der entsprechenden Beteiligungsgrenze maßgeblich.

 

Personengesellschaften
Der Anteilsvereinigungstatbestand wird seit 01.01.2016 verschärfend auch bei grundstücksbe­sitzenden Personengesellschaften häufiger zur Anwendung gelangen. Hält nämlich eine Personen­gesellschaft ein inländisches Grundstück in ihrem Vermögen und gehen innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, so liegt nach neuer Rechtslage ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

 

Zukünftig lösen daher auch An­teils­erwerbe von unterschiedlichen Erwerbern Grunderwerbsteuer­pflicht aus, wenn der jeweils letzte Erwerb gemeinsam mit den vorangegangenen Erwerben der letzten 5 Jahre die maßgebliche Grenze von 95 % erreicht. Im Unterscheid zur Regelung bei Kapital­gesellschaften ist es nicht er­forder­lich, dass mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Aber auch bei Personen­gesellschaften werden zukünftig treuhändig gehaltene Anteile jeden­falls dem Treugeber zugerechnet.

 

Höhe der Grunderwerbsteuer
Neu sind auch die Höhe des Steuersatzes sowie die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Statt vom 3-fachen Einheitswert wird die Grunderwerbsteuer bei der Ver­einigung bzw Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapital- oder Personengesellschaft dann vom Grundstückswert berechnet (vgl eccontis informiert 38/2015 vom 18.09.2015). Der Steuersatz liegt dafür seit 01.01.2016 bei 0,5 % (bisher 3,5 %).

 


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