STEUERLICHE BEHANDLUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN

Ein von der Finanzverwaltung immer wieder gerne geprüftes Thema ist die richtige steuerliche Behandlung eines Personenkraftwagens (Pkw) im Rahmen von betrieblichen Einkünften. Diese hängt davon ab, ob die betriebliche oder private Nutzung überwiegt.

 

Überwiegend betriebliche Nutzung beim Einzelunternehmer

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so ist es zur Gänze dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen. Die laufenden Aufwendungen (Treibstoff, Versicherung, Reparaturen, Reinigung etc) sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind allerdings nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben. Der auf die private Verwendung entfallende Kostenanteil ist auszuscheiden.


Bei der Berechnung der Abschreibung (AfA) und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw) ist eine Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen. Anschaffungskosten, die über EUR 40.000 hinausgehen, sind steuerlich nicht absetzbar.

 

Überwiegend private Nutzung beim Einzelunternehmer

Sind mehr als 50 % der gefahrenen Kilometer pro Kalenderjahr privat veranlasst, stellt der Pkw zur Gänze Privatvermögen dar. Die auf die betriebliche Verwendung entfallenden Betriebskosten sowie die aliquote AfA sind jedoch als Betriebsausgaben absetzbar, wobei für den Unternehmer ein Wahlrecht besteht, die tatsächlichen Kosten oder das Kilometergeld anzusetzen.

 

Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist zu empfehlen, wenn die Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs hoch sind. Da das Kilometergeld nicht von der Höhe der Anschaffungs- und Betriebskosten abhängt, ist es den tatsächlichen Kosten hingegen dann vorzuziehen, wenn es sich um ein preiswerteres Fahrzeug handelt oder eine hohe Kilometerleistung vorliegt.

 

Für maximal 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer pro Jahr kann das Kilometergeld in Höhe von EUR 0,42 pro Kilometer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird das Kilometergeld angesetzt, werden damit fast alle Kosten (zB AfA, laufende Betriebskosten, Finanzierungskosten etc) abgegolten und können nicht mehr zusätzlich abgesetzt werden. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (zB Unfallkosten) können zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

 

Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen ua die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer ersichtlich sein (bei den betrieblichen inklusive dem Zweck der Fahrt). Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

 

Weitere Überlegungen

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für bestimmte Kraftfahrzeuge (Fiskal-Lkw) besteht jedoch diese Möglichkeit, wenn sie als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Kleinbusse eingestuft sind. Entsprechende Listen, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind, werden auf der Homepage des Finanzministeriums laufend aktualisiert.

 

Bei einem Pkw im Privatvermögen unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Pkw innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder verkauft wird.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer

Bisher war strittig, wie ein von der GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellter Pkw zu behandeln ist. Darüber hinaus die Fragestellung, welche Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten dieses „Vorteils aus der Privatnutzung“ heranzuziehen ist.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat nunmehr mit Verordnung vom 19.04.2018 die Bewertung der Pkw-Bezüge für Privatfahrten von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt. Demnach besteht die Möglichkeit entweder die Bewertung so wie bei Dienstnehmern gemäß Sachbezugswerte-Verordnung anzuwenden oder die tatsächlichen, auf die private Nutzung entfallenden Pkw-Aufwendungen (unter Nachweis eines Fahrtenbuches) anzusetzen. Die Verordnung ist erstmalig auf die Veranlagung 2018 anzuwenden.

 

Die seit dem Salzburger Steuerdialog 2014 von der Finanzverwaltung (überschießende) vertretene Rechtsansicht, dass die gesamten Pkw-Kosten als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten angesetzt werden, kann seit dem VwGH-Erkenntnis vom 19.04.2018 nicht mehr aufrechterhalten werden. Stattdessen hat der VwGH festgestellt, dass nur der auf die Privatnutzung entfallende Anteil der Pkw-Kosten den Lohnnebenkosten unterworfen wird. Wird der Anteil der Privatnutzung der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ersetzt, verbleibt kein „Vorteil aus der Privatnutzung“ und es sind in diesem Fall auch keine Lohnnebenkosten zu berechnen und abzuführen.

 


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