FAMILIENBONUS – DIE NEUE FAMILIENFÖRDERUNG AB 2019

Die von der Regierung groß angekündigte, neue Familienförderung soll ab dem Jahr 2019 kommen. Nachfolgend soll schon jetzt ein kurzer Überblick über die geplanten Maßnahmen gegeben werden.

 

Die neue Regierungskoalition hatte sich von Anfang an die steuerliche Entlastung von Familien auf ihre Fahnen geheftet. Nun haben die diesbezüglichen Pläne, die unter dem Stichwort „Familienbonus Plus“ diskutiert wurden, Gestalt angenommen.

 

Vereinfacht ausgedrückt, soll künftig jedes Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr seiner Familie eine Steuerersparnis von EUR 1.500,00 pro Jahr vermitteln. Wird nach dem 18. Geburtstag noch Familienbeihilfe bezogen, reduziert sich der Bonus auf EUR 500,00 pro Jahr. Dieser Betrag vermindert nicht – wie derzeit der Kinderfreibetrag – die Bemessungsgrundlage für die Steuer, sondern wird direkt von der Steuer abgezogen. Im Gegenzug sollen die derzeit bestehenden Begünstigungen (Kinderfreibetrag und absetzbare Kinderbetreuungskosten) gestrichen werden.

 

Das hat für Eltern den Vorteil, dass sie den Bonus unabhängig von etwaigen Kosten für Kinderbetreuung erhalten, dass sie diese demnach auch nicht nachweisen müssen, und dass der Bonus von EUR 1.500,00 im Ergebnis mehr Ersparnis bringt als die bisherigen Begünstigungen. Dies vor allem auch deswegen, weil Kinderbetreuungskosten nur bis zum 10. Lebensjahr des Kindes abzugsfähig waren, der Familienbonus aber mindestens bis zur Volljährigkeit gewährt wird.

 

Nachteil

Wer keine Steuer bezahlt, profitiert auch nicht vom Bonus, da eine sogenannte Negativsteuer nicht vorgesehen ist. Diesbezüglich ändert sich aber nichts im Vergleich zum bestehenden System von Kinderfreibetrag und Betreuungskosten. Allerdings sollen auch Wenigverdiener nicht völlig leer ausgehen. Alleinverdiener und Alleinerzieher, die so wenig verdienen, dass sie keine Einkommensteuer bezahlen, sollen ab kommendem Jahr einen sogenannten Kindermehrbetrag von EUR 250,00 pro Kind und Jahr erhalten.

 

Den Familienbonus können Eltern aufteilen oder ein Elternteil zur Gänze geltend machen. Bei getrenntlebenden Elternteilen wird eine Aufteilung 50:50 gesetzlich vorgeschrieben.

 

Wie erwähnt, soll der Bonus ab dem Jahr 2019 gewährt werden. Und damit man für die finanziellen Segnungen nicht auf den Steuerbescheid – und somit auf das Jahr 2020 – warten muss, können nichtselbständig Erwerbstätige den Bonus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung für 2019 berücksichtigen lassen.

 


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