RÜCKSTELLUNGSBEWERTUNG AB 2016

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz ist mit 20.07.2015 in Kraft getreten und ist erst­malig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Dabei wird auch die Bewertung von Rückstellungen neu geregelt.

 

Rückstellungen sind Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, deren Höhe oder deren Ent­stehung noch ungewiss ist. Im Rahmen der doppelten Buchhaltung sind bzw können derartige Rück­stellungen gebildet werden. Bisher gab es bei langfristigen (= länger als 1 Jahr) Rückstellungen keine rechtliche Regelung des Unternehmensgesetzbuches über den anzu-setzenden Betrag und über eine etwaige Abzinsung dieses Betrages.

 

Rückstellungen sind mit Erfüllungsbetrag anzusetzen
Nun wurde festgelegt, dass für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, langfristige Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen und mit einem marktüblichen Zinssatz ab­zu­zinsen sind. Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ bedeutet, dass davon nicht nur Geldleistungs-ver­pflichtungen, sondern auch Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen umfasst sind. Dadurch wird klargestellt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen ebenfalls in die Betrachtung einzu­beziehen sind. Bei der Bestimmung der Marktüblichkeit des zur Abzinsung gewählten Zinssatzes kann man sich entweder an den deutschen Kundmachungen zu einer dieser Vorschrift ähnlichen orientieren oder den Durchschnittszinssatz in Höhe von 3,5 % aus den steuerlichen Vorschriften heranziehen.

 

Abzinsung stellt auf tatsächliche Laufzeit ab
Aus ertragsteuerlicher Sicht wurden die Bestimmungen über langfristige Rückstellungen bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Im Steuerrecht wurden langfristige Rück-stellungen bisher pauschal mit 20 % abgezinst. Die Neuregelung stellt auf die tatsächliche Laufzeit der Rück­stellung ab, wobei für die Abzinsung ein Zinssatz von 3,5 % anzusetzen ist.

 

Da nunmehr bei Rückstellungen sowohl im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung derselbe Betrag angesetzt werden kann, wurde für diesen Bereich das Ziel der Vereinheitlichung erreicht.

 


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